Dieses Pfand gehört daneben! Computerbetrug, Urkundenfälschung und § 269 BGB beim DPG-Pfandsystem
Sachverhalt
Beteiligte
- A: Täterin; früher im Pfandgewerbe tätig; präpariert pfandfreie Plastikflaschen.
- L: Supermarktkette (Filiale Ls).
- S: Supermarktmitarbeiter, der die Regale einräumt.
- K: Kassierer der Filiale.
- DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH): Betreiberin des deutschen Einwegpfandsystems; sowie die zugeordneten Erstinverkehrbringer der Pfandflaschen.
Geschehen
Fall „Manipulierte Plastikflaschen"
- A trägt mehrere pfandfreie Plastikflaschen (Hohes-C- und Müllermilch-Flaschen) in ihrer Handtasche; sie hat darauf am Vortag mit gut haftendem Spezialkleber original DPG-Pfandzeichen aufgeklebt, die für noch nicht in den Verkehr gebrachte Pfandflaschen vorgesehen waren.
- Das DPG-Pfandzeichen besteht aus dem DPG-Symbol und einem Strichcode mit der GTIN; der Pfandautomat liest ausschließlich den GTIN-Strichcode aus und ordnet den Datensatz einem Erstinverkehrbringer zu.
- Eine Rückgabe löst eine sofortige automatische Abbuchung beim Erstinverkehrbringer und eine Gutschrift an den Händler …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
A. § 263 I StGB
Subsumtion: Es fehlt an einem menschlichen Erklärungsempfänger; A wirkte nur auf den Automaten ein.
Ergebnis: Keine Strafbarkeit.
B. § 263a I Var. 2, 3 StGB
Obersatz: Voraussetzungen sind unrichtige bzw. unvollständige (Var. 2) oder unbefugt verwendete Daten (Var. 3), Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs und Vermögensschaden.
I. Verwenden unrichtiger Daten (Var. 2)
Subsumtion: Der GTIN-Strichcode wird zutreffend ausgelesen; die Verbindung zwischen Etikett und „falschem" Bezugsobjekt ist nicht Bestandteil des Codes.
Ergebnis: Keine unrichtigen Daten.
II. Unbefugtes Verwenden von Daten (Var. 3)
Streitstand: Die subjektivierende Auslegung stellt auf den Willen des Datenverfügungsberechtigten ab (DPG, Erstinverkehrbringer, Händler); die computerspezifische Auslegung verlangt das Überwinden programmspezifischer Sicherungen; die betrugsspezifische Auslegung (BGHSt 38, 120; BGHSt 47, 160) lässt es genügen, dass die Verwendung gegenüber einer natürlichen …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.