Klausur · Mittel

Feuer unter dem Eis: Kostenfreier Rücktritt, Minderung und vertane Urlaubszeit bei einer Islandreise

Pauschalreiserecht Rücktritt bei höherer Gewalt Reisemängel Minderung Urlaubszeitentschädigung

Sachverhalt

Ausgangsfall

Verena Winterhalter (V) ist 41 Jahre alt und arbeitet als angestellte Geologin in einem Ingenieurbüro für Baugrunduntersuchungen in Osnabrück. Am 3. Februar 2026 sucht sie die Vertriebsstelle der Basaltroute Studienreisen GmbH (B) in Münster auf. Im Katalog der B ist unter der Überschrift „Unser Studienreise-Paket Island" die vierzehntägige Reise „Feuer unter dem Eis — Vulkane und Gletscher Islands" ausgeschrieben. In einem einstündigen Beratungsgespräch stellt die Mitarbeiterin der B am Schalter Flug, Unterkunft, sämtliche Transfers, eine durchgehende deutschsprachige Reiseleitung und das Exkursionsprogramm zusammen; V wählt alle Bestandteile in diesem einen Vorgang aus, bevor von einer Zahlung die Rede ist. Am Ende unterschreibt sie einen Buchungsschein, der einen einheitlichen Gesamtpreis von 4.200 EUR ausweist; eine Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungen enthält er nicht. In Nr. 1 der auf der Rückseite abgedruckten Reisebedingungen heißt es: „Die Basaltroute …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Ansprüche der V gegen B im Ausgangsfall

A. Anspruch der V gegen B auf Zahlung von 2.940 EUR aus § 651h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB

V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.940 EUR aus § 651h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB haben. Nach dieser Vorschrift verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Reisende vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktritt; hat der Reisende den Preis bereits gezahlt, ist der Veranstalter nach § 651h Abs. 5 BGB zur Rückerstattung verpflichtet. Der Anspruch setzt danach voraus, dass zwischen V und B ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen ist, dass V vor Reisebeginn wirksam zurückgetreten ist und dass B dem Rückzahlungsverlangen keinen Entschädigungsanspruch entgegenhalten kann.

Hinweis: Die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung eines bereits gezahlten Reisepreises nach einem Rücktritt sollte vollständig zitiert werden. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Sätze: § 651h Abs. 1 Satz …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.