Die streitenden Nachbarn: Gutgläubiger Grunderwerb in der Insolvenz, § 906 II 2 BGB analog
Sachverhalt
Beteiligte
- K: ursprünglicher Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks in Frankfurt; in finanziellen Schwierigkeiten.
- E: Käufer und – später – Eigentümer des Grundstücks.
- P: Mieter des Grundstücks.
- M: Metallbauer mit gutem Ruf, von P beauftragter Handwerker.
- N: Eigentümer des Nachbargrundstücks (Villa).
- V: Gebäudeversicherung Ns.
Geschehen
Fall „Insolvenzeröffnung am 2.5.2018 und Eintragung des Vermerks am 3.5.2018"
- Am 2.5.2018 wird über das Vermögen Ks das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Am 3.5.2018 wird im Grundbuch ein Insolvenzvermerk eingetragen.
Fall „Kauf und Auflassung"
- Am 28.5.2018 einigen sich K und E schuldrechtlich über den Kauf des Grundstücks.
- Am 31.5.2018 erklären K und E bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar die Auflassung; K verschweigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Fall „Antrag, fehlerhafte Löschung des Vermerks und Eintragung Es"
- Am 12.6.2018 wird der Insolvenzvermerk fälschlicherweise gelöscht.
- Am 13.6.2018 …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Frage 1 – Eigentum am Grundstück
A. Übereignung K → E nach §§ 873 I, 925 I BGB
Obersatz: Erforderlich sind dingliche Einigung, Eintragung und Berechtigung des Veräußerers.
I. Auflassung und Eintragung
Subsumtion: K und E erklärten am 31.5.2018 vor einem Notar die Auflassung (§ 925 I 2 BGB); E wurde am 19.6.2018 eingetragen.
II. Berechtigung Ks
Definition § 80 I InsO: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über; § 81 I 1 InsO sieht eine absolute Unwirksamkeit der Verfügungen des Schuldners vor. Der Insolvenzvermerk (§ 32 I Nr. 1 InsO) wirkt nur deklaratorisch.
Subsumtion: K war ab dem 2.5.2018 nicht mehr verfügungsbefugt; die fehlerhafte Löschung des Vermerks am 12.6.2018 ändert daran nichts.
Ergebnis: Kein Erwerb durch reine Verfügung Ks.
B. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 81 I 2 InsO, §§ 873 I, 925 I, 892 I, II BGB
Obersatz: Ein gutgläubiger Erwerb von Grundstücken trotz § 81 I 1 InsO ist nach § 81 I 2 InsO über §§ 892, 893 …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.