Funkenflug im Möbelwerk: Fahrlässige Brandstiftung, Zurechnung in Retterfällen und das Führen zu zweit
Sachverhalt
Teil 1
Timo Rehberg (R) arbeitet seit elf Jahren als Betriebsschlosser bei der Nordfeld Möbelwerke GmbH (N) in Löhne. N fertigt dort in einem Hallenkomplex Küchenfronten aus beschichteten Holzwerkstoffplatten. Die beim Zuschnitt und beim Schleifen anfallenden Späne und der Schleifstaub werden abgesaugt und in einen neun Meter hohen Spänebunker aus Stahlblech gefördert, der an der Nordseite unmittelbar an die Fertigungshalle angebaut ist. Eine Förderschnecke bringt das Material von dort zur Trocknungsanlage der Lackierstraße. Diese Trocknungsanlage wird mit Flüssiggas beheizt; ihre Verdampferstation und zwei Behälter zu je 4.850 Litern stehen sieben Meter neben dem Spänebunker in einem eingezäunten Feld. Eine eigene Betriebsfeuerwehr unterhält N mit ausdrücklicher Billigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht; für Brände auf dem Gelände ist die Berufsfeuerwehr der Stadt zuständig. R sind das Gelände, die einzelnen Anlagenteile und die von ihnen ausgehenden Gefahren aus langjähriger Tätigkeit genau vertraut.
Bei N gilt für sämtliche Arbeiten, bei denen offene Flammen, Funken oder erhitzte Werkstoffe auftreten können, die folgende Betriebsanweisung:
Betriebsanweisung 4.3 (Feuergefährliche Arbeiten)
Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten außerhalb der Schlosserwerkstatt dürfen erst begonnen werden, wenn ein von der Schichtleitung unterschriebener Erlaubnisschein vorliegt und die darin angeordneten Schutzvorkehrungen ausgeführt sind. Wer die Arbeit ausführt, hat sich unmittelbar vor Arbeitsbeginn davon zu überzeugen, dass beides der Fall ist.
Am Vormittag des 14. März 2024 soll R eine verzogene Stahlkonsole an der Außenwand des Spänebunkers ausrichten und anschließend eine zusätzliche Halterung für eine Kabeltrasse anschweißen. Er steigt dazu auf ein Gerüst in vier Metern Höhe. Rund 1,20 Meter unterhalb der Schweißstelle steht an diesem Tag eine Revisionsklappe des Bunkers offen, weil ein Wartungstrupp am Vortag Messungen im Inneren vorgenommen hat; hinter der Klappe lagern mehrere Kubikmeter trockener Schleifstaub. Ein Erlaubnisschein ist für die Arbeit nicht ausgestellt worden. Hätte R einen solchen eingeholt, so hätte die Schichtleitung, wie in vergleichbaren Fällen stets, das Schließen der Revisionsklappe, das Abhängen der Arbeitsstelle mit einer Schweißschutzmatte und die Stellung einer Brandwache angeordnet; die Klappe wäre dann geschlossen gewesen und kein Funke in den Staub gelangt. R fragt weder bei der Schichtleitung nach dem Erlaubnisschein, noch sieht er sich vor Arbeitsbeginn die Umgebung der Schweißstelle an. Er geht davon aus, die Schichtleitung werde das Erforderliche schon veranlasst haben.
R setzt den Schweißbrenner an. Glühende Schweißperlen fallen durch die offene Revisionsklappe in den Staub. Dort entsteht zunächst ein Glimmnest; wenige Minuten später kommt es im Inneren des Bunkers zu einer Staubverpuffung, die die Stahlblechwand aufreißt. Der Spänebunker, die daran angeschlossene Absauganlage und die Förderschnecke stehen daraufhin in Flammen. Das Feuer breitet sich, nachdem R den Schweißbrenner längst abgelegt und das Gerüst verlassen hat, aus eigener Kraft weiter aus und erfasst auch die Verdampferstation. Die Fertigungshalle selbst fängt kein Feuer; ihre Blechfassade verformt sich lediglich in der Hitze. Die Beschäftigten der Halle bringen sich rechtzeitig ins Freie. Sämtliche betroffenen Anlagenteile stehen im Eigentum der N.
Die Berufsfeuerwehr der Stadt rückt auf Alarmierung an und nimmt die Löscharbeiten auf. Sie hält dabei den für Flüssiggasbehälter vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 60 Metern ein. Gleichwohl versagt an einem der beiden Behälter das Sicherheitsventil; der Behälter zerknallt. Der Brandmeister Bernd Kolb (K), der im Dienst der Berufsfeuerwehr steht und dem Einsatzbefehl seiner Leitstelle folgt, wird von der Druckwelle erfasst und stirbt noch an der Einsatzstelle.
Unmittelbar an das Werksgelände grenzt der Hof der Spedition Uhlig. Der dort beschäftigte Kraftfahrer Selim Aydin (S) hört die erste Detonation und sieht die Rauchsäule aufsteigen. Er läuft auf das Werksgelände zu, um nachzusehen, ob sich in der Nähe der brennenden Anlage noch Beschäftigte der N aufhalten, und um diesen zu helfen. Ein umherfliegendes Blechteil trifft ihn am Oberarm; er erleidet einen Trümmerbruch und schwere Verbrennungen. Die Lagerarbeiterin Nadine Prill (P) verlässt zur selben Zeit die Halle der Spedition über die außen angebrachte Stahltreppe, um sich in Sicherheit zu bringen. In dem dichten, beißenden Qualm erkennt sie nicht, dass das Geländer der Treppe an der Ladebrücke endet; sie stürzt 4,5 Meter tief auf den Hof und erliegt noch dort einem Schädelbruch.
R bleibt unverletzt. Am Abend sitzt er, noch immer aufgewühlt, mit seiner Lebensgefährtin Jana Deckert (D) im Gasthaus „Alte Post“. Beide trinken über mehrere Stunden Bier und Korn und erreichen eine Blutalkoholkonzentration von jeweils 1,4 Promille. R schildert der D dabei in allen Einzelheiten, was sich am Vormittag zugetragen hat. Seinen Kastenwagen lässt R vor dem Gasthaus stehen, weil ihm bewusst ist, dass er ihn in diesem Zustand nicht mehr bewegen darf. Zu Fuß machen sich beide auf den Heimweg. Nach wenigen hundert Metern werden ihnen die Beine schwer. Als sie am Straßenrand ein zur Miete abgestelltes Elektrokleinstfahrzeug (E-Tretroller) stehen sehen, verabreden sie, die verbleibenden 1,8 Kilometer damit zurückzulegen. R kann das Fahrzeug nicht selbst freischalten, weil sein Nutzerkonto wegen einer offenen Rechnung gesperrt ist; deshalb mietet D es über ihre App an. Beide stellen sich hintereinander auf das Trittbrett: der größere R vorn, die kleinere D unmittelbar hinter ihm. R umfasst den Lenker mit beiden Händen und hält das Fahrzeug dadurch auf gerader Spur; D greift von hinten an den Lenkerholm, bedient allein den Gashebel und die Bremse und nimmt auf die Fahrtrichtung keinen Einfluss. So legen beide die Strecke über den Radweg der Bahnhofstraße und anschließend durch ein reines Wohngebiet bis vor ihre gemeinsame Wohnung zurück. Zu alkoholbedingten Fahrfehlern, zu Beinaheunfällen oder zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es dabei nicht.
Aufgabe
Wie haben sich R und D nach dem Strafgesetzbuch strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk
Erforderliche Strafanträge sind gestellt. Nicht zu prüfen sind die §§ 303 bis 305a, 308 StGB sowie die Straftatbestände des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs. Es ist zu unterstellen, dass die Berufsfeuerwehr der Stadt nach dem einschlägigen Landesrecht verpflichtet ist, Gefahren abzuwehren, die durch Brände und Explosionen für die öffentliche Sicherheit entstehen, und dass diese Aufgabe den einzelnen im Einsatz befindlichen Feuerwehrbeamten als persönliche Dienstpflicht trifft. Fragen der Rechtsfolgen sind nicht zu erörtern.
