Klausur · Schwer Volltext

Fahrlässige schwere Brandstiftung in Retter- und Selbstgefährdungsfällen — Trunkenheitsfahrt zu zweit auf dem E-Scooter

Strafrecht AT Fahrlässigkeit Zurechnung Retterfall Strafrecht BT Brandstiftungsdelikte Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Monteur der C-AG, am 20.3.2022 auf dem Werksgelände an Rohrleitungsarbeiten eingesetzt; abends Trunkenheitsfahrt mit F
  • F: Freundin des A, mietet den E-Scooter, lenkt und beschleunigt ihn
  • C-AG: Chemieunternehmen, betreibt eine Zweigniederlassung in Berlin-Moabit; ohne Werksfeuerwehr (mit Zustimmung der Ordnungsbehörde)
  • Vorarbeiter: hat die zu bearbeitende Leitung Nr. 28 freigegeben und farblich markiert
  • W: Feuerwehrmann der Berliner Feuerwehr, getötet durch eine Explosion
  • X: Matrose auf der TMS Endeavour im Berliner Westhafen, durch ein herumfliegendes Pipeline-Teil schwer verbrannt
  • Y: Matrose auf der TMS Endeavour, springt ins Hafenbecken, kollidiert mit einem Poller, wird bewusstlos und ertrinkt

Geschehen

Teil 1

Auf dem Werksgelände der C-AG-Niederlassung in Berlin-Moabit verläuft ein komplexes Rohrleitungssystem mit 54 nummerierten Leitungen. Die Fernleitungen Nr. 1 bis 27 transportieren schwer entzündliches Ammoniak, die lokalen Leitungen Nr. 28 bis 54 hochentzündliches und -explosives Ethylen. Eine Werksfeuerwehr ist mit ausdrücklicher Zustimmung der Ordnungsbehörde nicht eingerichtet. Das Gelände grenzt an das Hafenbecken des Berliner Westhafens. A kennt das Gelände und die mit ihm verbundenen Gefahren.

A ist mit dem Abbau sog. Dehnungsbögen einer zu erneuernden Rohrleitung beschäftigt. Bisher hat er nur an der Fernleitung Nr. 26 gearbeitet. Am 20.3.2022 soll er Arbeiten an der lokalen Leitung Nr. 28 durchführen. Der Vorarbeiter unterbricht die Gaszufuhr zu Nr. 28, gibt sie für die Arbeiten frei und kennzeichnet sie farblich. Im weiteren Verlauf ist A selbst dafür verantwortlich, die freigegebene Leitung anhand der Markierung zu identifizieren.

Im Zuge der Arbeiten verwechselt A die Leitung Nr. 28 versehentlich mit der benachbarten — weiterhin gasführenden — Leitung Nr. 29. Er hat die Leitung nicht auf die durch den Vorarbeiter angebrachte Markierung untersucht. Mit dem Trennschleifer zerschneidet er die gasführende Leitung Nr. 29; eine Stichflamme entzündet die Leitung samt umschließender Dämmmatten. Mehrere Explosionen folgen, die gesamte Leitungsanlage um Nr. 29 gerät in Brand. Die Berliner Feuerwehr eilt pflichtgemäß zur Brandstelle und hält den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von mindestens 50 Metern ein. Die durchtrennte Leitung Nr. 29 reißt schließlich aus der Verankerung; weitere extrem heftige Explosionen folgen. Der Feuerwehrmann W wird dabei getötet.

Im Westhafen liegt zugleich der Chemietanker „TMS Endeavour", beladen mit Flüssiggas. Die Matrosen X und Y überwachen den Entladevorgang. X läuft in Richtung des Feuerwehrfahrzeugs und damit zum Brandherd, um den dortigen Kollegen Hilfe anzubieten; ein herumfliegendes Pipeline-Teil trifft ihn am Bein und verursacht schwere Verbrennungen. Y will sich durch einen Sprung ins Hafenbecken in Sicherheit bringen; aufgrund der Rauchschwaden erkennt er einen im Wasser stehenden Poller nicht, kollidiert mit ihm, wird bewusstlos und ertrinkt.

