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title: "Klausur: Die Warnung: Anwaltsklausur zum Eilrechtsschutz gegen amtliche Aufrufe des Oberbürgermeisters auf Facebook"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/die-warnung-anwaltsklausur-zum-eilrechtsschutz-gegen-amtliche-aufrufe-des-oberbuergermeisters-auf-facebook"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-13T08:38:59+00:00"
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# Die Warnung: Anwaltsklausur zum Eilrechtsschutz gegen amtliche Aufrufe des Oberbürgermeisters auf Facebook

*Themen:* Anwaltsklausur Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Äußerungen öffentlicher Amtsträger

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- VEUP (Volksfront Europäisch-Unionaler Patrioten), Bilker Allee 34, 40219 Düsseldorf: nicht-parteiliche Vereinigung, die sich mit Asyl-, Migrations-, Flüchtlings- und Ausländerrecht befasst; Mandantin.
- Rüdiger Mannsfeld: Gründer, Organisator und Vorsitzender der VEUP.
- Rechtsanwalt Cornelius von Helsing, Bilker Allee 8, 40219 Düsseldorf: Anwalt der Mandantin.
- Josef Lindemann: parteiloser Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf.
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Trägerin der Facebook- und Homepage-Aufrufe; Antragsgegnerin.

#### Geschehen

Fall „Mandatsannahme am 9.4.2015"

- Mannsfeld erscheint bei Rechtsanwalt von Helsing.
- Die VEUP veranstaltet seit mehreren Wochen montags Protestzüge durch die Düsseldorfer Innenstadt.
- Die VEUP nimmt nicht an Wahlen teil und lehnt jegliche demokratische Teilhabe ab; aktuell finden auch keine Wahlen statt.

Fall „Geplante Versammlung am 13.4."

- Die VEUP meldet für den 13.4. eine als „Spaziergang" bezeichnete Versammlung mit …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. Begehr

Obersatz: Die Mandantin begehrt die Löschung der Aufrufe unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe.

#### B. Gutachten

#### I. Zulässigkeit

#### 1. Verwaltungsrechtsweg iSv § 40 I 1 VwGO

Differenzierung „Amtliche Äußerung iSv § 40 I VwGO":

Subsumtion (Homepage): Veröffentlichung auf der Stadt-Homepage hat amtlichen Charakter; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; § 40 I 1 VwGO eröffnet.

Subsumtion (Facebook): Maßgeblich, ob die Äußerung der Stadt zuzurechnen ist (BVerfG NVwZ 2015, 209 Rn. 54 – Schwesig). Trotz Profilzuordnung „Politiker" sprechen Gesamtumstände für amtlichen Charakter: Titelbild Düsseldorfer Rathaus, überwiegend amtliche Inhalte, Impressum verweist auf offizielles Portal der Stadt, keine private Anschrift, Pflege durch Praktikanten im Rathaus. Inanspruchnahme amtlicher Autorität und Ressourcen; § 40 I 1 VwGO eröffnet.

#### 2. Statthafte Verfahrensart

Obersatz: § 123 I 2 VwGO als Regelungsanordnung; § 80 V VwGO bei VA, hier mangels VA-Charakters § 123 V VwGO …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/die-warnung-anwaltsklausur-zum-eilrechtsschutz-gegen-amtliche-aufrufe-des-oberbuergermeisters-auf-facebook
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