Teil 2
A. Bei welchem Gericht wird die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen R zu erheben haben?
B. Kann D in dem gesondert geführten Verfahren gegen R als Zeugin über das Gespräch im Gasthaus vernommen werden? Bestehen Einschränkungen, und wenn ja, welche?
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1: Der Brand auf dem Werksgelände der N
Hinweis: Der Sachverhalt zerfällt in zwei zeitlich und sachlich getrennte Geschehen, die sich als eigene Tatkomplexe bilden lassen: der Brand am Vormittag und die abendliche Fahrt mit dem Elektrokleinstfahrzeug. Ein chronologischer Aufbau ist hier der einfachste und übersichtlichste. Innerhalb des ersten Tatkomplexes empfiehlt es sich, entgegen der sonst üblichen Regel „von der schwersten zur leichtesten Rechtsfolge“ streng der Systematik des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuchs zu folgen und die Brandstiftungsdelikte aufsteigend zu prüfen. Der Grund ist rein praktisch: § 306a StGB baut auf dem Tatobjekt des § 306 StGB auf, und die Fahrlässigkeitsprüfung lässt sich nur einmal vollständig durchführen und danach in Bezug nehmen. Andere Aufbauvarianten sind vertretbar, wenn sie konsequent durchgehalten werden.
Strafbarkeit des R
A. Brandstiftung gemäß § 306 I Nr. 2 StGB
R könnte sich nach § 306 I Nr. 2 StGB wegen Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er auf dem Gerüst am Spänebunker schweißte und die Anlage daraufhin in Flammen aufging.
Der Tatbestand des § 306 I StGB verlangt nach § 15 StGB vorsätzliches Handeln. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatumstände. R wollte lediglich eine Konsole richten und eine Halterung anschweißen; dass sich unter ihm eine offene Revisionsklappe befand und Schweißperlen in den Staub fallen konnten, hat er nicht bedacht. Er kannte damit den Umstand nicht, der die Gefahr begründete, und handelte nach § 16 I 1 StGB ohne Vorsatz.
R hat sich nicht nach § 306 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
B. Fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d I Var. 1 in Verbindung mit § 306 I Nr. 2 StGB
R könnte sich aber nach § 306d I Var. 1 in Verbindung mit § 306 I Nr. 2 StGB wegen fahrlässiger Brandstiftung strafbar gemacht haben, indem er ohne Erlaubnisschein und ohne Kontrolle der Arbeitsumgebung über der offenen Revisionsklappe schweißte und dadurch den Spänebunker samt Absauganlage in Brand setzte.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Taugliches Tatobjekt
Der Brand müsste ein Objekt erfasst haben, das in § 306 I Nr. 2 StGB genannt ist.
Betriebsstätte im Sinne des § 306 I Nr. 2 Alt. 1 StGB ist die räumlich zusammengefasste Gesamtheit derjenigen baulichen Anlagen und Vorrichtungen, die auf Dauer dazu bestimmt sind, dem Herstellungs-, Bearbeitungs- oder Vertriebszweck eines Betriebes zu dienen. Der Spänebunker, die an ihn angeschlossene Absauganlage und die Förderschnecke bilden eine solche funktional zusammengehörende Einheit: Sie nehmen die im Fertigungsprozess anfallenden Späne auf und führen sie der Trocknungsanlage wieder zu. Sie sind fest mit der Fertigungshalle verbunden und dauerhaft in den Produktionsablauf der N eingebunden. Es handelt sich damit um eine Betriebsstätte.
Zugleich liegt eine technische Einrichtung im Sinne des § 306 I Nr. 2 Alt. 2 StGB vor. Darunter fällt jede von Menschenhand geschaffene Vorrichtung, die durch ihre Funktion in einen betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert ist; das Gesetz nennt als Beispiel ausdrücklich die Maschine. Absauganlage und Förderschnecke sind maschinelle Vorrichtungen, die genau diesem Zweck dienen.
Die Anlagenteile stehen im Eigentum der N, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit einer von R verschiedenen juristischen Person. Sie sind für R fremd.
Ein taugliches Tatobjekt liegt vor.
Hinweis: Der Begriff der technischen Einrichtung reicht weiter als der der Betriebsstätte, weil er nicht an eine bauliche Anlage anknüpft, sondern an die Funktion im Betriebsablauf. Wer beides bejaht, muss sich nicht entscheiden; wer nur eine Alternative bejaht, sollte begründen, warum die andere ausscheidet. Ein häufiger Fehler ist es, an dieser Stelle bereits die Fertigungshalle mit einzubeziehen, obwohl sie nach dem Sachverhalt gerade nicht gebrannt hat.
2. Tathandlung und Taterfolg: In-Brand-Setzen
Weiter müsste R das Tatobjekt in Brand gesetzt haben. In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein Teil von ihr, der für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch von Bedeutung ist, so vom Feuer ergriffen wird, dass sich das Feuer auch ohne das Zündmittel aus eigener Kraft fortsetzen kann.
Zündmittel war hier der Schweißbrenner des R beziehungsweise die von ihm abfallenden glühenden Perlen. Nach dem Sachverhalt breitete sich das Feuer aus, nachdem R den Brenner abgelegt und das Gerüst verlassen hatte. Es hatte sich also von der Zündquelle gelöst. Erfasst waren die Stahlblechkonstruktion des Bunkers, die Absauganlage und die Förderschnecke, mithin gerade diejenigen Bestandteile, ohne die die Anlage ihren Zweck nicht erfüllen kann. Ein selbständiges Weiterbrennen wesentlicher Teile lag damit vor.
R hat das Tatobjekt in Brand gesetzt.
Neben dem In-Brand-Setzen kennt § 306 I StGB seit der Reform der Brandstiftungsdelikte die Variante des ganz oder teilweise Zerstörens durch eine Brandlegung. Sie erfasst als Auffangtatbestand die Fälle, in denen die Sache durch Ruß, Rauch oder Löschwasser unbrauchbar wird, ohne selbständig zu brennen. Da hier bereits ein selbständiges Weiterbrennen wesentlicher Bestandteile feststeht, kommt es auf diese Variante nicht mehr an.
3. Kausalität
Das Ansetzen des Schweißbrenners über der offenen Revisionsklappe war für den Brand ursächlich. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte R nicht geschweißt, wären keine glühenden Perlen in den Staub gefallen, wäre kein Glimmnest entstanden und die Anlage nicht in Brand geraten. Die Kausalität ist gegeben.
4. Fahrlässigkeit
R müsste hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes fahrlässig gehandelt haben. Nach dem in Rechtsprechung und Lehre vorherrschenden zweistufigen Modell setzt dies auf der Tatbestandsebene voraus, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiver Hinsicht außer Acht gelassen hat und dass die Verwirklichung des Tatbestandes für einen objektiven Betrachter voraussehbar war; die individuellen Fähigkeiten des Täters werden erst auf der Schuldebene berücksichtigt.
a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Welche Sorgfalt im Verkehr erforderlich ist, bestimmt sich danach, wie eine einsichtige und gewissenhafte Person aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen Lage und dessen sozialer Rolle bei einer Betrachtung vor der Tat gehandelt hätte. Diese gedachte Maßfigur liefert den Maßstab, an dem das tatsächliche Verhalten zu messen ist.
Hinweis: Die Prüfung zerfällt in zwei Schritte, die man sich als zwei Fragen merken kann. Erstens, normativ: Welches Pflichtenprogramm trifft den Täter in seiner Lage? Zweitens, tatsächlich: Hat er dieses Programm eingehalten? Wer beide Fragen vermengt, gerät regelmäßig in eine bloße Behauptung, der Täter habe „unvorsichtig gehandelt“.
Zur Bestimmung des Pflichtenprogramms sind auch außerstrafrechtliche Verhaltensnormen heranzuziehen, die für den Umgang mit der jeweiligen Gefahrenlage Gebote oder Verbote aufstellen und deren Zweck gerade darin liegt, den Eintritt eines Erfolges der in Rede stehenden Art zu verhindern. Solche Normen werden herkömmlich als Sondernormen bezeichnet. Man unterscheidet Rechtsnormen, die auf staatlicher Rechtsetzung beruhen, und Verkehrsnormen, die aus privater Normsetzung stammen, etwa aus technischen Regelwerken, Unfallverhütungsvorschriften oder betrieblichen Anweisungen. Sie ersetzen die strafrechtliche Wertung nicht, liefern für sie aber ein gewichtiges Indiz, weil man der Maßfigur unterstellen darf, dass sie sich normgerecht verhalten hätte.
