Klausur · Mittel

Die umsatzsteuerreduzierte Zone: Anfechtungsklage einer Großen Kreisstadt gegen kommunalaufsichtliche Beanstandung

Verwaltungsprozessrecht; Rechtsaufsicht über die Gemeinde; Verfahren im Gemeinderat; Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde

Sachverhalt

Beteiligte

  • M: Große Kreisstadt im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge (17.010 Einwohner, Regierungsbezirk Oberfranken); überregional bekannte Gastronomieszene; Klägerin.
  • O: Oberbürgermeister der M.
  • Stadtrat der M: 24 Stadtratsmitglieder zzgl. O.
  • X: Stadtratsmitglied; Inhaber eines gutbürgerlichen Restaurants in M.
  • A: Stadtratsmitglied.
  • Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge: zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
  • Freistaat Bayern: Beklagter; Rechtsträger des Landratsamtes.

Geschehen

Fall „Beschlussvorschlag des O"

  • Im Bundestag findet sich keine Mehrheit, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen iSv UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % statt 19 % zu unterwerfen.
  • O bringt ordnungsgemäß folgenden Beschlussvorschlag in den Stadtrat ein: „Die Steuerpolitik der Bundesregierung ist unverantwortlich. Als Ausdruck des Protestes erklärt sich die Große Kreisstadt M hiermit symbolisch zur umsatzsteuerreduzierten Zone."

Fall „Stadtratssitzung am 18.8.2023"

  • O lädt …

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Lösung (Gutachten)

A. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Obersatz: Anfechtungsklage iSv § 42 I Var. 1 VwGO.

I. Verwaltungsrechtsweg

Obersatz: § 40 I 1 VwGO.

Differenzierung „Aufdrängende Sonderzuweisung" iSv Art. 83 V BV: Eine aufdrängende Sonderzuweisung iSv Art. 83 V BV scheidet aus, da der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz iSv Art. 72 I GG durch die VwGO abschließend Gebrauch gemacht hat (Lissack, BayKommR, 5. Aufl. 2023, § 8 Rn. 43); aA über Art. 31 GG (Brechung) vertretbar.

Subsumtion: Streitentscheidende Normen sind die Vorschriften der staatlichen Aufsicht iSv Art. 108 ff. BayGO, somit Sonderrecht des Staates. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I 1 VwGO; keine abdrängende Sonderzuweisung iSv § 40 I 1, 2 VwGO ersichtlich.

II. Zuständiges Gericht

Subsumtion: Sachlich zuständig nach § 45 VwGO, örtlich nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO iVm Art. 1 II Nr. 3 BayAGVwGO das VG Bayreuth.

III. Statthafte Klageart

Obersatz: Klägerisches Begehren iSv §§ 86 III, 88 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.