Klausur · Einfach

Dieses Pfand gehört daneben! Computerbetrug, Urkundenfälschung und § 269 BGB beim DPG-Pfandsystem

Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt“ beim Computerbetrug; Bestimmung des Vermögensschadens und Stoffgleichheit; Urkundeneigenschaft von präparierten „Pfandflaschen“

Sachverhalt

Beteiligte

  • A: Täterin; früher im Pfandgewerbe tätig; präpariert pfandfreie Plastikflaschen.
  • L: Supermarktkette (Filiale Ls).
  • S: Supermarktmitarbeiter, der die Regale einräumt.
  • K: Kassierer der Filiale.
  • DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH): Betreiberin des deutschen Einwegpfandsystems; sowie die zugeordneten Erstinverkehrbringer der Pfandflaschen.

Geschehen

Fall „Manipulierte Plastikflaschen"

  • A trägt mehrere pfandfreie Plastikflaschen (Hohes-C- und Müllermilch-Flaschen) in ihrer Handtasche; sie hat darauf am Vortag mit gut haftendem Spezialkleber original DPG-Pfandzeichen aufgeklebt, die für noch nicht in den Verkehr gebrachte Pfandflaschen vorgesehen waren.
  • Das DPG-Pfandzeichen besteht aus dem DPG-Symbol und einem Strichcode mit der GTIN; der Pfandautomat liest ausschließlich den GTIN-Strichcode aus und ordnet den Datensatz einem Erstinverkehrbringer zu.
  • Eine Rückgabe löst eine sofortige automatische Abbuchung beim Erstinverkehrbringer und eine Gutschrift an den Händler …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. § 263 I StGB

Subsumtion: Es fehlt an einem menschlichen Erklärungsempfänger; A wirkte nur auf den Automaten ein.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit.

B. § 263a I Var. 2, 3 StGB

Obersatz: Voraussetzungen sind unrichtige bzw. unvollständige (Var. 2) oder unbefugt verwendete Daten (Var. 3), Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs und Vermögensschaden.

I. Verwenden unrichtiger Daten (Var. 2)

Subsumtion: Der GTIN-Strichcode wird zutreffend ausgelesen; die Verbindung zwischen Etikett und „falschem" Bezugsobjekt ist nicht Bestandteil des Codes.

Ergebnis: Keine unrichtigen Daten.

II. Unbefugtes Verwenden von Daten (Var. 3)

Streitstand: Die subjektivierende Auslegung stellt auf den Willen des Datenverfügungsberechtigten ab (DPG, Erstinverkehrbringer, Händler); die computerspezifische Auslegung verlangt das Überwinden programmspezifischer Sicherungen; die betrugsspezifische Auslegung (BGHSt 38, 120; BGHSt 47, 160) lässt es genügen, dass die Verwendung gegenüber einer natürlichen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.