Eine solche Verkehrsnorm ist hier die Betriebsanweisung 4.3 der N. Sie verlangt zweierlei: Feuergefährliche Arbeiten außerhalb der Werkstatt dürfen erst nach Vorliegen eines von der Schichtleitung unterschriebenen Erlaubnisscheins und nach Ausführung der darin angeordneten Schutzvorkehrungen beginnen, und der Ausführende hat sich unmittelbar vor Arbeitsbeginn von beidem zu überzeugen. Der Zweck dieser Anweisung liegt ersichtlich darin, Brände zu verhindern, die durch Funkenflug in der Nähe brennbarer Stoffe entstehen. Damit deckt sich ihr Schutzzweck mit dem Erfolg, um den es hier geht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Indizwirkung dieser Anweisung im konkreten Fall entkräftet wäre – etwa weil sie erkennbar veraltet oder für die konkrete Gefahrenlage unpassend gewesen wäre –, bestehen nicht. Im Gegenteil: Die Arbeitsstelle lag 1,20 Meter über einer offenen Klappe, hinter der sich mehrere Kubikmeter trockener Schleifstaub befanden. Eine Maßfigur in der Lage des R hätte die Arbeit erst aufgenommen, nachdem sie sich nach dem Erlaubnisschein erkundigt und die Umgebung der Schweißstelle in Augenschein genommen hätte.
R hat weder das eine noch das andere getan. Er hat nicht nachgefragt und nicht nachgesehen, sondern schlicht darauf vertraut, die Schichtleitung habe das Nötige veranlasst. Damit hat er das ihn treffende Sorgfaltspflichtenprogramm verletzt.
Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor.
Hinweis: Auf die Frage, ob die langjährige Ortskenntnis des R als Sonderwissen zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht mehr an, weil bereits die Verkehrsnorm die Pflicht begründet. Zur Systematik sei sie gleichwohl erwähnt: Nach herrschender Auffassung wird im zweistufigen Modell nach unten generalisiert und nach oben individualisiert. Wer weniger kann als die Maßfigur, wird auf der Tatbestandsebene nicht entlastet, sondern erst bei der Schuld; wer mehr weiß oder kann als sie, muss dieses Mehr schon auf der Tatbestandsebene gegen sich gelten lassen. R kannte die Anlage und ihre Gefahren seit Jahren – sein Pflichtenprogramm wäre danach eher noch strenger.
b) Objektive Vorhersehbarkeit
Weiter müsste die Verwirklichung des Tatbestandes objektiv vorhersehbar gewesen sein. Erforderlich ist, dass der Erfolg in der Gestalt, in der er eingetreten ist, und der Weg, auf dem er herbeigeführt wurde, in seinen wesentlichen Zügen für die Maßfigur nicht außerhalb aller Lebenserfahrung lagen.
Dass glühende Schweißperlen, die aus vier Metern Höhe in trockenen Holzschleifstaub fallen, dort ein Glimmnest verursachen und dass fein verteilter Holzstaub in einem geschlossenen Behälter zu einer Verpuffung neigt, gehört zum gesicherten Erfahrungswissen jedes Betriebes, der solche Stoffe verarbeitet – und ist gerade der Grund für die Betriebsanweisung 4.3. Der Brand der Anlage war damit objektiv vorhersehbar.
R handelte objektiv fahrlässig.
5. Objektive Zurechnung
Der Erfolg müsste dem R schließlich objektiv zurechenbar sein. Das setzt beim Fahrlässigkeitsdelikt voraus, dass sich gerade die durch die Sorgfaltswidrigkeit geschaffene Gefahr im Erfolg niedergeschlagen hat und dass der Erfolg vom Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm umfasst ist.
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolg darf nicht auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten sein. Hätte R den Erlaubnisschein eingeholt, so hätte die Schichtleitung nach dem Sachverhalt das Schließen der Revisionsklappe, das Abhängen der Arbeitsstelle und eine Brandwache angeordnet. Die Klappe wäre geschlossen gewesen, und kein Funke wäre in den Staub gelangt. Der Brand wäre also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
Hinweis: Hier liegt einer der klassischen Streitstände des Fahrlässigkeitsdelikts. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Vermeidbarkeitslehre entfällt die Zurechnung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre; verbleibende Zweifel gehen zugunsten des Täters. Die Risikoerhöhungslehre lässt es dagegen genügen, dass das pflichtwidrige Verhalten die Gefahr des Erfolgseintritts gegenüber dem erlaubten Risiko messbar gesteigert hat. Weil hier feststeht, dass die Klappe bei pflichtgemäßem Vorgehen geschlossen gewesen wäre, führen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Der Streit kann daher ausdrücklich dahinstehen – ein Streitentscheid ohne Entscheidungserheblichkeit ist ein Aufbaufehler und kostet Punkte.
b) Schutzzweckzusammenhang
Der Schutzzweck der Betriebsanweisung 4.3 erfasst den eingetretenen Erfolg. Sie soll verhindern, dass es durch Funkenflug bei feuergefährlichen Arbeiten zu einem Brand betrieblicher Anlagen kommt. Genau dieses Geschehen hat sich verwirklicht.
Der Erfolg ist dem R objektiv zurechenbar.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. R handelte rechtswidrig.
III. Schuld
R müsste auch subjektiv fahrlässig gehandelt haben. Das setzt voraus, dass er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, das objektiv gebotene Verhalten zu erkennen und einzuhalten, und dass ihm der Erfolg auch individuell voraussehbar war. R ist ein seit elf Jahren im Betrieb tätiger Fachhandwerker, dem die Anweisung, die Anlage und die Gefahren des Schleifstaubs bekannt waren. Eine Nachfrage bei der Schichtleitung und ein Blick auf die Umgebung der Schweißstelle waren ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar. Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. R handelte schuldhaft.
IV. Ergebnis
R hat sich wegen fahrlässiger Brandstiftung nach § 306d I Var. 1 in Verbindung mit § 306 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht; der Tatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.
C. Fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306d I Var. 2 in Verbindung mit § 306a I StGB
R könnte ferner den Tatbestand der fahrlässigen schweren Brandstiftung nach § 306d I Var. 2 in Verbindung mit § 306a I StGB erfüllt haben.
Dies setzt ein Tatobjekt aus dem Katalog des § 306a I StGB voraus. Der Spänebunker ist weder ein Gebäude noch eine sonstige Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient (§ 306a I Nr. 1 StGB); er ist ein Stahlblechbehälter zur Aufnahme von Produktionsabfällen. Ein der Religionsausübung dienendes Gebäude im Sinne des § 306a I Nr. 2 StGB liegt ersichtlich nicht vor. In Betracht käme allenfalls § 306a I Nr. 3 StGB, der Räumlichkeiten erfasst, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, wenn die Tat zu einer Zeit begangen wird, zu der sich dort üblicherweise Menschen aufhalten. Der Bunker ist jedoch kein Aufenthaltsraum; er wird lediglich zu Wartungszwecken geöffnet und dient im Übrigen ausschließlich der Lagerung. Die Fertigungshalle, in der sich Menschen tatsächlich aufhalten, hat nach dem Sachverhalt kein Feuer gefangen; ihre Fassade hat sich nur verformt. Ein In-Brand-Setzen oder eine Zerstörung durch Brandlegung liegt insoweit nicht vor.
R hat sich nicht nach § 306d I Var. 2 in Verbindung mit § 306a I StGB strafbar gemacht.