A überlebt unverletzt und ist schockiert. Am Abend trinkt er mit seiner Freundin F erhebliche Mengen Bier in einer Kneipe in Berlin-Charlottenburg und schildert ihr den Vorfall im Detail. Beide weisen eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille auf. A lässt sein Auto vor der Kneipe stehen, weil ihm die Fahruntüchtigkeit bewusst ist. Mit F geht er zu Fuß los; ermüdet entschließen sich die beiden, einen am Straßenrand stehenden E-Scooter für den Rest des Heimwegs durch ein Wohngebiet zu nutzen. A kann den Scooter wegen leeren Handy-Akkus nicht selbst freischalten; F mietet ihn. Beide stehen darauf — der kleinere A vorne, die größere F hinten. F lenkt, beschleunigt und bremst, während A sich vorne am Lenker festhält. Alkoholtypische Fahrfehler treten nicht auf.

Gesetzliche Anknüpfungspunkte

  • TRMA 2.1: Der Monteur vergewissert sich durch Sichtkontrolle vor Beginn der Montagetätigkeit an einer gasführenden Leitung, ob diese durch Kennzeichnung freigegeben ist.
  • § 1 I FwG (Berlin): Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berliner Feuerwehr und die Werkfeuerwehren.
  • § 3 I FwG (Berlin): Die Berliner Feuerwehr hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen.

Aufgabe

Teil 1: Wie haben sich A und F strafbar gemacht? Erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 303–305a, 308 StGB sowie Delikte des 29. Abschnitts des StGB sind nicht zu prüfen.

Teil 2:

A. Bei welchem Gericht wird Anklage gegen A zu erheben sein?

B. Kann F im Verfahren gegen A als Zeugin über das Kneipengespräch vernommen werden? Bestehen Einschränkungen?

Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1: Der Brand

Strafbarkeit des A

A. Brandstiftung, § 306 I Nr. 2 StGB

Obersatz

Eine Strafbarkeit nach § 306 I Nr. 2 StGB scheidet bereits mangels Vorsatzes aus.

B. Fahrlässige Brandstiftung, § 306d I Var. 1 iVm § 306 I Nr. 2 StGB

Obersatz

A könnte sich gem. § 306d I Var. 1 iVm § 306 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er die lokale Leitung Nr. 29 durchtrennte und dadurch die Leitungsanlage in Brand geriet.

Voraussetzungen

  • Tatobjekt (Betriebsstätte / technische Einrichtung)
  • Taterfolg (In-Brand-Setzen)
  • Kausalität
  • Fahrlässigkeit
  • Objektive Zurechnung

Subsumtion

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatobjekt

Definition

Betriebsstätte iSd § 306 I Nr. 2 Alt. 1 StGB ist eine Sachgesamtheit baulicher Anlagen, die der dauerhaften Förderung von Stoffen zu betrieblichen Zwecken dient (Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, StGB § 306 Rn. 4). Eine technische Einrichtung iSd § 306 I Nr. 2 Alt. 2 StGB ist eine unbewegliche Sache, die durch menschliche Einwirkung in produktionsbezogene Prozesse eingebunden ist (MüKoStGB/Radtke, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 306 Rn. 32).

Subsumtion

Die Leitungsanlage ist eine Sachgesamtheit baulicher Anlagen iSv § 2 I 2 BauO Bln und dient den Produktionsprozessen der C-AG; sie ist damit Betriebsstätte iSd § 306 I Nr. 2 Alt. 1 StGB und zugleich technische Einrichtung iSd § 306 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Sie steht im Eigentum der C-AG und ist für A fremd.

2. Taterfolg

Der durch den Trennschleifer entzündete Brand hat sich auch nach Entfernung der Zündquelle selbstständig auf wesentliche Bestandteile der Leitungsanlage und das Dämmmaterial ausgebreitet; das In-Brand-Setzen ist eingetreten.

3. Kausalität

Das Durchtrennen der Gasleitung ist conditio sine qua non für das In-Brand-Setzen.

4. Fahrlässigkeit

Voraussetzungen

  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  • Objektive Vorhersehbarkeit

Subsumtion

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Definition

Maßstab ist das hypothetische Verhalten eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des tatsächlich Handelnden bei einer ex-ante-Betrachtung; außerstrafrechtliche Sondernormen sind als Indiz heranzuziehen (BGH NJW 2021, 3340 Rn. 14; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, StGB § 15 Rn. 133 ff.; aus stRspr RGSt 56, 343; RGSt 73, 370; RGSt 76, 1; BGHSt 4, 182 [185] = NJW 1954, 121; BGHSt 12, 75 [78] = NJW 1958, 1980; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 141; instruktiv Schladitz JURA 2022, 54 [55 f.]; weitergehend Kudlich FS Otto, 2007, 373 ff.).

