Klausur · Schwer

Erbengemeinschaft: Schwiegertochter, Anfechtung und Mehrheitskündigung

Erbenstellung Nachlassverwaltung Verfügung über Nachlassgegenstände bei Erbengemeinschaft

Sachverhalt

Beteiligte

  • E (Elfriede Engel): verwitwete Erblasserin
  • T (Thea): Tochter der E
  • S (Sven): Sohn der E
  • F (Fanny): Schwiegertochter der E; lange Freundin und ab Frühjahr 2013 Ehefrau des S; geschieden im August 2016
  • X: Mieter im Mietshaus der E (Wohnt seit drei Jahren)

Geschehen

Fall „Heirat und Testament"

E freut sich über die Heirat des S mit F im Frühjahr 2013 — F sei eine ideale Schwiegertochter. Im Dezember 2013 errichtet E ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament. Es enthält die Erbeinsetzung „meiner Tochter T, meines Sohnes S und dessen Ehefrau F" zu gleichen Teilen.

Kurz nach der Heirat unterhält S diverse außereheliche Beziehungen. Im Juni 2015 machen die Eheleute ihre Differenzen E gegenüber offiziell; die einvernehmliche Scheidung erfolgt im August 2016. E hält weiter Kontakt zu F — auch in der Hoffnung, eine Annäherung zu ermöglichen.

Fall „Tod der E (1.10.2016)"

Am 1.10.2016 erliegt E einem Herzinfarkt. Der Nachlass umfasst im Wesentlichen …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Erbenstellung des S

Obersatz

In Betracht kommt die Erbenstellung aus dem Testament vom Dezember 2013 (§§ 1922 I, 1937, 2247 BGB).

Voraussetzungen

  • Wirksame Testamentserrichtung
  • Kein wirksamer Widerruf

Subsumtion

Definition

§ 2247 BGB verlangt eigenhändige Niederschrift und Unterschrift; Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) und Testierwille sind erforderlich.

Das Dezember-2013-Testament erfüllt die Voraussetzungen.

Widerruf durch den Klebezettel?

Definition

Der Widerruf nach § 2253 Var. 2 BGB durch reines Widerrufstestament (§ 2254 BGB) muss seinerseits den Anforderungen der §§ 2229 ff. BGB genügen (Palandt/Weidlich, 75. Aufl. 2016, § 2254 Rn. 1). Ort- und Zeitangabe sind nur Soll-Vorschrift (§ 2247 II, V BGB). Der Testierwille ist nicht zu vermuten, sondern muss bei untypischer Form strenger nachgewiesen werden (OLG München NJW-RR 2009, 16 [17]; Wellenhofer JuS 2009, 572 [573]).

E bewahrte den Klebezettel nicht zusammen mit dem förmlichen Testament auf, sondern legte ihn …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.