Das Okular vor der Wohnungstür: Schickschuld, Konkretisierung und Gefahrtragung beim Verbrauchsgüterkauf
Sachverhalt
Der Physikstudent Jonas Weidling (J) beobachtet seit seiner Schulzeit den Nachthimmel. Für die Nacht vom 12. auf den 13. August 2025 hat sich seine Beobachtungsgruppe auf einer Lichtung im Kaufunger Wald verabredet, um den Höhepunkt eines jährlich wiederkehrenden Meteorstroms zu verfolgen. Dafür fehlt J noch ein lichtstarkes Weitwinkelokular für sein Teleskop.
Am Dienstag, dem 5. August 2025, bestellt er deshalb über die Internetseite der Nordstern Optik GmbH (N), einer auf Astronomiezubehör spezialisierten Versandhändlerin mit Sitz in Braunschweig, ein Okular des Modells „Weitfeld 24“ zum Preis von 149,50 EUR. Als Anschrift für die Lieferung gibt er seine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines sechsgeschossigen Mehrparteienhauses in Kassel an. Über den Ort, an dem N ihre Pflichten zu erfüllen hat, sprechen die Parteien nicht. Den Kaufpreis überweist J noch am selben Abend. Von dem bestellten Modell hält N mehrere hundert Stück auf Lager.
Sendungen im Umkreis von 150 Kilometern lässt …
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Lösung (Gutachten)
Frage 1: Ansprüche des J gegen N
A. Anspruch des J gegen N auf Rückzahlung von 149,50 EUR aus §§ 326 IV, 346 I BGB
J könnte gegen N einen Anspruch auf Rückzahlung der überwiesenen 149,50 EUR aus §§ 326 IV, 346 I BGB haben. Das setzt voraus, dass J auf einen gegenseitigen Vertrag eine Gegenleistung erbracht hat, die er nach § 326 I bis III BGB nicht schuldet.
I. Gegenseitiger Vertrag zwischen J und N
Zwischen J und N müsste ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden sein. J hat am 5. August 2025 über die Internetseite der N ein Okular des Modells „Weitfeld 24“ zum Preis von 149,50 EUR bestellt; N hat diese Bestellung ausgeführt. Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen über den Erwerb einer beweglichen Sache gegen Geld vor. Es besteht ein Kaufvertrag nach § 433 BGB. N schuldet daraus die Übergabe und die Verschaffung des Eigentums an dem Okular (§ 433 I 1 BGB), J die Zahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB). Beide Pflichten stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis; der …
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