Hinweis: Hätte das Feuer auf die Fertigungshalle übergegriffen, wäre § 306a I Nr. 3 StGB der zentrale Prüfungspunkt gewesen, und zwar unabhängig davon, dass die Beschäftigten sich rechtzeitig retten konnten – die Vorschrift ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und stellt allein auf die Zweckbestimmung des Raumes und die Tatzeit ab. Genau deshalb muss man den Taterfolg im Sachverhalt sorgfältig abgrenzen, statt pauschal von „dem Brand im Werk“ zu sprechen.
D. Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306c StGB zum Nachteil des K und der P
Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB scheidet aus. Die Vorschrift ist eine Erfolgsqualifikation und knüpft nach ihrem Wortlaut an eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b StGB an. Ein solches vorsätzliches Grunddelikt hat R nicht verwirklicht. § 306d StGB, der die fahrlässige Begehung erfasst, verweist ausdrücklich nur auf § 306 I StGB und auf § 306a I und II StGB, nicht aber auf § 306c StGB. Eine Ausdehnung auf die fahrlässige Brandstiftung wäre eine Analogie zulasten des Täters und daher unzulässig.
§ 306c StGB verlangt für die schwere Folge überdies wenigstens Leichtfertigkeit und damit mehr als die einfache Fahrlässigkeit, die § 18 StGB als Mindestmaß für Erfolgsqualifikationen genügen lässt. Ob R leichtfertig handelte, kann daher offenbleiben.
E. Besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b I, II StGB
Aus demselben Grund scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 306b StGB aus, und zwar sowohl in der Variante des § 306b I StGB als auch in derjenigen des § 306b II Nr. 1 StGB. Beide setzen eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a StGB und damit ein vorsätzliches Grunddelikt voraus. Ein fahrlässiges Brandstiftungsdelikt nach § 306d StGB ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt.
F. Fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil des K
R könnte sich jedoch wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB strafbar gemacht haben, indem er die Anlage in Brand setzte und der Brandmeister K bei den Löscharbeiten durch die Druckwelle des zerknallenden Flüssiggasbehälters getötet wurde.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatobjekt
§ 306a II StGB knüpft an eine in § 306 I Nr. 1 bis 6 StGB bezeichnete Sache an. Der Spänebunker samt Absauganlage und Förderschnecke ist – wie bereits festgestellt – eine Betriebsstätte und eine technische Einrichtung im Sinne des § 306 I Nr. 2 StGB. Auf die Fremdheit kommt es hier nicht an, weil § 306a II StGB lediglich auf die Aufzählung der Tatobjekte verweist und nicht auf das Merkmal der Fremdheit; die Vorschrift schützt Leib und Leben, nicht das Eigentum.
2. In-Brand-Setzen
Ein In-Brand-Setzen liegt nach dem oben Gesagten vor.
3. Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Durch die Tat müsste ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht worden sein. K wurde von der Druckwelle des zerknallenden Behälters erfasst und getötet. Wer den Tod eines Menschen verursacht, hat notwendig zuvor die Gefahr einer Gesundheitsschädigung herbeigeführt; der Eintritt der schwereren Folge schließt das mildere Durchgangsstadium ein.
Hinweis: § 306a II StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Verlangt ist, dass ein bestimmter Mensch so in den Wirkungsbereich der Tat gerät, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob er zu Schaden kommt – die Formel vom „Beinahe-Unfall“. Ist der Schaden tatsächlich eingetreten, erübrigt sich diese Prüfung; man sollte das aber ausdrücklich sagen, statt den Punkt stillschweigend zu überspringen.
4. Fahrlässigkeit
§ 306d II StGB verlangt, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Brandstiftung als auch hinsichtlich der Gefahrverursachung fahrlässig handelt.
Hinsichtlich des In-Brand-Setzens handelte R – wie oben ausführlich dargelegt – fahrlässig. Die Verletzung der Betriebsanweisung 4.3 bezieht sich auch auf die Gefährdung von Menschen: Wer in unmittelbarer Nähe eines Behälters mit trockenem Holzstaub und sieben Meter neben Flüssiggasbehältern ohne die vorgeschriebene Freigabe schweißt, verletzt eine Sorgfaltspflicht, die nicht nur Sachwerte, sondern gerade auch Leib und Leben der auf dem Gelände und in dessen Umgebung befindlichen Menschen schützt. Dass ein solcher Brand Einsatzkräfte auf den Plan ruft und dass in seinem Verlauf Flüssiggasbehälter bersten können, liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung. Die konkrete Gefährdung des K war objektiv vorhersehbar.
5. Kausalität
Das Schweißen des R kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Brand, der Einsatz der Berufsfeuerwehr und damit die Gefährdung des K entfielen. Die Kausalität ist gegeben.
6. Objektive Zurechnung
Problematisch ist allein, ob dem R die konkrete Gefährdung des K objektiv zuzurechnen ist.
a) Schutzzweckzusammenhang
Der Schutzzweck der verletzten Sorgfaltspflicht umfasst den Erfolg. Die Betriebsanweisung 4.3 dient, wie ihr Regelungsgegenstand zeigt, nicht nur dem Schutz der Anlage, sondern gerade der Verhinderung von Bränden, in deren Verlauf Menschen zu Schaden kommen.
b) Eigenverantwortliche Selbstgefährdung des K
Fraglich ist jedoch, ob sich in der Gefährdung des K das von R geschaffene Risiko oder vielmehr ein von K selbst gesetztes Risiko verwirklicht hat. Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung, der auch die Rechtsprechung folgt, scheidet eine Zurechnung aus, wenn sich das Opfer eigenverantwortlich selbst gefährdet hat; die bloße Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ist straflos, weil auch die Teilnahme an einer straflosen Selbstverletzung nicht bestraft werden kann.
aa) Selbstgefährdung
K hat sich als Angehöriger der Berufsfeuerwehr in den Wirkungsbereich des Feuers begeben. Über das Ob und das Wie seines Vorgehens – die Anfahrt, die Wahl der Position, die Einhaltung des Abstandes – entschied er selbst und hatte insoweit die Herrschaft über das Geschehen. Eine Selbstgefährdung liegt damit vor.
bb) Eigenverantwortlichkeit
Diese Selbstgefährdung müsste auch eigenverantwortlich erfolgt sein. Bei den sogenannten Retterfällen ist dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, ob den Retter eine Rechtspflicht zum Eingreifen traf. Wer in Erfüllung einer ihn treffenden Pflicht handelt, entscheidet nicht frei über die Preisgabe seiner Rechtsgüter; die Eigenverantwortlichkeit entfällt dann.
Nach dem Bearbeitervermerk ist zu unterstellen, dass die Berufsfeuerwehr der Stadt landesrechtlich zur Abwehr von Gefahren verpflichtet ist, die durch Brände und Explosionen für die öffentliche Sicherheit entstehen, und dass diese Aufgabe den einzelnen Beamten im Einsatz als persönliche Dienstpflicht trifft. K rückte auf Alarmierung an und folgte dem Einsatzbefehl seiner Leitstelle. Er handelte damit nicht aus freiem Entschluss, sondern in Erfüllung seiner Dienstpflicht. Nach der Rechtsprechung entfällt die Eigenverantwortlichkeit, und der Erfolg bleibt dem Brandverursacher zurechenbar.
Gegen dieses Ergebnis wird eingewandt, die Betrachtung setze zu spät an. Man könne die Freiwilligkeit auf den Zeitpunkt der Berufswahl vorverlagern: Niemand ist verpflichtet, Feuerwehrbeamter zu werden; die Entscheidung für diesen Beruf ist von Art. 12 I GG geschützt und wird in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren getroffen. Hinzu kommt ein Wertungsargument: Die Rechtsordnung selbst erzeugt das Risiko, indem sie die Gefahrenabwehr einer bestimmten Berufsgruppe zuweist; dann könne dieses Risiko nicht dem Verantwortungsbereich desjenigen zugeschlagen werden, der den Brand verursacht hat. Systematisch wird auf § 35 I 2 Alt. 2 StGB verwiesen: Wer in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, muss Gefahren hinnehmen, die anderen nicht zugemutet werden – auch das Strafrecht bürdet Berufsrettern also gesteigerte Risiken auf. Schließlich wird kriminalpolitisch argumentiert, eine Zurechnung setze für den Brandverursacher einen Anreiz, das Eintreffen der Einsatzkräfte zu verhindern, obwohl das Erschweren des Löschens nach § 306b II Nr. 3 StGB gerade eine Qualifikation begründet.
