Klausur · Sehr schwer

Das Konto der Schwester: Einziehungsklage, Einspruch gegen das Versäumnisurteil und Pfändungsschutz

Vollstreckungsrecht Einziehungsklausur Forderungspfändung Einwendungen: Erfüllung Aufrechnung Unpfändbarkeit

Sachverhalt

Sachverhalt (Aktenauszug)

Dr. Antje Meinhardt

Rechtsanwältin

Am Vögenteich 21

18055 Rostock

Tel. 0381 – 449270

Fax 0381 – 449271

Rostock, 16.7.2024

Vermerk

1. Nach vorheriger telefonischer Absprache erscheint Frau Ruth Kalthoff (K), Warnowufer 12, 18057 Rostock. Mit ihr erscheint Herr Erik Tanneberg (T), gleiche Anschrift. Herr Tanneberg ist der jüngere Bruder der Mandantin; er bewohnt seit 2016 die Einliegerwohnung im Erdgeschoss ihres Reihenhauses und leert regelmäßig den gemeinsamen Briefkasten.

Frau Kalthoff übergibt eine beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Rostock vom 9.7.2024, das ihr am 12.7.2024 zugestellt worden ist. Ferner übergibt sie die Anspruchsbegründung der Gegenseite vom 15.5.2024 nebst Anlagen sowie eine gerichtliche Verfügung vom 29.5.2024, mit der über die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft belehrt wird. Schließlich legt sie einen Hefter mit Auszügen ihres Girokontos bei einer Rostocker Sparkasse vor. Zur Sache trägt sie …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Vorbemerkung: Einordnung der Aufgabe

Die Aufgabe gehört zu den klassischen Gestaltungen des Zwangsvollstreckungsrechts. Sie verlangt die Bearbeitung einer Einziehungsklage, also des Prozesses, den der Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner führt, nachdem er sich eine Forderung seines Schuldners hat pfänden und zur Einziehung überweisen lassen.

Wer aus einem vollstreckbaren Titel gegen einen zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Schuldner vorgeht, kann diesen nach § 802c ZPO zur Abgabe der Vermögensauskunft laden lassen. Die dort offengelegten Vermögenswerte bilden die Grundlage der weiteren Vollstreckung. Handelt es sich um Forderungen des Schuldners gegen Dritte, so beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht deren Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO.

Mit dem Erlass und der Zustellung eines solchen Beschlusses entsteht ein Dreiecksverhältnis: Der Vollstreckungsgläubiger hat den Titel gegen den Vollstreckungsschuldner; dieser ist zugleich Gläubiger …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.