Drittwiderspruchsklage gegen Pkw-, Konto- und Computer-Pfändung
Sachverhalt
Beteiligte
- Kläger: Albert Aust (Dresden, Behrischstr. 66), Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen
- Prozessbevollmächtigter Kläger: RA Dr. Kai Krieger (Dresden, Salzburger Str. 56)
- Beklagte zu 1: Bea Braun (Dresden, Sickingenstr. 44), Gläubigerin aus Urteil LG Dresden vom 7.2.2014, Az. 9 O 21/13 (100.000 EUR Schadensersatz wegen Falschberatung)
- Beklagte zu 2 (ab Klageänderung): Verwalterbank Dresden AG, vertreten durch die Vorstände Volker Vogel und Veit Verels, Wilsdruffer Str. 22, Dresden
- Prozessbevollmächtigter Beklagte: RA Franz Bartels (Dresden, Meißner Landstraße 35)
- Vollstreckungsschuldner: Stefan Scholz (Wohnungsverwalter und freier Finanzdienstleister)
- Weitere Beteiligte: Xeplion Treuhand GmbH (Sicherungseigentümer), Frank Freund (Abschlepper), Hanjo Heldt (Kfz-Händler), Dieter Dorn (Erwerber Computeranlage), Mitarbeiter Malte Maier (verstorben), GV Glauber, Bankmitarbeiter Sebastian Feuerle
- Richterin am Landgericht Dillmann (LG Dresden, 10. ZivKa, Az. 10 O …
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Lösung (Gutachten)
Urteil
1. Die Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils des Landgerichts Dresden vom 7.2.2014 (Az. 9 O 21/13) in den BMW Z 4 (FIN FFIT-123-5566-ABC, Kennzeichen DD – MS 1975) wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 5.000 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit (erlassen).
Entscheidungsgründe
Obersatz
Die Drittwiderspruchsklage wegen des BMW ist begründet; die Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1 ist begründet. Im Übrigen sind die Klagen unbegründet.
A. Zulässigkeit
Klageänderungen
Definition
Die Umstellung des ursprünglichen Antrags zu Konto 1 (Drittwiderspruchsklage → Zahlungsklage nach Verwertung) ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (BGH NJW 2001, 2477). Die Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2 ist aufgrund rügeloser Einlassung jedenfalls nach § 267 ZPO zulässig (BGHZ 65, 264).
Die einseitige …
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