Die Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit zu entscheiden ist. Der Rechtsprechung ist zu folgen. Die Vorverlagerung auf die Berufswahl überzeugt nicht, weil sie den Verantwortungsbegriff seines Bezugspunktes beraubt: Eigenverantwortlich ist eine Entscheidung über die konkrete Gefährdungslage, nicht ein Jahre zurückliegender Lebensentwurf. Wer sonst so argumentierte, müsste die Zurechnung auch bei jedem Berufskraftfahrer und jedem Bauarbeiter verneinen, der sich berufsbedingt in eine Gefahr begibt. Auch der Verweis auf § 35 I 2 Alt. 2 StGB trägt nicht: Die Vorschrift betrifft die Entschuldigung des in Gefahr Geratenen, nicht die Zurechnung zulasten des Gefahrverursachers. Und der kriminalpolitische Einwand kehrt sich um – gerade weil § 306b II Nr. 3 StGB das Löschen schützt, will das Gesetz die Einsatzkräfte nicht aus dem Schutzbereich der Brandstiftungsdelikte herausnehmen. Es bleibt dabei, dass K nicht eigenverantwortlich handelte.
Hinweis: Die Zurechnung findet ihre Grenze dort, wo der Retter den Rahmen seiner Pflicht überschreitet – etwa wenn die Rettungshandlung von vornherein aussichtslos oder das eingegangene Wagnis offensichtlich unverhältnismäßig war. Dann lebt die Eigenverantwortlichkeit wieder auf. Hier ist dafür nichts ersichtlich; im Gegenteil hat die Feuerwehr den vorgeschriebenen Abstand von 60 Metern zu den Flüssiggasbehältern gerade eingehalten. Diesen Punkt sollte man ausdrücklich ansprechen, weil der Sachverhalt die Abstandsangabe sonst ohne Funktion enthielte.
cc) Zurechnungsunterbrechung durch Organisationsverschulden
Der Zurechnungszusammenhang könnte schließlich dadurch unterbrochen sein, dass sich anstelle des von R gesetzten Risikos ein Organisationsverschulden Dritter verwirklicht hat, etwa eine unzureichende Unterrichtung der Einsatzkräfte oder eine mangelhafte Absicherung des Betriebes. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Dass N keine eigene Betriebsfeuerwehr unterhält, begründet kein solches Versäumnis, weil diese Entscheidung mit ausdrücklicher Billigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen wurde. Auch das Versagen des Sicherheitsventils führt nicht aus der Zurechnung heraus: Dass Sicherheitseinrichtungen unter der Einwirkung eines Großbrandes ihre Funktion verlieren, ist gerade die Gefahr, die den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand begründet.
Der systematische Ansatzpunkt ist dabei ein anderer als bei der Selbstgefährdung: Dort wird der Erfolg dem Opfer zugeordnet, hier dem Verantwortungsbereich eines Dritten. Beide Fragen sind deshalb als getrennte Unterpunkte der objektiven Zurechnung zu behandeln.
Die konkrete Gefährdung des K ist dem R objektiv zurechenbar.
II. Rechtswidrigkeit
R handelte rechtswidrig.
III. Schuld
R handelte aus den oben genannten Gründen auch subjektiv fahrlässig und damit schuldhaft.
IV. Ergebnis
R hat sich wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil des K strafbar gemacht.
G. Fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil des S
R könnte sich ferner wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB strafbar gemacht haben, indem er die Anlage in Brand setzte und der Kraftfahrer S, der zur brennenden Anlage lief, von einem umherfliegenden Blechteil am Oberarm getroffen wurde.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatobjekt und In-Brand-Setzen
Ein taugliches Tatobjekt und ein In-Brand-Setzen liegen nach dem oben Gesagten vor.
2. Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung
S erlitt einen Trümmerbruch des Oberarms und schwere Verbrennungen. Damit ist die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht nur eingetreten, sondern in einen Schaden umgeschlagen.
3. Fahrlässigkeit und Kausalität
R handelte hinsichtlich des In-Brand-Setzens und hinsichtlich der Gefährdung von Menschen in der Umgebung fahrlässig; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Das Schweißen ohne Freigabe kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Verletzung des S entfiele.
4. Objektive Zurechnung
Fraglich ist wiederum die objektive Zurechnung. In der Gefährdung des S könnte sich statt des von R gesetzten Risikos das Risiko einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung verwirklicht haben.
a) Selbstgefährdung
S entschied selbst, das Nachbargrundstück zu verlassen und auf das brennende Werksgelände zuzulaufen. Über den Eintritt in den Gefahrenbereich hatte er die Herrschaft. Eine Selbstgefährdung liegt vor.
b) Eigenverantwortlichkeit
Anders als K war S nicht Adressat einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr. Er ist Kraftfahrer einer benachbarten Spedition und stand in keinem Dienstverhältnis, das ihn zum Einschreiten verpflichtet hätte.
In Betracht kommt allein die allgemeine Hilfeleistungspflicht des § 323c I StGB. Diese verpflichtet bei Unglücksfällen zu der Hilfe, die erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr möglich. Wer eine solche Pflicht erfüllt, handelte ebenfalls nicht eigenverantwortlich. Hier war dem S ein Betreten des Werksgeländes jedoch nicht zumutbar: Das Gelände stand nach einer Verpuffung in Flammen, in unmittelbarer Nähe lagerten zwei Flüssiggasbehälter, und die Feuerwehr hielt aus gutem Grund einen Sicherheitsabstand von 60 Metern ein. Die Grenze der erheblichen eigenen Gefahr war damit deutlich überschritten; eine Preisgabe des eigenen Lebens verlangt § 323c I StGB niemandem ab. Eine Rechtspflicht des S bestand daher nicht.
Damit läge es zunächst nahe, seine Selbstgefährdung als eigenverantwortlich anzusehen und die Zurechnung zu verneinen.
Dem steht jedoch der Gedanke entgegen, der die Rechtsprechung in den Retterfällen jenseits der Pflichtenlage leitet: Zuzurechnen ist der Erfolg auch dann, wenn der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten einseitig ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung gesetzt hat und die Rettungsbemühung nicht mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden war. Der Retter entscheidet in dieser Lage nicht frei, sondern reagiert auf eine Zwangslage, die allein der Täter geschaffen hat.
So liegt es hier. R hat mit dem Brand einer Produktionsanlage mitten in einem Gewerbegebiet die naheliegende Gefahr geschaffen, dass sich noch Menschen im Wirkungsbereich des Feuers befinden. S lief auf das Gelände, um nachzusehen, ob Beschäftigte der N in Gefahr waren, und um ihnen zu helfen. Sein Motiv war damit ein einsichtiges: Es ging ihm um Menschenleben, nicht um Sachwerte und nicht um Neugier. Offensichtlich unverhältnismäßig war sein Vorgehen nicht; er lief zu einem Zeitpunkt los, zu dem er die Lage nur anhand von Detonationsgeräusch und Rauchsäule einschätzen konnte, und er stürzte sich nicht etwa in die Flammen.
Hinweis: Die beiden Wertungen – Unzumutbarkeit im Sinne des § 323c I StGB einerseits, kein offensichtlich unverhältnismäßiges Wagnis andererseits – widersprechen einander nicht, obwohl sie auf den ersten Blick in dieselbe Richtung zu zeigen scheinen. § 323c I StGB fragt, ob die Rechtsordnung ein Einschreiten verlangen darf; die Zurechnungsfrage fragt, ob die Reaktion des Retters aus der Sicht eines verständigen Beobachters noch als vom Täter veranlasst erscheint. Der Maßstab ist im ersten Fall strenger. Wer das sauber trennt, zeigt Verständnis für die Systematik; wer beides gleichsetzt, gerät in einen Zirkelschluss.
Es hat sich damit nicht ein von S selbst gesetztes, sondern das von R geschaffene Risiko verwirklicht. Die Gefährdung des S ist dem R objektiv zurechenbar.
