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title: "Klausur: Die Terrasse über der Garage: Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot und bauaufsichtliches Einschreiten"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/die-terrasse-ueber-der-garage-abstandsflaechen-ruecksichtnahmegebot-und-bauaufsichtliches-einschreiten"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-09-06T13:33:21+00:00"
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# Die Terrasse über der Garage: Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot und bauaufsichtliches Einschreiten

*Themen:* Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Abstandsflächen, Verpflichtungsklage, Einstweiliger Rechtsschutz

## Sachverhalt

Roland Meinhardt (M) ist seit 2006 Eigentümer des 578 m² großen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Lindenbühl 16 in der Großen Kreisstadt Hohenbrand (H). Das Wohnquartier Lindenbühl entstand zwischen 1962 und 1968. Ein Bebauungsplan ist für den Bereich nie aufgestellt worden; er schließt südlich und östlich unmittelbar an die geschlossene Ortslage an. Beiderseits der Straße stehen ausschließlich zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser auf Grundstücken zwischen 520 und 700 m². Sämtliche Gebäude werden zu Wohnzwecken genutzt; einzige Ausnahme ist eine krankengymnastische Praxis mit zwei Behandlungsräumen, die seit 1994 das Erdgeschoss von Lindenbühl 22 einnimmt. Läden, Werkstätten oder sonstige gewerbliche Nutzungen gibt es im Quartier nicht.

Westlich grenzt an das Anwesen des M unmittelbar das 612 m² große Grundstück Lindenbühl 14 an. Es steht seit Februar 2011 im Miteigentum von Gunnar Wollank (W) und dessen Ehefrau Tabea Wollank (T) zu je einem halben Anteil. …

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## Lösung (Gutachtenstil)

### Frage 1

Die Klage des M hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

### A. Zulässigkeit der Klage

#### I. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Normen, die den Streit entscheiden. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet.

M verlangt von H eine bauaufsichtliche Anordnung. Streitentscheidend sind damit § 65 S. 1 LBO und § 47 I LBO. Beide Vorschriften wenden sich allein an die Baurechtsbehörde und weisen ihr hoheitliche Befugnisse zu; ein Privater kann aus ihnen weder berechtigt noch verpflichtet werden. Die Streitigkeit ist folglich …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/die-terrasse-ueber-der-garage-abstandsflaechen-ruecksichtnahmegebot-und-bauaufsichtliches-einschreiten
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
