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title: "Klausur: Drei Minuten am Sprungbecken: Garantenpflichten, Quasi-Kausalität und Abbruch fremder Rettung"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/drei-minuten-am-sprungbecken-garantenpflichten-quasi-kausalitaet-und-abbruch-fremder-rettung"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-09-06T14:58:41+00:00"
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# Drei Minuten am Sprungbecken: Garantenpflichten, Quasi-Kausalität und Abbruch fremder Rettung

*Themen:* Unterlassungsdelikte, Garantenstellung, Quasi-Kausalität, Pflichtenkollision, Aussetzung

## Sachverhalt

### Ausgangsfall

Das städtische Hallenbad „Bruchwiese" in Sülztal wird vom Eigenbetrieb Bäder der Stadt Sülztal geführt. Es besteht aus einer Schwimmhalle mit fünf Bahnen von je 25 Metern Länge und einem davon nur durch eine Trennleine abgeteilten Sprungbecken von 3,80 Metern Tiefe. Am Aufsichtsstand zwischen beiden Becken und am Kopfende des Sprungbeckens ist je ein roter Alarmtaster angebracht, der in der gesamten Anlage einschließlich des Technikkellers einen lauten Signalton auslöst. Die Betriebsanweisung des Eigenbetriebs verpflichtet die diensthabende Aufsicht, die Wasserflächen ununterbrochen zu beobachten, den Beckenumgang nur nach Abmeldung bei einer zweiten Fachkraft zu verlassen, die Rückspülung der Filteranlage ausschließlich nach Betriebsschluss vorzunehmen und nach Auslösen des Alarms binnen einer Minute am Becken zu sein.

Am Dienstag, dem 3. Februar 2026, hat von 18.30 bis 20.00 Uhr die Jugendgruppe des Schwimmvereins Wasserfreunde Sülztal 1912 die Bahnen vier und fünf …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Erster Teil: Ausgangsfall

Erster Tatkomplex: Das Verlassen des Beckenumgangs und das Nichtbeobachten der Wasserfläche bis 19.09 Uhr

### A. Strafbarkeit des D wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, §§ 222, 13 I StGB

D könnte sich wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nach §§ 222, 13 I StGB strafbar gemacht haben, indem er um 19.05 Uhr den Beckenumgang verließ und die Wasserfläche des Sprungbeckens bis 19.09 Uhr nicht beobachtete.

#### I. Abgrenzung von Tun und Unterlassen

Fraglich ist zunächst, ob an ein aktives Tun oder an ein Unterlassen anzuknüpfen ist. D hat sich körperlich bewegt, nämlich den Aufsichtsstand verlassen und den Technikkeller aufgesucht; zugleich hat er die gebotene Beobachtung der Wasserfläche unterlassen.

Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre ist bei einem Verhalten, das sowohl aktive als auch passive Elemente enthält, danach abzugrenzen, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt; maßgeblich ist eine wertende Betrachtung, ob dem Täter …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/drei-minuten-am-sprungbecken-garantenpflichten-quasi-kausalitaet-und-abbruch-fremder-rettung
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