Hinweis: Hier handelt es sich um eine reine Wertungsfrage, bei der die Gegenauffassung mit entsprechender Begründung ebenso vertretbar ist. Wer die Zurechnung verneint, muss dies allerdings konsequent tun und darf dann auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zum Nachteil des S nicht mehr bejahen. Die Korrektur bewertet nicht das Ergebnis, sondern die Argumentation und ihre Folgerichtigkeit.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
R handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
R hat sich wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil des S strafbar gemacht.
H. Fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil der P
R könnte sich schließlich wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB strafbar gemacht haben, indem er die Anlage in Brand setzte und die Lagerarbeiterin P bei der Flucht über die Außentreppe der Nachbarhalle 4,5 Meter tief stürzte und starb.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Tatobjekt, In-Brand-Setzen, konkrete Gefahr
Tatobjekt und In-Brand-Setzen liegen vor. Mit dem Tod der P ist auch die Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten.
2. Fahrlässigkeit und Kausalität
R handelte fahrlässig. Ohne den Brand hätte P die Halle nicht fluchtartig verlassen, hätte der Qualm ihr nicht die Sicht genommen und wäre sie nicht gestürzt. Die Kausalität ist gegeben.
3. Objektive Zurechnung
a) Keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet aus. P begab sich nicht in den Gefahrenbereich hinein, sondern aus ihm heraus. Sie wollte nicht retten, sondern sich selbst in Sicherheit bringen. Wer vor einer Gefahr flieht, die ein anderer geschaffen hat, trifft keine freie Entscheidung über die Preisgabe eigener Rechtsgüter, sondern reagiert auf einen Zwang. Ein Retterfall liegt hier gerade nicht vor.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Retterfall und Fluchtfall wird in Klausuren häufig übersehen, weil beide Konstellationen äußerlich ähnlich aussehen: Ein Dritter kommt in der Aufregung eines Unglücks zu Schaden. Der Unterschied ist die Bewegungsrichtung und mit ihr die Motivlage. Beim Retter ist die Freiwilligkeit das Problem, beim Fliehenden der Kausalverlauf.
b) Atypischer Kausalverlauf
Zu prüfen bleibt, ob der Geschehensablauf so ungewöhnlich war, dass er außerhalb dessen liegt, was der Sorgfaltsnorm zugerechnet werden kann. Das wäre der Fall, wenn der Verlauf vollkommen außerhalb aller Lebenserfahrung läge.
Davon kann keine Rede sein. Dass Menschen in der Umgebung eines Brandes nach einer Detonation panisch das Gebäude verlassen, ist die typische, geradezu erwartbare Reaktion. Dass dichter Qualm die Sicht nimmt und dadurch bauliche Gefahrenstellen – hier das Ende des Treppengeländers an der Ladebrücke – unerkannt bleiben, ist eine der klassischen Gefahren eines Brandes und nicht ein von außen hinzutretender Zufall. P befand sich im Wirkungsbereich der Rauchentwicklung; der Sturz beruht auf einer brandtypischen Ursache.
Ein etwaiges leichtes Unachtsamsein der P unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht; das Strafrecht kennt keine Schadensteilung zwischen Täter und Opfer. Erst ein völlig unvernünftiges, den Rahmen der Gefahrenlage sprengendes Verhalten könnte die Zurechnung in Frage stellen; davon kann bei einer Flucht aus einer verqualmten Halle keine Rede sein.
Der Erfolg ist dem R objektiv zurechenbar.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
R handelte rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
R hat sich wegen fahrlässiger schwerer Brandstiftung nach § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB zum Nachteil der P strafbar gemacht.
J. Fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB zum Nachteil des K und der P
R könnte sich wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar gemacht haben, indem K und P infolge des Brandes zu Tode kamen.
K und P sind gestorben; ihr Tod ist auf das Schweißen des R ohne Freigabe zurückzuführen. R hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt objektiv und subjektiv verletzt, der Tod beider war objektiv und individuell vorhersehbar, und beide Erfolge sind ihm nach den ausführlich dargestellten Maßstäben objektiv zurechenbar. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen.
R hat sich in zwei Fällen wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB strafbar gemacht.
K. Fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB zum Nachteil des S
Aus denselben Gründen hat R durch dieselbe Handlung eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB zum Nachteil des S begangen. Der Trümmerbruch und die Verbrennungen sind eine Gesundheitsschädigung; die Zurechnung wurde oben bejaht.
L. Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306f I Nr. 1, III StGB
Indem R in unmittelbarer Nähe des mit trockenem Schleifstaub gefüllten Bunkers mit offener Flamme arbeitete, hat er einen feuergefährdeten Betrieb im Sinne des § 306f I Nr. 1 StGB in die Gefahr eines Brandes gebracht; fahrlässiges Handeln genügt nach § 306f III StGB. Da sich die Gefahr jedoch in dem tatsächlich eingetretenen Brand verwirklicht hat, tritt das Gefährdungsdelikt hinter die Verletzung der §§ 306d I, II StGB zurück; sein Unrechtsgehalt ist dort vollständig erfasst.
M. Konkurrenzen im ersten Tatkomplex
Sämtliche Delikte des ersten Tatkomplexes beruhen auf einem einzigen Handlungsakt – dem Schweißen über der offenen Revisionsklappe. Es liegt daher eine Handlung im natürlichen Sinne und damit Tateinheit nach § 52 I StGB vor.
Im Verhältnis der beiden Brandstiftungstatbestände zueinander wäre es systematisch naheliegend, § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB als das speziellere Delikt anzusehen, weil es sämtliche Merkmale des § 306d I Var. 1 StGB enthält und um die konkrete Gefährdung erweitert. Das führte hier jedoch zu einem widersinnigen Ergebnis: § 306d I StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, § 306d II StGB dagegen nur bis zu drei Jahren. Der Strafrahmen sänke also gerade deshalb, weil zusätzlich ein Mensch konkret gefährdet wurde. Um diese Friktion zu vermeiden, nimmt die herrschende Auffassung im Wege einer Konkurrenzlösung Tateinheit zwischen beiden Tatbeständen an. Über § 52 II 1 StGB bestimmt sich die Strafe dann nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung, sodass der Rahmen des § 306d I StGB erhalten bleibt.
Hinweis: Diese Strafrahmenfriktion ist der berühmteste Konstruktionsfehler des reformierten Brandstiftungsrechts und ein dankbarer Klausurpunkt. Es genügt nicht, „Tateinheit“ zu behaupten; man muss zeigen, dass man das Problem gesehen hat. Wer statt der Konkurrenzlösung eine teleologische Reduktion des § 306d II StGB vorschlägt, argumentiert ebenfalls vertretbar, solange er die Friktion benennt.
Da drei verschiedene Menschen konkret gefährdet wurden, ist § 306d II in Verbindung mit § 306a II StGB dreifach verwirklicht; wegen der Höchstpersönlichkeit der geschützten Rechtsgüter liegt gleichartige Tateinheit vor. Entsprechendes gilt für die beiden Fälle der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB steht dazu ebenfalls in Tateinheit. § 306f StGB tritt zurück.
R hat sich im ersten Tatkomplex wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger schwerer Brandstiftung in drei Fällen, in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 306d I Var. 1, 306 I Nr. 2, 306d II, 306a II, 222, 229, 52 StGB.
Tatkomplex 2: Die Fahrt mit dem Elektrokleinstfahrzeug
A. Strafbarkeit des R wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 I StGB
R könnte sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB strafbar gemacht haben, indem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille auf dem Trittbrett des gemieteten Elektrokleinstfahrzeugs stand, dessen Lenker mit beiden Händen umfasste und das Fahrzeug so über 1,8 Kilometer auf gerader Spur hielt.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
R müsste ein Fahrzeug im Verkehr geführt haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, es sicher zu führen.
a) Fahrzeug
Fahrzeuge im Sinne des § 316 I StGB sind Beförderungsmittel jeder Art, die zur Fortbewegung von Personen oder Sachen im Verkehrsraum bestimmt sind. Elektrokleinstfahrzeuge, wie sie § 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung beschreibt, gehören dazu. Der von D angemietete E-Tretroller ist ein solches Fahrzeug.