Definition

Sondernormen werden unterteilt in Rechtsnormen und Verkehrsnormen (Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 5. Aufl. 2020, § 24 Rn. 18 ff.; grundlegend BGHSt 4, 182 [185] = NJW 1954, 121).

Subsumtion

Die TRMA 2.1 verlangt vor Beginn der Montagetätigkeit an einer gasführenden Leitung eine Sichtkontrolle, ob die Leitung freigegeben ist. Schutzzweck dieser Verkehrsnorm ist gerade die Verhinderung eines Brandes und damit die Verwirklichung des § 306d I Var. 1 iVm § 306 I Nr. 2 StGB. Eine objektive Vergleichsfigur hätte die Sichtkontrolle vorgenommen. A hat den Trennschleifer ohne vorherige Kontrolle der Markierung angesetzt und damit die durch TRMA 2.1 indizierte Sorgfaltspflicht verletzt.

b) Objektive Vorhersehbarkeit

Dass beim Auftrennen einer Gasleitung mit einem Trennschleifer ein Brand mit Explosionen und potenziell tödlichen Folgen für Dritte eintreten kann, war objektiv vorhersehbar.

5. Objektive Zurechnung

Im Brand der Leitungsanlage hat sich das von A geschaffene rechtlich relevante Risiko realisiert; der Schutzzweckzusammenhang zur TRMA 2.1 ist gegeben.

II. Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit ist gegeben.

III. Schuld

A war individuell in der Lage, das Sorgfaltspflichtenprogramm zu erfüllen und die Tatbestandsverwirklichung vorherzusehen; er handelte schuldhaft.

Ergebnis

A hat sich nach § 306d I Var. 1 iVm § 306 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

C. Fahrlässige schwere Brandstiftung, § 306d I Var. 2 iVm § 306a I StGB

Die Leitungsanlage stellt kein taugliches Tatobjekt iSd § 306a I StGB dar; eine Strafbarkeit scheidet aus.

D. Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB, zum Nachteil des W

Mangels vorsätzlicher Brandstiftung scheidet § 306c StGB aus. Der Anwendungsbereich des § 306d StGB erstreckt sich nach ganz herrschender Ansicht ausdrücklich nicht auf § 306c StGB (BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, Beck'scher Online-Kommentar StGB, 55. Ed. 1.11.2022, § 306d Rn. 4 und Rn. 1).

E. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB, zum Nachteil des W

Auch eine Strafbarkeit nach § 306b II Nr. 1 StGB sowie § 306b I Alt. 1 StGB scheidet aus, weil eine fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB kein tauglicher Grundtatbestand ist.

F. Fahrlässige schwere Brandstiftung, § 306d II iVm § 306a II StGB, zum Nachteil des W

Obersatz

A könnte sich nach § 306d II iVm § 306a II StGB zum Nachteil des W strafbar gemacht haben.

Voraussetzungen

  • Tatobjekt (§ 306a II iVm § 306 I StGB)
  • In-Brand-Setzen
  • Konkrete Gefährdung
  • Fahrlässigkeit
  • Kausalität
  • Objektive Zurechnung

Subsumtion

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Tatobjekt

Die Leitungsanlage ist taugliches Tatobjekt; die „Fremdheit" ist im Rahmen des § 306a II StGB nicht Voraussetzung.

2. In-Brand-Setzen

Liegt — wie bereits geprüft — vor.

3. Konkrete Gefährdung

Mit dem Tod des W ist im Sinne eines notwendigen Durchgangsstadiums eine konkrete Gefährdung in Gestalt der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten.

4. Fahrlässigkeit

Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung des A erstreckt sich auf die konkrete Gefährdung des W. Der Eintritt einer Gesundheitsgefahr für Dritte beim Auftrennen einer Gasleitung war objektiv vorhersehbar.

5. Kausalität

Gegeben.

6. Objektive Zurechnung

Definition

Die sich durch die mangelnde Sorgfalt des Täters geschaffene Gefahr muss sich im eingetretenen Erfolg realisiert haben; der Erfolg muss vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht umfasst sein.

