Die misslungene Hausarbeit: Einstweilige Anordnung gegen die Bewertung als mangelhaft
Sachverhalt
Beteiligte
- S: Student im Bachelorstudium Geschichte an der Universität Hamburg; vor der Abschlussprüfung; Antragsteller.
- P: Professorin am Department; Erstbewerterin der Wiederholungshausarbeit.
- D: Dozent am Department; ursprünglich vorgesehener Betreuer der Wiederholungshausarbeit; längerfristig erkrankt.
- Z: Zweitbewerter.
- Prüfungsausschuss: bestimmt P als Ersatz für D.
- Universität Hamburg: Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Geschehen
Fall „Studienstand und Wiederholungshausarbeit"
- S ist mit seinem Bachelorstudium Geschichte fast fertig.
- Es fehlt nur noch eine Hausarbeit im Fach Mittelalterliche Geschichte, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
- Den ersten Versuch der Hausarbeit bei P hat S nicht bestanden.
- Die Wiederholungshausarbeit soll bei D in dreiwöchiger Bearbeitungszeit geschrieben werden.
- Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, hat S nach der einschlägigen SPO das Modul endgültig nicht geschafft und muss das Studium beenden.
Fall …
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Lösung (Gutachten)
Obersatz: Antrag auf einstweilige Anordnung iSv § 123 I 2 VwGO. Eilbedürftig wegen der Abschlussprüfung in vier Monaten; ein Klageverfahren wäre zu langsam.
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
Obersatz: § 40 I VwGO.
Subsumtion: Streitentscheidende Normen sind die SPO der Universität Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sonderrecht der Hochschule. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I VwGO.
II. Statthafte Verfahrensart
Obersatz: § 80 V VwGO bei aufschiebender Wirkung; ansonsten Regelungsanordnung iSv § 123 I 2 VwGO; Vorrang iSv § 123 V VwGO.
Differenzierung „VA-Qualität der Bewertung iSv § 35 S. 1 VwVfG": Mit dem endgültigen Nichtbestehen iSv SPO setzt die Bewertung eine eigenständige Rechtsfolge (BVerwG NJW 2012, 2901, 2902); VA iSv § 35 S. 1 VwVfG (+).
Subsumtion: Kein Fall des § 80 II VwGO; aufschiebende Wirkung iSv § 80 I VwGO besteht ohnehin. S begehrt eine erweiternde Leistung (Neubewertung oder weitere …
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