Klausur · Einfach

Ein Tag am Strand: Versuchter Totschlag durch Unterlassen, Pflichtenkollision und aberratio ictus

Versuch des unechten Unterlassungsdelikts Irrtum über die Garantenstellung rechtfertigende Pflichtenkollision aberratio ictus

Sachverhalt

Beteiligte

  • T: Vater Ss; biologischer Vater, hat die Vaterschaft jedoch nie offiziell anerkannt; ist überzeugt, dass S ein „Kuckuckskind" sei.
  • S: fünfjähriger Sohn Ts; lebt bei seiner Mutter F.
  • F: Ex-Freundin Ts und Mutter Ss.
  • A: diensthabender Arzt in der Klinik.
  • O: schwer verletzt durch einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall.

Geschehen

Fall „Ausflug zum Badesee"

  • F drängte T, wieder Zeit mit S zu verbringen; T sagt zu und unternimmt mit S an einem frühsommerlichen Tag einen Ausflug zu einem ansonsten menschenleeren Badesee.
  • T glaubt, S sei nicht sein Sohn; tatsächlich ist er der leibliche Vater.

Fall „S in Lebensgefahr im Wasser"

  • S schwimmt in kindlichem Leichtsinn weit in den über die Wintermonate stark abgekühlten See hinaus.
  • Als seine Kräfte schwinden, ruft S T um Hilfe.
  • T erkennt, dass S sich nur noch kurz wird über Wasser halten können und ohne Hilfsmaßnahmen sicher ertrinken wird.
  • T beschließt, S ertrinken zu lassen, um sich an F zu rächen, packt …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Badesee

A. Strafbarkeit Ts gemäß §§ 212 I, 22, 23 I, 13 I StGB

Obersatz: Voraussetzungen sind Tatentschluss zu einer Tötung durch Unterlassen (mit Garantenstellung), unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und kein Rücktritt.

I. Tatentschluss

Subsumtion: Schwerpunkt des Verhaltens liegt im Unterlassen. Tatentschluss zur Tötung, Quasi-Kausalität und objektive Zurechnung sind erfasst. Problematisch ist der Vorsatz hinsichtlich der Garantenstellung.

Garantenstellung aus Eltern-Kind-Verhältnis: T glaubt, nicht der Vater zu sein; selbst bei objektiv bestehender Garantenstellung fehlt ihm der Vorsatz hinsichtlich der tatsächlichen Umstände – Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB.

Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme: T hat die Obhut über S für die Dauer des Ausflugs übernommen; eine Babysitter-/Begleiter-Position genügt. F durfte darauf vertrauen, dass T S vor Gefahren schützt. Diese Umstände kannte T; Vorsatz (+).

II. Unmittelbares …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.