Die Violine der Eichendorffs: Besitzdienerschaft, Abhandenkommen und gutgläubiger Pfandrechtserwerb
Sachverhalt
Beteiligte
- Eberhard von Eichendorff (E): Eigentümer der Violine; Bewohner eines herrschaftlichen Schlosses am Rhein.
- Darius (D): persönlicher und stets weisungsgebundener Mitarbeiter des E; zuständig für die Instandhaltung des Schlossinventars.
- Ludovic (L): Restaurator und Musikhändler.
- Philipp (P): Pfandleiher.
Geschehen
Fall „Die Violine als Familienerbstück"
- E ist Eigentümer einer Violine aus dem frühen 19. Jahrhundert (Familienerbstück).
- Nachdem seine Spielkunst nachgelassen hat, möchte E die Violine verkaufen, jedoch nur an Personen mit hinreichender Virtuosität.
- Vor dem Verkauf will E den Wert von L schätzen lassen.
Fall „Auftrag an D und Verkauf an L"
- E schickt D mit der Violine in das Atelier des L, um sie begutachten zu lassen.
- D ist von Es Verhalten genervt und beschließt, die Violine an L zu verkaufen und den Erlös für sich zu behalten.
- D betritt in blauer Latzhose und mit Zollstock das Atelier; L wundert sich, sieht aber keinen Anlass an Ds …
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Lösung (Gutachten)
A. § 985 BGB – Anspruch des E gegen P auf Herausgabe der Violine
Obersatz: Voraussetzungen sind Eigentum des E, Besitz des P und fehlendes Recht zum Besitz (§§ 985, 986 BGB).
I. Eigentum des E
1. Eigentumserwerb des L von D nach § 929 S. 1 BGB
Definition: Erforderlich sind Einigung, Übergabe und Verfügungsbefugnis (Berechtigung oder Ermächtigung nach § 185 BGB).
Subsumtion: Einigung und Übergabe zwischen L und D liegen vor; D war jedoch nicht Eigentümer und nicht von E ermächtigt.
2. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB
a) Gutgläubigkeit (§ 932 II BGB)
Definition: Bösgläubigkeit setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis voraus; grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer ungewöhnlich groben Sorgfaltsverletzung vor (BGHZ 10, 14).
Subsumtion: Das Erscheinungsbild des D in Latzhose mit Zollstock begründet allein keine offensichtlichen Zweifel an seiner Eigentümerstellung; weitere Umstände sind nicht ersichtlich. L ist gutgläubig.
b) Abhandenkommen (§ 935 I …
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