Klausur · Mittel

Wettfahrt am Nordhafen: Bedingter Tötungsvorsatz, § 315d StGB und der verletzte Beifahrer

Strafrecht AT Straßenverkehrsdelikte „Raser-Fälle“

Sachverhalt

Marek Thiele (T), 23 Jahre alt und Zerspanungsmechaniker in einem Kieler Zulieferbetrieb, fährt eine auf 390 PS leistungsgesteigerte Limousine. Er hat den Wagen über einen Leasingvertrag finanziert; Eigentümerin ist die Nordwest Leasing GmbH (N). Am Freitag, dem 15. Mai 2026, reinigt T das Fahrzeug gegen 23:10 Uhr in einer Selbstbedienungs-Waschbox an der Nordhafenstraße in Kiel. Auf dem Beifahrersitz sitzt sein 19-jähriger Kollege Fabio Kranz (F), den T nach der Spätschicht mitgenommen hat.

In die Nachbarbox fährt Dennis Ohlert (O) mit einem ähnlich starken Kombi. Man kennt sich flüchtig. O erzählt, seinen Motor hole seit dem Umbau der vergangenen Woche niemand mehr ein. T entgegnet, das lasse sich klären, und schlägt vor: von der Ausfahrt der Waschanlage geradeaus über die Nordhafenstraße bis zum Ortsschild am Möhlenkamp, wer zuerst dort sei, habe gewonnen. O schlägt ein. Beide wissen, dass um diese Zeit im benachbarten Logistikzentrum die Schicht endet und auf der Nordhafenstraße …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex: Die Fahrt auf der Nordhafenstraße

A. Strafbarkeit des T gemäß §§ 212 I, 211 II Gruppe 2 Variante 1 und Variante 3 StGB zum Nachteil der M

T könnte sich des Mordes gemäß §§ 212 I, 211 II Gruppe 2 Variante 1 und Variante 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er bei Rotlicht mit mindestens 160 km/h in die Kreuzung Nordhafenstraße/Möhlenkamp einfuhr und dort den Kleinwagen der M rammte.

I. Objektiver Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen, § 212 I StGB

M ist noch an der Unfallstelle verstorben; der tatbestandliche Erfolg ist eingetreten. Das Verhalten des T war hierfür ursächlich. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte T seinen Wagen nicht mit mindestens 160 km/h in die Kreuzung gelenkt, wäre das Fahrzeug der M weder herumgerissen noch gegen den Betonsockel des Ampelmastes geschleudert worden, und M hätte den Abend überlebt. Dass der Tod erst durch …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.