---
title: "Klausur: Düstere Zukunft: Freiverantwortlicher Suizid, Garantenstellung des Hausarztes und § 323c StGB"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/duestere-zukunft-freiverantwortlicher-suizid-garantenstellung-des-hausarztes-und-323c-stgb"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-03T11:12:53+00:00"
---

# Düstere Zukunft: Freiverantwortlicher Suizid, Garantenstellung des Hausarztes und § 323c StGB

*Themen:* Freiverantwortlicher Suizid, unechtes Unterlassungsdelikt, unterlassene Hilfeleistung

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- D: ehemaliger Drogendealer; nach dem Tod seines Freundes J durch Heroin-Überdosis vollständig „clean".
- A: hochbetagter Hausarzt Ds; vor dem Berufsausstieg.
- J: ehemaliger Kunde und Freund Ds; bereits durch Heroin-Überdosis verstorben (Vorgeschichte).

#### Geschehen

Fall „Wende und vergebliche Therapien"

- D verliert seinen Freund J durch eine von ihm besorgte Heroin-Überdosis und macht sich schwere Vorwürfe.
- D vollzieht eine Hundertachtziggradwende, schwört den Drogen ab und wird vollständig clean.
- Trotz mehrerer Therapien gelingt es D nicht, seine Schuldgefühle zu bewältigen; er sieht sein Leben nicht mehr als lebenswert an.

Fall „Übereinkunft mit dem Hausarzt A"

- D teilt seinem Hausarzt A den Wunsch zu sterben mit.
- A entscheidet sich, D zu helfen, besorgt eine tödliche Dosis Schlaftabletten und überlässt sie ihm; er erklärt die korrekte Einnahme.
- A sichert auf Ds Wunsch zu, den Sterbeprozess in dessen Wohnung zu begleiten.

Fall „Tabletteneinnahme und …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. § 216 I StGB (Überlassen der Tabletten und Sterbebegleitung)

Obersatz: Tötung auf Verlangen setzt voraus, dass der Täter die todbringende Handlung selbst vornimmt (Tatherrschaft).

Definition Abgrenzung: Wer die Tat „durch einen anderen begeht" (§ 25 I Alt. 2 StGB), kann auch in mittelbarer Täterschaft handeln, wenn der Suizident nicht freiverantwortlich entscheidet.

Definition Freiverantwortlichkeit: Der Suizident besitzt die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit; sein Suizidwille ist mangelfrei und von innerer Festigkeit getragen (BGH NJW 2019, 3089).

Streitstand: Eine Ansicht zieht die Maßstäbe der rechtfertigenden Einwilligung heran (Einwilligungslösung); eine andere stellt auf §§ 19, 20, 35 StGB ab (Exkulpationslösung); der BGH stellt auf die zuvor genannten Kriterien ab.

Streitentscheid: Beide Lösungen führen hier zum gleichen Ergebnis; D ist volljährig, ohne krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite; ein Bilanzsuizid nach reiflicher Reflexion liegt vor. …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/duestere-zukunft-freiverantwortlicher-suizid-garantenstellung-des-hausarztes-und-323c-stgb
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
