Klausur · Einfach

Das letzte Werkstück: Freiverantwortliche Selbsttötung, ärztliche Garantenpflicht und § 323c StGB

Freiverantwortlicher Suizid unechtes Unterlassungsdelikt unterlassene Hilfeleistung

Sachverhalt

Reinhild Grothusen (G), 73 Jahre alt, führte bis zu ihrer Erkrankung eine Orgelbauwerkstatt in einem umgebauten Zollhaus am Kanal in Nordhorn. Seit sieben Jahren leidet sie an einer fortschreitenden Erkrankung der peripheren Nerven, die nach dem Stand der Medizin nicht heilbar ist. Sie hat seither ständige, in Wellen verlaufende Schmerzen in Beinen und Händen. Seit zweieinhalb Jahren kann sie nicht mehr stehen, seit anderthalb Jahren ist die Feinmotorik ihrer Hände erloschen; ein Glas kann sie mit beiden Händen noch zum Mund führen. Vier stationäre Aufenthalte in einer Schmerzklinik, der letzte im Frühjahr 2024, und sämtliche medikamentösen Einstellungen blieben ohne Erfolg. Ihre Werkstatt hat sie 2021 an einen Nachfolger übergeben.

Dr. Almut Terhorst (T), 58 Jahre alt, ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und führt eine Landpraxis. Sie behandelt G seit 22 Jahren als Hausärztin und besucht sie seit dem Ende ihrer Gehfähigkeit alle zwei Wochen zu Hause.

Im April 2024 sagt G bei einem …

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Lösung (Gutachten)

Strafbarkeit der T nach dem Strafgesetzbuch

Das Verhalten der T zerfällt in zwei Abschnitte, die getrennt zu würdigen sind: das aktive Tun vor dem Verlust des Bewusstseins der G — das Verschaffen des Mittels, die Erläuterung der Einnahme und die Zusage des Beistands — sowie das anschließende Nichtstun in den Tagen bis zum Tod der G. Beide Abschnitte werden nacheinander untersucht.

Erster Tatkomplex: Das Verschaffen des Mittels, die Erläuterung der Einnahme und die Zusage des Beistands

A. Strafbarkeit der T wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 I StGB

T könnte sich wegen Tötung auf Verlangen nach § 216 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie G das hoch dosierte Schlafmittel verschaffte, ihr erklärte, wie es einzunehmen sei, und ihr zusagte, an ihrer Seite zu bleiben.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Tod eines anderen Menschen

Der Tatbestand des § 216 I StGB verlangt, dass ein anderer Mensch getötet worden ist. G ist gestorben; T stellte ihren Tod am Morgen des 9. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.