Nach § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 und höchstens 20 Kilometern in der Stunde, die entweder keinen Sitz haben oder selbstbalancierend sind, über eine Lenk- oder Haltestange verfügen und deren Nenndauerleistung begrenzt ist. Die Einordnung als Kraftfahrzeug ist keine Formalie: Sie ist der Grund, weshalb für den Benutzer eines solchen Fahrzeugs die für Kraftfahrzeugführer geltende Promillegrenze maßgeblich ist.
b) Im Verkehr
Erfasst ist der Verkehr auf Flächen, die entweder mit dem Willen des Berechtigten der Allgemeinheit oder einem nicht näher begrenzten Personenkreis zur Benutzung offenstehen oder tatsächlich so benutzt werden. Der Radweg der Bahnhofstraße und die Straßen des Wohngebiets sind solche Flächen. Die Fahrt fand im öffentlichen Verkehrsraum statt.
c) Führen
Problematisch ist, ob R das Fahrzeug geführt hat. Er stand vorn auf dem Trittbrett und hielt lediglich den Lenker; Gashebel und Bremse bediente allein D.
Vorab ist die Deliktsnatur zu klären. § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und zugleich ein eigenhändiges Delikt: Strafbar ist nur, wer die Tathandlung körperlich selbst vornimmt. Eine Zurechnung der Bedienungsvorgänge der D über § 25 II StGB scheidet deshalb von vornherein aus. Anerkannt ist allenfalls eine eigenhändige Mittäterschaft, bei der jeder Beteiligte selbst einen Teil der Führungsvorgänge übernimmt; sie ersetzt die eigenhändige Tatbestandsverwirklichung nicht, sondern setzt sie voraus. Ob R den Roller geführt hat, ist daher allein an seinem eigenen Verhalten zu messen.
Ein Fahrzeug führt, wer es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung selbst bewegt oder in seiner Richtung bestimmt.
Nach einer Auffassung setzt das Führen voraus, dass der Handelnde das Fahrzeug in eigener Mitverantwortung in Bewegung setzt, also die Antriebskraft auslöst oder steuert. Dafür spricht der Wortsinn des Führens, der eine Herrschaft über die Fortbewegung nahelegt, sowie das Bedürfnis, den eigenhändigen Charakter der Tat nicht durch eine Aufweichung des Tatbestandsmerkmals zu unterlaufen. Nach dieser Ansicht hätte R nicht geführt, weil er den Gashebel nicht bedient hat.
Nach der Gegenauffassung, der auch die Rechtsprechung folgt, genügt es, dass der Handelnde wenigstens einen Teil derjenigen Bedienungsvorgänge übernimmt, ohne die eine kontrollierte Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehrsraum nicht möglich wäre. Anerkannt ist deshalb, dass auch derjenige führt, der nur lenkt – etwa im abgeschleppten Fahrzeug –, ebenso wie derjenige, der nur die Antriebsvorgänge auslöst. Dafür spricht der Schutzzweck der Norm: § 316 StGB soll die Sicherheit des Straßenverkehrs davor bewahren, dass alkoholbedingt herabgesetzte Reaktionsfähigkeit auf die Fortbewegung eines Fahrzeugs durchschlägt. Diese Gefahr geht von jeder alkoholbeeinträchtigten Teilfunktion aus, und zwar unabhängig davon, welche.
Die Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen; der Streit ist zu entscheiden. Der zweiten Auffassung ist zu folgen. R hielt den Lenker mit beiden Händen und hielt das Fahrzeug dadurch auf gerader Spur. Das Halten der Spur ist kein bloßes Festhalten, sondern ein echter Lenkvorgang: Ein Elektrokleinstfahrzeug, das von zwei Personen hintereinander benutzt wird, lässt sich nur dann kontrolliert durch den Verkehrsraum bewegen, wenn derjenige, der die Lenkstange in den Händen hält, die Richtung stabilisiert. D nahm nach dem Sachverhalt auf die Fahrtrichtung gerade keinen Einfluss; ohne die Lenkarbeit des R wäre eine zielgerichtete Fortbewegung über 1,8 Kilometer nicht möglich gewesen. Dass die Bedienungsfunktionen auf zwei Personen verteilt waren, steht dem nicht entgegen, weil das Gesetz keine Alleinbedienung verlangt.
R hat das Fahrzeug geführt.
Hinweis: Anders läge es, wenn R sich hinter D auf das Trittbrett gestellt und lediglich an ihr festgehalten hätte. Dann wäre er reiner Beförderungsgast gewesen, vergleichbar dem Mitfahrer auf dem Rücksitz eines Kraftrades, und ein Führen schiede aus. Die Grenze verläuft also nicht zwischen „vorn“ und „hinten“, sondern zwischen der Bedienung einer für die Fortbewegung wesentlichen Vorrichtung und dem bloßen Mitgenommenwerden. Die Gegenansicht ist mit sauberer Argumentation vertretbar; entscheidend ist die genaue Subsumtion unter die konkrete Körperhaltung, die der Sachverhalt schildert.
d) Fahruntüchtigkeit
R müsste alkoholbedingt nicht mehr fähig gewesen sein, den Roller sicher durch den Verkehrsraum zu steuern. Unterschieden wird dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Absolute Fahruntüchtigkeit nimmt sie bei Führern von Kraftfahrzeugen ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille an; dieser Wert begründet einen nicht widerlegbaren Erfahrungssatz, sodass es auf Ausfallerscheinungen nicht mehr ankommt. Da Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 eKFV Kraftfahrzeuge sind, gilt dieser Grenzwert auch für sie.
R hatte 1,4 Promille und war damit absolut fahruntüchtig. Dass es zu alkoholbedingten Fahrfehlern nicht kam, ist unerheblich.
Der für Radfahrer geltende höhere Grenzwert lässt sich auf Elektrokleinstfahrzeuge nicht übertragen. Er beruht darauf, dass ein Fahrrad ohne Motorkraft langsamer und mit dem eigenen Körper unmittelbarer beherrschbar ist. Ein motorisiertes Fahrzeug, das bauartbedingt bis zu 20 Kilometer in der Stunde erreicht und dessen Geschwindigkeit der Benutzer nicht durch bloßes Nachlassen der eigenen Kraft abbauen kann, ist damit nicht vergleichbar.
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
R müsste vorsätzlich gehandelt haben. Der Vorsatz muss sich auf das Führen, den öffentlichen Verkehrsraum und die Fahruntüchtigkeit beziehen. R wusste, dass er den Lenker hielt und dass sich beide auf einer öffentlichen Straße bewegten. Er hatte über Stunden erhebliche Mengen Bier und Korn getrunken und ließ seinen Kastenwagen bewusst stehen, weil ihm klar war, dass er ihn nicht mehr führen durfte. Damit war ihm seine alkoholbedingte Beeinträchtigung positiv bekannt; er nahm sie jedenfalls billigend in Kauf. R handelte vorsätzlich.
Hinweis: Der Umstand, dass R sein eigenes Fahrzeug stehen ließ, ist im Sachverhalt kein Beiwerk, sondern der Beleg für den Vorsatz. Er zeigt, dass R seine Fahruntüchtigkeit erkannt hatte. Wer das übersieht, muss auf § 316 II StGB ausweichen und verliert den Zugriff auf die Vorsatzvariante. Umgekehrt wäre es ein Fehler, aus dem Stehenlassen des Kastenwagens auf einen Verbotsirrtum zu schließen – R irrte allenfalls über die rechtliche Bewertung des Festhaltens am Lenker, was einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB begründen könnte; ein solcher wäre hier jedenfalls vermeidbar gewesen.
II. Rechtswidrigkeit
R handelte rechtswidrig.
III. Schuld
Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB bestehen bei 1,4 Promille nicht. R handelte schuldhaft.
IV. Ergebnis
R hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB strafbar gemacht.
B. Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c I Nr. 1 lit. a StGB
Eine Strafbarkeit nach § 315c I Nr. 1 lit. a StGB scheidet aus. Der Tatbestand verlangt über die Fahruntüchtigkeit hinaus, dass der Täter dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Nach dem Sachverhalt kam es weder zu Beinaheunfällen noch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Eine konkrete Gefahr ist nicht eingetreten.