Subsumtion

a) Schutzzweckzusammenhang

Die A treffenden Pflichten beim Umgang mit den Rohrleitungen schützen Leib und Leben von Personen auf dem Werksgelände.

b) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Definition

Fraglich ist, ob sich nicht das Risiko einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des W realisiert hat (BGH NJW 2021, 3340 Rn. 24 mwN; Roxin/Greco StrafR AT I, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 86 ff.).

Subsumtion

aa) Selbstgefährdung

W hatte mit der Anfahrt zur Brandstelle Tatherrschaft über die konkrete Nähe zum Brand und gefährdete sich insoweit selbst (Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 2023, § 13 Rn. 83).

bb) Eigenverantwortlichkeit

Maßgeblich in den sog. Retterfällen ist, ob das sich gefährdende Opfer Adressat einer Rettungspflicht war; eine solche Pflicht lässt die Eigenverantwortlichkeit entfallen (BGH NJW 2021, 3340 Rn. 26; LK-StGB/Walter, Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vor § 13 Rn. 117; Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB Vor § 13 Rn. 101 f.).

W war Amtswalter der Berliner Feuerwehr und unterlag nach § 3 I FwG (Berlin) einer Pflicht zur Gefahrenabwehr; er handelte nicht eigenverantwortlich.

Streitstand

  • A.A.: Die Eigenverantwortlichkeit knüpft an die freiwillige Berufswahl des Feuerwehrdienstes an (Art. 12 I GG). Auch sei eine Zurechnung mit Blick auf § 3 I FwG (Berlin) und § 35 I 2 Alt. 2 StGB systematisch und teleologisch bedenklich; der § 306b II Nr. 3 Alt. 2 StGB belege, dass das Hinzutreten von Einsatzkräften nicht der Verantwortungssphäre des Täters zugeordnet werden dürfe (Roxin/Greco StrafR AT I, 5. Aufl. 2020, § 11 Rn. 139).

Streitentscheid

Der h.M. ist zu folgen. Maßgeblich ist die konkrete Einsatzlage; W hat zudem den vorgeschriebenen Mindestabstand eingehalten und damit die Rettungspflicht nicht überschritten.

cc) Realisierung eines Organisationsverschuldens

Kein Anhaltspunkt für ein eigenes Organisationsverschulden der Berliner Feuerwehr oder der C-AG (vgl. Roxin/Greco StrafR AT, 5. Aufl. 2020, S. 521; Kudlich JA 2008, 740). Die unternehmensorganisatorische Entscheidung der C-AG, keine Werksfeuerwehr einzurichten, ist mit ausdrücklicher Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgt.

Ergebnis Zurechnung

Die konkrete Gefährdung des W ist A objektiv zurechenbar.

II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis

A hat sich nach § 306d II iVm § 306a II StGB zum Nachteil des W strafbar gemacht.

G. Fahrlässige schwere Brandstiftung, § 306d II iVm § 306a II StGB, zum Nachteil des X

Obersatz

A könnte sich auch zum Nachteil des X nach § 306d II iVm § 306a II StGB strafbar gemacht haben.

Subsumtion

I. Tatbestandsmäßigkeit

Tatobjekt, In-Brand-Setzen, Fahrlässigkeit und Kausalität liegen wie bereits geprüft vor; durch die schwere Verbrennung des X ist eine konkrete Gefährdung in Gestalt der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten.

Objektive Zurechnung

Fraglich ist, ob das Risiko einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des X anstelle des von A geschaffenen Risikos realisiert wurde. X betrat den Gefahrenbereich aus eigener Tatherrschaft und gefährdete sich insoweit selbst.

Der X traf — anders als W — keine öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehrpflicht; allenfalls die allgemeine Hilfspflicht nach § 323c StGB. Diese ist hier wegen der erheblichen Eigengefährdung nicht zumutbar; eine Selbstaufgabe verlangt § 323c StGB nicht.

Streitstand

  • e.A.: Die Selbstgefährdung des X erfolgte mangels Hilfspflicht eigenverantwortlich; die Zurechnung scheidet aus.
  • a.A.: A hat mit dem In-Brand-Setzen einseitig das einsichtige Motiv für die Rettungsmaßnahme gesetzt; die Rettungsbemühung war nicht offensichtlich unverhältnismäßig wagnisbehaftet (Schönke/Schröder/Eser/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 222 Rn. 5; BGHSt 39, 322 [325] = NJW 1994, 205).

