Klausur · Mittel

Der ausgefallene Jubiläumsabend: Mietmangel, Unmöglichkeit und § 313 BGB beim Veranstaltungsverbot

„Coronamieten“; allgemeines Leistungsstörungsrecht; mietrechtliches Gewährleistungsrecht

Sachverhalt

Konrad Lammert (L) führt in Bochum die Lammert Feinmechanik e.K., einen Betrieb mit vierzehn Beschäftigten, den sein Vater am 17.9.1980 gegründet hat. Zum vierzigsten Bestehen des Unternehmens wollte L seine Belegschaft, die wichtigsten Auftraggeber und einige Zulieferer einladen; er rechnete mit etwa 110 Gästen. Als Termin wählte er bewusst nicht den Gründungstag: Im September ist die Auftragslage im Betrieb erfahrungsgemäß angespannt, und für Anfang Mai war der große Saal des Bochumer Gasthauses „Zum Alten Kesselhaus“ noch frei. L entschied sich deshalb für Samstag, den 9.5.2020.

Mitte Februar 2020 sprach L dreimal mit der Inhaberin des Gasthauses, Henrike Sablotny (S). Die Gespräche wurden ausschließlich mündlich geführt; schriftlich hielt keiner der beiden etwas fest. Erörtert wurden die Überlassung des Saals nebst Foyer und Hofterrasse, daneben aber auch die Bewirtung der Gäste, die Gestellung von Servicekräften und ein Garderobendienst. S legte L drei Speisenfolgen zu deutlich …

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Lösung (Gutachten)

Hinweis: Die Aufgabe verbindet den Allgemeinen Teil des Schuldrechts mit dem Mietrecht und lebt von zwei Weichenstellungen: dem mietrechtlichen Mangelbegriff bei hoheitlichen Nutzungsverboten und dem Verhältnis der §§ 536 ff. BGB zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Die Probleme liegen offen zutage, das Auffinden bereitet also keine Schwierigkeiten. Punkte gibt es für die saubere Trennung der Prüfungsebenen, für die jeweils richtige Anspruchsgrundlage und für eine Abwägung, die nicht in Schlagworten steckenbleibt. Gerade deshalb differenziert die Klausur im oberen Notenbereich gut.

Fraglich ist, ob L gegen S ein Anspruch auf Rückzahlung der 3.400 EUR ganz oder wenigstens zu einem Teil zusteht.

A. Vorfrage: Reichweite des Art. 240 § 2 EGBGB

Vor der Prüfung der einzelnen Anspruchsgrundlagen ist zu klären, ob Art. 240 § 2 EGBGB in der ab dem 1.4.2020 geltenden Fassung die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und das allgemeine Leistungsstörungsrecht verdrängt. Wäre das der …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.