Etikettenschwindel am Sammelterminal: Computerbetrug, Stoffgleichheit und Fälschung beweiserheblicher Daten
Sachverhalt
Miriam Wendt (W) betritt am Nachmittag des 14. März 2024 den Bürofachmarkt der Nordkontor GmbH (N) in Rostock. In ihrem Rucksack trägt sie sechs leere Tonerkartuschen eines Nachbauherstellers bei sich, die an dem bundesweiten Rückgabesystem für Druckerkartuschen nicht teilnehmen. Am Vorabend hat sie auf jede dieser Kartuschen mit einem stark haftenden Montageklebstoff ein Originaletikett der Toner-Kreislauf-System GmbH (TKS) aufgebracht. Ein solches Etikett besteht aus einem hologrammartig geprägten Kreislaufsymbol und einem Datamatrix-Code, der die sogenannte Systemkennnummer (SKN) - eine vierzehnstellige, ausschließlich für den deutschen Markt vergebene Artikelkennung - in maschinenlesbarer Form enthält; unterhalb des Codes ist dieselbe Ziffernfolge zusätzlich in Kleinstschrift abgedruckt. Die auf den Etiketten der W gespeicherten Kennungen sind der Vireta Imaging GmbH (V) zugewiesen, die dem Rückgabesystem als Erstanbieterin angeschlossen ist.
Jede in das Rückgabesystem …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. Strafbarkeit der W gemäß § 263 I StGB durch das Einlegen der präparierten Kartuschen
W könnte sich wegen Betruges gemäß § 263 I StGB strafbar gemacht haben, indem sie die sechs mit fremden Systemetiketten beklebten Kartuschen in das Sammelterminal der N einführte.
§ 263 I StGB setzt voraus, dass der Täter bei einem anderen durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Ein Irrtum ist die Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen. Empfänger der Täuschung kann deshalb nur eine natürliche Person sein; eine Rechenanlage bildet keine Vorstellungen aus, sie kann daher weder getäuscht werden noch irren. Ebenso muss die Vermögensverfügung von einem Menschen ausgehen.
W hat auf das Vorstellungsbild eines Menschen nicht eingewirkt. Die beklebten Kartuschen hat sie ausschließlich der Maschine überlassen. Weder P, der lediglich ihre Anspannung bemerkte, noch die an der Servicetheke tätige O haben von den …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.