Klausur · Mittel

Acht Punkte Abzug für die Form: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Meisterprüfungsentscheidung

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Prüfungsentscheidung

Sachverhalt

Jonna Wittkamp (W) ist einunddreißig Jahre alt und arbeitet seit acht Jahren als Metallbauergesellin im Betrieb der Metallbau Hövelmann e. K. in Meerholt. Der Inhaber Reinhard Hövelmann (H) will sich zum Ende des übernächsten Quartals zur Ruhe setzen und den Betrieb an W übergeben. Findet sich bis dahin keine Nachfolgerin mit Meisterbrief, verkauft er ihn an einen auswärtigen Interessenten.

W hat die Teile II, III und IV der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk bereits bestanden. Es fehlt ihr allein Teil I, der aus einem Meisterprüfungsprojekt, der dazugehörigen schriftlichen Dokumentation und einem Fachgespräch besteht. Zwei Anläufe sind ihr misslungen; nach der Prüfungsordnung steht ihr nur noch die zweite und letzte Wiederholung offen. Wer auch diese nicht besteht, hat die Meisterprüfung endgültig nicht bestanden und darf sie nicht erneut ablegen.

Als Projekt überträgt ihr der Meisterprüfungsausschuss die Planung, Fertigung und Montage einer außen liegenden Fluchttreppe aus …

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Lösung (Gutachten)

W möchte den Meisterbrief noch vor dem Ausscheiden des H in Händen halten. Ein Hauptsacheverfahren, das erst das Widerspruchsverfahren, dann die erste Instanz und möglicherweise ein Rechtsmittel durchlaufen müsste, käme dafür ersichtlich zu spät. Ihr Begehren lässt sich deshalb allein im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwirklichen. Ein solcher Antrag hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig (A.) und begründet (B.) ist.

Hinweis: Eine prüfungsrechtliche Eilklausur beginnt nicht mit der Antragsart, sondern mit dem Rechtsschutzziel. Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat das Begehren auszulegen; im Verfahren nach § 123 VwGO gilt das entsprechend. Wer das Ziel sauber herausarbeitet — vorläufige Neubewertung, hilfsweise vorläufige Zulassung zu einem weiteren Versuch —, hat die Weichen für die Abgrenzung zwischen § 80 V VwGO und § 123 VwGO bereits gestellt.

A. Zulässigkeit des Antrags

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.