Streitentscheid

Der a.A. ist zu folgen. X handelte nicht eigenverantwortlich, da das Motiv der Rettung einsichtig und sein Verhalten nicht unverhältnismäßig war. Die konkrete Gefährdung ist A zurechenbar.

II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis

A hat sich nach § 306d II iVm § 306a II StGB zum Nachteil des X strafbar gemacht.

H. Fahrlässige schwere Brandstiftung, § 306d II iVm § 306a II StGB, zum Nachteil des Y

Obersatz

A könnte sich auch zum Nachteil des Y nach § 306d II iVm § 306a II StGB strafbar gemacht haben.

Subsumtion

I. Tatbestandsmäßigkeit

Tatobjekt, In-Brand-Setzen, Fahrlässigkeit und Kausalität liegen vor; mit dem Tod des Y ist eine konkrete Gefährdung in Gestalt der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten.

Objektive Zurechnung

Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet aus, weil kein Retterfall vorliegt. Der Sprung des Y ins Hafenbecken und das Ertrinken sind keine atypischen Folgen der Tathandlung des A: Y befand sich im Gefahrenbereich der Explosion, eine Schutzreaktion war erwartbar, und der Poller war wegen der Rauchschwaden — einer typischen Brandgefahr — nicht erkennbar.

II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis

A hat sich nach § 306d II iVm § 306a II StGB zum Nachteil des Y strafbar gemacht.

J. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB, zum Nachteil des W und des Y

Die obigen Feststellungen tragen auch eine Strafbarkeit nach § 222 StGB; eine erneute Subsumtion erübrigt sich.

K. Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB, zum Nachteil des X

A hat sich auch nach § 229 StGB strafbar gemacht.

L. Konkurrenzen

Der in Handlungseinheit verwirklichte § 306d II iVm § 306a II StGB geht gegenüber § 306d I Var. 1 iVm § 306 I Nr. 2 StGB im Wege der Spezialität vor (MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, § 306 Rn. 70). Nach der Konkurrenzlösung zur Abwendung der Strafrahmenfriktionen aus § 306d StGB stehen die Tatbestände in Idealkonkurrenz; so bleibt der Anwendungsbereich des § 52 II 1 StGB erhalten und der Strafrahmen fällt nicht von bis zu fünf Jahren (§ 306d I StGB) auf bis zu drei Jahre (§ 306d II StGB) herab. Auch die Strafbarkeiten wegen § 222 StGB und § 229 StGB stehen zu § 306d II iVm § 306a II StGB in Idealkonkurrenz, § 52 StGB.

Tatkomplex 2: Die Fahrt mit dem E-Scooter

A. Strafbarkeit des A gem. § 316 I StGB

Obersatz

A könnte sich nach § 316 I StGB strafbar gemacht haben, indem er bei einer BAK von 1,2 Promille gemeinsam mit F mit dem E-Scooter durch Charlottenburg fuhr.

Voraussetzungen

  • Fahrzeug
  • Öffentlicher Straßenverkehr
  • Führen des Fahrzeugs
  • Fahruntüchtigkeit
  • Vorsatz

Subsumtion

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Fahrzeug

Definition

Fahrzeuge sind Beförderungsmittel beliebiger Art; erfasst sind Elektrokleinstfahrzeuge iSv § 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).

Subsumtion

Der E-Scooter ist Elektrokleinstfahrzeug iSv § 1 eKFV.

b) Öffentlicher Straßenverkehr

Definition

Öffentlicher Straßenverkehr ist der Verkehr von Fahrzeugen auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder zumindest allgemein bestimmten Gruppen zur Verfügung gestellt sind (Fischer, 70. Aufl. 2023, StGB § 315b Rn. 3).

Subsumtion

Das Wohngebiet in Berlin gehört zum öffentlichen Straßenverkehr.

c) Führen

Definition

§ 316 StGB ist abstraktes, eigenhändiges Gefährdungsdelikt (MüKoStGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 316 Rn. 2; OLG Dresden NJW 2006, 1013 [1014]). Eine umfassende Mittäterschaft (§ 25 II StGB) scheidet daher aus; in Betracht kommt nur eine eigenhändige Mittäterschaft (Fischer, 70. Aufl. 2023, StGB § 316 Rn. 49; Bosch JA 2006, 576; vgl. zu eigenhändigen Delikten allgemein § 154 StGB).

