Klausur · Sehr schwer

Der gepfändete Konzertflügel: Interventionsrecht, fremdnützige Treuhand und Erlösherausgabe

Urteil Drittwiderspruchsklage gewillkürte Prozessstandschaft gutgläubiger Erwerb verlängerte Drittwiderspruchsklage Vollstreckung in Forderungen einseitige Erledigung

Sachverhalt

Aktenauszug

Dr. Miriam Sallach

Rechtsanwältin

Ludwigstraße 7

97070 Würzburg

Würzburg, den 3. September 2024

An das

Landgericht Würzburg

Ottostraße 5

97070 Würzburg

Eingang: 4. September 2024

In Sachen

Dr. Cornelia Zeidler, Zeller Bergstraße 14, 97082 Würzburg

  • Klägerin -

gegen

Henriette Löffler, Rimparer Weg 9, 97078 Würzburg

  • Beklagte -

erhebe ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin

Klage

und werde in der mündlichen Verhandlung folgenden Antrag stellen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. März 2024 in die nachstehend bezeichneten Gegenstände wird für unzulässig erklärt:

1.

Konzertflügel der Manufaktur Grothe & Söhne, Modell 230, Gehäuse schwarz poliert, Seriennummer 41 208, nebst zugehöriger Klavierbank;

2.

Guthaben auf den beiden bei der Mainfränkischen Handelsbank AG, Semmelstraße 41, 97070 Würzburg, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Ottmar Reischle und Beate Kienzle, ebenda, auf den Namen des Herrn …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Tenor

I. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. März 2024 in den Konzertflügel der Manufaktur Grothe & Söhne, Modell 230, Gehäuse schwarz poliert, Seriennummer 41 208, nebst zugehöriger Klavierbank wird für unzulässig erklärt.

II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 12.000 EUR zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2024.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Kostenentscheidung [erlassen].

V. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit [erlassen].

Entscheidungsgründe

A. Vorbemerkung: Vollstreckungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe

I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Die Zwangsvollstreckung, gegen die sich die Klägerin wendet, ist förmlich ordnungsgemäß eingeleitet worden.

Die Beklagte zu 1 vollstreckt aus einem Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 12. März 2024. Ein solches Urteil ist nach § 704 I ZPO Vollstreckungstitel, wenn es …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.