Klausur · Einfach

Eine dunkle Vergangenheit: § 1369 BGB beim Pkw-Verkauf, Eheaufhebung wegen widerrechtlicher Drohung

Familienrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Dörte (D): 34, Bürgermeisterin der bayerischen Gemeinde G; in der Jugend Drogenkonsum und Nähe zur rechtsradikalen Vaterlandspartei.
  • Claudia (C): 22, Tochter Bennos, Nichte Dörtes; verheiratet mit Dörte.
  • Benno (B): älterer Bruder Dörtes, Vater Claudias.
  • Emil (E): Käufer des Oldtimers.
  • Rechtsanwalt Rudi Raffke (R): Berater Dörtes.

Geschehen

Fall „Beziehung Dörte/Claudia und Heiratswunsch"

  • Seit der „Ehe für alle" 2017 äußert C zunehmend den Heiratswunsch.
  • D weist C wegen ihrer politischen Karriere zurück.
  • B tritt ohne Wissen Cs an D heran und droht glaubhaft, ihre Vergangenheit an die Presse zu bringen, falls D C nicht heirate.

Fall „Eheschließung am 1.11.2017 und Drohungen"

  • Aus Angst um ihr Amt willigt D ein; sie schließen vor dem Standesbeamten die Ehe.
  • Nach Bekanntwerden der gleichgeschlechtlichen Beziehung sinken Ds Umfragewerte stark; sie überlegt, sich von der Ehe zu lösen.
  • B wiederholt auf jedem Familienfest seine Drohung, falls D C …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – C gegen E auf Herausgabe des Oldtimers

A. § 985 BGB

Obersatz: Voraussetzung sind Eigentum Cs und Besitz Es ohne Recht zum Besitz.

I. Eigentum

1. Ursprüngliches Alleineigentum: C hat den Oldtimer von B geschenkt erhalten (§ 1363 II 1 Hs. 2 BGB).

2. Verlust durch Übereignung an E (§ 929 S. 1 BGB)?

Definition Verfügungsverbot § 1365 I 2 BGB: Beim gesetzlichen Güterstand (§ 1363 BGB) ist die Verfügung über das Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des Ehegatten unwirksam.

Streitstand zur „Verfügung über das Vermögen im Ganzen": Die Gesamttheorie verlangt eine ausdrückliche Verfügung über das Vermögen en bloc; nach der Einzeltheorie genügt die Verfügung über einen Einzelgegenstand, wenn dieser nahezu das gesamte Vermögen ausmacht (BGH NJW 2015, 56; Staudinger/Thiele § 1365 Rn. 17).

Streitentscheid: Folge der Einzeltheorie; der Oldtimer machte mehr als 90 % des Vermögens aus.

Streitstand zur Kenntnis des Vertragspartners: Die subjektive Einzeltheorie verlangt Kenntnis des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.