Ein Cello aus Cremona: Rechtswahl, Verbraucherschutz und Kulturgutausfuhr im Internetkauf
Sachverhalt
Ausgangsfall
Henning Marquardt (K) unterrichtet Musik und Mathematik an einem Gymnasium in Regensburg, wo er auch wohnt. Seit seiner Studienzeit spielt er Violoncello, seit einigen Jahren im Laienorchester seiner Heimatstadt, das zweimal im Jahr ein Konzert gibt. Anfang März 2025 will er sich ein besseres Instrument leisten und sucht im Internet nach einem Meisterinstrument.
Am 3. März 2025 stößt er über eine Anzeige, die ihm eine Suchmaschine zu den deutschsprachigen Suchbegriffen „Meistercello kaufen Cremona" einblendet, auf den Internetauftritt der Werkstatt des Ermanno Sanvitale (V). V ist italienischer Staatsangehöriger, wohnt in Cremona und betreibt dort seit 1998 als Einzelunternehmer eine Geigenbauwerkstatt, in der er Streichinstrumente baut, restauriert und verkauft. Eine Niederlassung außerhalb Italiens unterhält er nicht.
Der Internetauftritt ist neben der italienischen auch in einer vollständigen deutschen Fassung abrufbar; die deutsche Fassung ist über eine unter einer …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 24.000 EUR
A. Anspruch aus § 355 III 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 24.000 EUR aus § 355 III 1 BGB haben. Das setzt voraus, dass auf die Rückabwicklung deutsches Recht anwendbar ist, dass K ein Widerrufsrecht zustand, dass er es wirksam und rechtzeitig ausgeübt hat und dass der Anspruch nicht durch Einwendungen des V zerstört oder gehemmt wird.
I. Anwendbares Recht
Der Fall hat Berührung zu zwei Rechtsordnungen: K hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Regensburg, V betreibt seine Werkstatt in Cremona, der Vertrag ist über das Internet geschlossen und das Instrument von Italien nach Deutschland geliefert worden. Welches Recht über die Rückabwicklung entscheidet, ist deshalb vorab zu klären.
Dabei ist eine feste Reihenfolge einzuhalten. Zuerst ist zu fragen, ob vereinheitlichtes Sachrecht eingreift; es verdrängt die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht, weil es sie gar nicht erst entstehen …
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