Klausur · Sehr schwer

Saxophon und Reifungsregal: Gutglaubenserwerb vom Minderjährigen und widerrufener Prozessvergleich

Gutgläubiger Eigentumserwerb Beweislastverteilung Werkvertragsrecht gerichtlicher Vergleich Widerruf Erledigung der Hauptsache

Sachverhalt

Auszug aus der Akte des Amtsgerichts Niebüll

Wiebke Tammen

Osterkoog 7

25821 Bredstedt

An das

Amtsgericht Niebüll

Marktstraße 3

25899 Niebüll

Bredstedt, den 5.6.2023

Amtsgericht Niebüll

Eingang:

6.6.2023

Klage

der Frau Wiebke Tammen, Osterkoog 7, 25821 Bredstedt

– Klägerin –

gegen

Herrn Momme Bahnsen, Deezbüller Straße 44, 25899 Niebüll

– Beklagter –

wegen Herausgabe und Zahlung

Streitwert: 2.230 EUR

Hiermit reiche ich Klage ein. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Tenorsaxophon der Marke Norvent, Modell TS 70, Seriennummer 44812, Baujahr 1969, nebst Instrumentenkoffer an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.630 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung:

Ich führe in Bredstedt eine Hofkäserei mit Hofladen und einer Reetscheune, die ich für Feiern vermiete. Der Beklagte ist Metallbaumeister und …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Die am 9.8.2023 zu verkündende Entscheidung ergeht als Endurteil; der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Die erste Abteilung enthält das Gutachten in Relationstechnik, die zweite den Urteilsentwurf, die dritte das Hilfsgutachten.

Erste Abteilung: Gutachten in Relationstechnik

A. Zulässigkeit der Klage

I. Rechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG eröffnet; die Klägerin verfolgt Ansprüche aus Eigentum, Werkvertrag, unerlaubter Handlung und Miete, also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Sachlich zuständig ist nach § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht: Der Zuständigkeitsstreitwert setzt sich aus 600 EUR für das Herausgabebegehren und 1.630 EUR für das Zahlungsbegehren zusammen und bleibt mit 2.230 EUR unter der Grenze von 5.000 EUR, ab der nach § 71 I GVG das Landgericht zuständig wäre. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Niebüll, weil der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person nach §§ 12, 13 ZPO durch ihren …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.