Führer eines Fahrzeugs ist nicht nur, wer alle technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer zumindest einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen bedient, ohne den eine zielgerichtete Fortbewegung im Verkehr unmöglich wäre (BGHSt 13, 227 [228] = NJW 1959, 1883; BGH NJW 1990, 1245).

Subsumtion

A hat sich vorne am Lenker festgehalten, ohne den Gashebel zu bedienen; er hat den Roller nicht in eigener Mitverantwortung beschleunigt.

Streitstand

  • e.A.: Das Festhalten am Lenker hält den Roller in der Spur; ein kontrolliertes Fortbewegen mit zwei Personen erfordert das Zusammenwirken beider — A wirkt damit am Lenkvorgang mit und führt den Roller (LG Oldenburg SVR 2023, 36; m. Anm. Hecker JuS 2023, 275).
  • a.A.: Wer sich nur passiv am Lenker festhält, führt das Fahrzeug nicht; vergleichbar dem Sozius auf dem Motorrad (BGH NZV 1990, 157).

Streitentscheid

Der e.A. ist hier zu folgen. Da A vorne stand und das In-der-Spur-Halten ein Lenkvorgang ist, der das Zusammenwirken beider Personen erfordert, hat A — neben F — den E-Scooter geführt. Die Konstellation ist gerade nicht der eines Sozius vergleichbar, weil A vor F stand.

d) Fahruntüchtigkeit

Definition

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit; es wird unwiderleglich vermutet, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann (Fischer, 70. Aufl. 2023, StGB § 316 Rn. 24). Die Grenze gilt auch für E-Scooter; § 1 eKFV stellt klar, dass es sich um Kraftfahrzeuge handelt (KG BeckRS 2022, 14318; Krenberger NStZ 2023, 82 [85]; OLG Braunschweig BeckRS 2023, 36371 Rn. 15).

Subsumtion

A hatte eine BAK von 1,2 Promille; absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor.

2. Subjektiver Tatbestand

A wusste um seine Fahruntüchtigkeit und handelte vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit / III. Schuld

A handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Ergebnis

A hat sich nach § 316 I StGB strafbar gemacht.

B. Strafbarkeit der F gem. § 316 I StGB

F hat den Scooter beschleunigt, gelenkt und gebremst und damit die wesentlichen Bedienfunktionen ausgeübt; sie ist Führerin iSd § 316 StGB. Bei einer BAK von 1,2 Promille war sie absolut fahruntüchtig und handelte vorsätzlich. F hat sich nach § 316 I StGB strafbar gemacht.

Prozessuale Zusatzfragen

A. Gericht

Obersatz

Grundsätzlich ist nach § 25 GVG der Strafrichter zuständig.

Subsumtion

Es handelt sich um Vergehen; die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB eröffnet keine Sonderzuständigkeit des Schwurgerichts (vgl. § 74 II GVG). Fraglich ist, ob der Strafbann des Strafrichters von zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 25 Nr. 2 GVG) ausreicht. Wegen der „besonderen Bedeutung" der Sache spricht vieles dafür, beim Landgericht Anklage zu erheben (§ 24 I Nr. 3, § 74 I GVG).

Ergebnis

Anklage ist beim Landgericht zu erheben.

B. F als Zeugin

Obersatz

F kann als Zeugin vernommen werden, wenn ihr kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Subsumtion

Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I Nr. 1 StPO (Verlobte) oder Nr. 2 StPO (Ehefrau) besteht nicht, da F nach dem Sachverhalt lediglich Freundin des A ist; eine analoge Anwendung scheidet aus.

F kann jedoch nach § 55 StPO die Aussage zu Vorgängen der prozessualen Tat (§ 264 StPO) verweigern, durch die sie sich der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belangt zu werden. Hinsichtlich des Lebenssachverhalts „Trunkenheitsfahrt" hat F daher kein Aussagepflicht.

Ergebnis

F kann als Zeugin vernommen werden; zu der Trunkenheitsfahrt steht ihr nach § 55 StPO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu.

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