D scheidet als Gefährdungsobjekt zudem schon deshalb aus, weil sie einverständlich mitwirkte und selbst Täterin ist; „ein anderer Mensch“ im Sinne des § 315c I StGB meint nicht den Tatbeteiligten.
C. Strafbarkeit der D wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 I StGB
D könnte sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie mit 1,4 Promille den Gashebel und die Bremse des Elektrokleinstfahrzeugs bediente.
Fahrzeug und öffentlicher Verkehrsraum liegen nach dem oben Gesagten vor. Dass D das Fahrzeug führte, ist unproblematisch: Sie bediente den Gashebel und die Bremse und setzte damit die Antriebskraft in eigener Verantwortung ein. Sie übte damit gerade diejenige Teilfunktion aus, deren Vorliegen selbst nach der engeren der beiden oben dargestellten Ansichten für ein Führen genügt. Auf den Streit kommt es bei ihr daher nicht an. Mit 1,4 Promille war auch sie absolut fahruntüchtig. Sie kannte ihren Alkoholkonsum und die Umstände der Fahrt und handelte vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen.
D hat sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB strafbar gemacht.
D. Konkurrenzen und Gesamtergebnis
Die Trunkenheitsfahrt des R steht zu den Delikten des ersten Tatkomplexes in Tatmehrheit, § 53 StGB; es handelt sich um zwei zeitlich und sachlich getrennte Handlungen. D hat sich allein wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.
Prozessuale Zusatzfragen
A. Zuständiges Gericht für die Anklage gegen R
Zu bestimmen sind die sachliche und die örtliche Zuständigkeit.
I. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 24, 25, 28, 74 GVG.
1. Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 II GVG
Eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nach § 74 II GVG besteht nicht. Der dort abschließend aufgezählte Katalog enthält zwar die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB, nicht aber die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB und ebenso wenig die fahrlässigen Brandstiftungsdelikte des § 306d StGB. Da § 306c StGB hier gerade nicht verwirklicht ist, greift die Sonderzuständigkeit nicht ein.
2. Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 I GVG
Nach § 24 I GVG ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 II GVG oder des Oberlandesgerichts begründet ist, wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist und wenn die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Die Straferwartung überschreitet vier Jahre voraussichtlich nicht. Der schwerste anwendbare Strafrahmen ist derjenige des § 306d I StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der nach § 52 II 1 StGB maßgeblich bleibt; hinzu tritt nach § 53 StGB die Trunkenheitsfahrt. Bei einem geständigen, nicht vorbestraften Fahrlässigkeitstäter ist eine Strafe von mehr als vier Jahren gleichwohl nicht zu erwarten.
Innerhalb des Amtsgerichts wäre der Strafrichter nach § 25 Nr. 2 GVG nur zuständig, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Angesichts zweier Todesopfer und eines Schwerverletzten ist damit nicht zu rechnen, sodass an sich das Schöffengericht nach § 28 GVG berufen wäre.
3. Anklage beim Landgericht wegen besonderer Bedeutung, § 24 I Nr. 3, § 74 I 2 GVG
Die Staatsanwaltschaft kann nach § 24 I Nr. 3 GVG wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erheben; die große Strafkammer ist dann nach § 74 I 2 GVG zuständig. Dafür spricht hier alles: Der Fall hat zwei Menschenleben gekostet, betrifft die Sicherheit eines Industriebetriebes und wirft mit der Zurechnung von Retter- und Fluchtschäden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; überdies ist mit einem umfangreichen Sachverständigenbeweis zur Brandursache und zum Versagen des Sicherheitsventils zu rechnen.
Die Staatsanwaltschaft wird die Anklage daher zur großen Strafkammer des Landgerichts erheben.
II. Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist nach § 7 I StPO das Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. Beide Taten wurden in Löhne begangen, sodass das für diesen Ort zuständige Landgericht berufen ist.
B. D als Zeugin über das Gespräch im Gasthaus
D kann in dem gesondert geführten Verfahren gegen R als Zeugin vernommen werden, wenn ihr kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht; Einschränkungen können sich aus einem Auskunftsverweigerungsrecht ergeben.
I. Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I StPO
Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen steht nach § 52 I StPO dem Verlobten, dem Ehegatten, dem Lebenspartner und bestimmten Verwandten und Verschwägerten des Beschuldigten zu. D ist nach dem Sachverhalt die Lebensgefährtin des R. Sie ist weder mit ihm verheiratet noch verlobt, und eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht nicht. Verwandtschaft oder Schwägerschaft liegen nicht vor.
Eine entsprechende Anwendung des § 52 I StPO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheidet aus. Die Aufzählung ist abschließend; sie knüpft bewusst an formalisierte, nach außen erkennbare Statusverhältnisse an, weil das Gericht sonst in jedem Einzelfall die Nähe einer Beziehung ausforschen müsste. Das Interesse an einer möglichst vollständigen Sachaufklärung überwiegt, solange sich der Zeuge nicht auf ein solches förmliches Verhältnis berufen kann. Eine planwidrige Regelungslücke fehlt daher.
D steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu; sie ist zur Aussage verpflichtet.
Hinweis: Der Sachverhalt formuliert die Rolle der D bewusst als „Lebensgefährtin“. Wer diesen Begriff überliest und ein Verlöbnis unterstellt, verfehlt die Frage vollständig. Umgekehrt sollte man die Analogie nicht bloß mit dem Satz ablehnen, § 52 StPO sei abschließend, sondern den dahinterstehenden Grund benennen – die Justiziabilität förmlicher Statusverhältnisse gegenüber der Unschärfe faktischer Nähebeziehungen.
II. Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 I StPO
Einschränkungen ergeben sich jedoch aus § 55 I StPO. Danach kann ein Zeuge die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 I StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
D hat sich selbst wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 I StGB strafbar gemacht. Jede Frage, die die Fahrt mit dem Elektrokleinstfahrzeug betrifft, kann sie daher belasten; insoweit steht ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Über dieses Recht ist sie nach § 55 II StPO zu belehren.
Anders liegt es beim Gegenstand der Frage, dem Gespräch im Gasthaus über die Ereignisse des Vormittags. Die Schilderung dessen, was R ihr über den Brand erzählt hat, kann D nicht der Gefahr eigener Verfolgung aussetzen; an dem Geschehen auf dem Werksgelände war sie nicht beteiligt. Insoweit muss sie aussagen.
Zu beachten ist allerdings die Reichweite des Rechts: Maßgeblich ist die prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO. Die Trunkenheitsfahrt und der Brand sind zwei verschiedene prozessuale Taten. D kann daher zu dem Inhalt des Gesprächs vernommen werden, muss aber zu den Umständen der anschließenden Fahrt keine Angaben machen. Führt eine Frage zum Gesprächsinhalt zwangsläufig auch zur Offenlegung der eigenen Beteiligung an der Fahrt – etwa zur Frage, wie viel beide getrunken hatten –, so erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht auch auf diese Teilaspekte, weil es Fragen erfasst, die mittelbar zu einer Belastung führen.
Hinweis: Ein häufiger Fehler ist die Annahme, § 55 StPO gewähre ein umfassendes Schweigerecht. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Auskunft auf einzelne Fragen; ein vollständiges Aussageverweigerungsrecht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die gesamte Aussage nicht in belastende und unbelastende Teile zerlegen lässt. Ebenfalls zu bedenken ist § 60 Nr. 2 StPO: Weil D der Beteiligung an der Trunkenheitsfahrt verdächtig ist, darf sie über diesen Lebenssachverhalt nicht vereidigt werden.
III. Ergebnis
D kann als Zeugin über das Gespräch im Gasthaus vernommen werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 I StPO steht ihr nicht zu. Hinsichtlich aller Fragen, die die gemeinsame Fahrt betreffen, kann sie die Auskunft nach § 55 I StPO verweigern; über dieses Recht ist sie zu belehren, und über diesen Lebenssachverhalt darf sie nach § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden.