Klausur · Mittel

Die misslungene Hausarbeit: Einstweilige Anordnung gegen die Bewertung als mangelhaft

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Prüfungsentscheidung

Sachverhalt

Beteiligte

  • S: Student im Bachelorstudium Geschichte an der Universität Hamburg; vor der Abschlussprüfung; Antragsteller.
  • P: Professorin am Department; Erstbewerterin der Wiederholungshausarbeit.
  • D: Dozent am Department; ursprünglich vorgesehener Betreuer der Wiederholungshausarbeit; längerfristig erkrankt.
  • Z: Zweitbewerter.
  • Prüfungsausschuss: bestimmt P als Ersatz für D.
  • Universität Hamburg: Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Geschehen

Fall „Studienstand und Wiederholungshausarbeit"

  • S ist mit seinem Bachelorstudium Geschichte fast fertig.
  • Es fehlt nur noch eine Hausarbeit im Fach Mittelalterliche Geschichte, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
  • Den ersten Versuch der Hausarbeit bei P hat S nicht bestanden.
  • Die Wiederholungshausarbeit soll bei D in dreiwöchiger Bearbeitungszeit geschrieben werden.
  • Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, hat S nach der einschlägigen SPO das Modul endgültig nicht geschafft und muss das Studium beenden.

Fall …

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Lösung (Gutachten)

Obersatz: Antrag auf einstweilige Anordnung iSv § 123 I 2 VwGO. Eilbedürftig wegen der Abschlussprüfung in vier Monaten; ein Klageverfahren wäre zu langsam.

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

Obersatz: § 40 I VwGO.

Subsumtion: Streitentscheidende Normen sind die SPO der Universität Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts; Sonderrecht der Hochschule. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv § 40 I VwGO.

II. Statthafte Verfahrensart

Obersatz: § 80 V VwGO bei aufschiebender Wirkung; ansonsten Regelungsanordnung iSv § 123 I 2 VwGO; Vorrang iSv § 123 V VwGO.

Differenzierung „VA-Qualität der Bewertung iSv § 35 S. 1 VwVfG": Mit dem endgültigen Nichtbestehen iSv SPO setzt die Bewertung eine eigenständige Rechtsfolge (BVerwG NJW 2012, 2901, 2902); VA iSv § 35 S. 1 VwVfG (+).

Subsumtion: Kein Fall des § 80 II VwGO; aufschiebende Wirkung iSv § 80 I VwGO besteht ohnehin. S begehrt eine erweiternde Leistung (Neubewertung oder weitere …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.