Klausur · Mittel

Die streitenden Nachbarn: Gutgläubiger Grunderwerb in der Insolvenz, § 906 II 2 BGB analog

Grundstücksrecht Trennungs- und Abstraktionsprinzip Verfügungsbeschränkung gutgläubiger Erwerb Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog

Sachverhalt

Beteiligte

  • K: ursprünglicher Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks in Frankfurt; in finanziellen Schwierigkeiten.
  • E: Käufer und – später – Eigentümer des Grundstücks.
  • P: Mieter des Grundstücks.
  • M: Metallbauer mit gutem Ruf, von P beauftragter Handwerker.
  • N: Eigentümer des Nachbargrundstücks (Villa).
  • V: Gebäudeversicherung Ns.

Geschehen

Fall „Insolvenzeröffnung am 2.5.2018 und Eintragung des Vermerks am 3.5.2018"

  • Am 2.5.2018 wird über das Vermögen Ks das Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Am 3.5.2018 wird im Grundbuch ein Insolvenzvermerk eingetragen.

Fall „Kauf und Auflassung"

  • Am 28.5.2018 einigen sich K und E schuldrechtlich über den Kauf des Grundstücks.
  • Am 31.5.2018 erklären K und E bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar die Auflassung; K verschweigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Fall „Antrag, fehlerhafte Löschung des Vermerks und Eintragung Es"

  • Am 12.6.2018 wird der Insolvenzvermerk fälschlicherweise gelöscht.
  • Am 13.6.2018 …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1 – Eigentum am Grundstück

A. Übereignung K → E nach §§ 873 I, 925 I BGB

Obersatz: Erforderlich sind dingliche Einigung, Eintragung und Berechtigung des Veräußerers.

I. Auflassung und Eintragung

Subsumtion: K und E erklärten am 31.5.2018 vor einem Notar die Auflassung (§ 925 I 2 BGB); E wurde am 19.6.2018 eingetragen.

II. Berechtigung Ks

Definition § 80 I InsO: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über; § 81 I 1 InsO sieht eine absolute Unwirksamkeit der Verfügungen des Schuldners vor. Der Insolvenzvermerk (§ 32 I Nr. 1 InsO) wirkt nur deklaratorisch.

Subsumtion: K war ab dem 2.5.2018 nicht mehr verfügungsbefugt; die fehlerhafte Löschung des Vermerks am 12.6.2018 ändert daran nichts.

Ergebnis: Kein Erwerb durch reine Verfügung Ks.

B. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 81 I 2 InsO, §§ 873 I, 925 I, 892 I, II BGB

Obersatz: Ein gutgläubiger Erwerb von Grundstücken trotz § 81 I 1 InsO ist nach § 81 I 2 InsO über §§ 892, 893 …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.