Klausur · Einfach

Düstere Zukunft: Freiverantwortlicher Suizid, Garantenstellung des Hausarztes und § 323c StGB

Freiverantwortlicher Suizid unechtes Unterlassungsdelikt unterlassene Hilfeleistung

Sachverhalt

Beteiligte

  • D: ehemaliger Drogendealer; nach dem Tod seines Freundes J durch Heroin-Überdosis vollständig „clean".
  • A: hochbetagter Hausarzt Ds; vor dem Berufsausstieg.
  • J: ehemaliger Kunde und Freund Ds; bereits durch Heroin-Überdosis verstorben (Vorgeschichte).

Geschehen

Fall „Wende und vergebliche Therapien"

  • D verliert seinen Freund J durch eine von ihm besorgte Heroin-Überdosis und macht sich schwere Vorwürfe.
  • D vollzieht eine Hundertachtziggradwende, schwört den Drogen ab und wird vollständig clean.
  • Trotz mehrerer Therapien gelingt es D nicht, seine Schuldgefühle zu bewältigen; er sieht sein Leben nicht mehr als lebenswert an.

Fall „Übereinkunft mit dem Hausarzt A"

  • D teilt seinem Hausarzt A den Wunsch zu sterben mit.
  • A entscheidet sich, D zu helfen, besorgt eine tödliche Dosis Schlaftabletten und überlässt sie ihm; er erklärt die korrekte Einnahme.
  • A sichert auf Ds Wunsch zu, den Sterbeprozess in dessen Wohnung zu begleiten.

Fall „Tabletteneinnahme und …

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Lösung (Gutachten)

A. § 216 I StGB (Überlassen der Tabletten und Sterbebegleitung)

Obersatz: Tötung auf Verlangen setzt voraus, dass der Täter die todbringende Handlung selbst vornimmt (Tatherrschaft).

Definition Abgrenzung: Wer die Tat „durch einen anderen begeht" (§ 25 I Alt. 2 StGB), kann auch in mittelbarer Täterschaft handeln, wenn der Suizident nicht freiverantwortlich entscheidet.

Definition Freiverantwortlichkeit: Der Suizident besitzt die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit; sein Suizidwille ist mangelfrei und von innerer Festigkeit getragen (BGH NJW 2019, 3089).

Streitstand: Eine Ansicht zieht die Maßstäbe der rechtfertigenden Einwilligung heran (Einwilligungslösung); eine andere stellt auf §§ 19, 20, 35 StGB ab (Exkulpationslösung); der BGH stellt auf die zuvor genannten Kriterien ab.

Streitentscheid: Beide Lösungen führen hier zum gleichen Ergebnis; D ist volljährig, ohne krankheits- oder intoxikationsbedingte Defizite; ein Bilanzsuizid nach reiflicher Reflexion liegt vor. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.