Klausur · Schwer

Die Bürgschaft der Bäckerstochter: Sittenwidrigkeit, weite Zweckerklärung und Akzessorietät

Kreditsicherungsrecht Bürgschaft Sittenwidrigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sachverhalt

Ausgangsfall

Konrad Diekhoff (K) führt in Immenroth in dritter Generation die Bäckerei Diekhoff e.K., ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen mit vierzehn Beschäftigten, einem Stammhaus am Zehnthof und zwei Verkaufsstellen in den Nachbargemeinden. Gebacken wird im Hinterhaus des Stammhauses; im Erdgeschoss liegen der Verkaufsraum und ein kleines Kontor, in dem K seine Geschäfte führt.

Hausbank des Betriebs ist seit jeher die Sparkasse Immenroth (S). Am 12. April 2018 gewährte S dem K ein Darlehen über 30.000 EUR zur Anschaffung einer Kühlanlage für die Teigführung, rückzahlbar in sechzig Monatsraten. Von Mai 2021 an blieben die Raten aus. S kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 8. Februar 2022 und stellte den offenen Rest von 24.800 EUR sofort fällig. K zahlte darauf nichts; S verfolgte die Forderung zunächst nicht weiter.

Im Frühjahr 2023 stiegen die Energie- und Rohstoffkosten des Betriebs stark an. Am 14. März 2023 schlossen S und K deshalb einen …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1

A. Anspruch der S gegen F auf Zahlung aus § 765 I BGB in Verbindung mit dem Bürgschaftsvertrag vom 14. März 2023

S könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 272.100 EUR aus § 765 I BGB in Verbindung mit dem Bürgschaftsvertrag vom 14. März 2023 haben. Das setzt einen wirksamen Bürgschaftsvertrag voraus, ferner eine von ihm erfasste, bestehende Hauptverbindlichkeit des K in der geltend gemachten Höhe und schließlich die Durchsetzbarkeit der Bürgenschuld.

I. Wirksamer Bürgschaftsvertrag

1. Einigung über die Übernahme einer Bürgschaft

Zwischen S und F müsste zunächst eine Einigung über die Übernahme einer Bürgschaft zustande gekommen sein. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge nach § 765 I BGB gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Erforderlich sind daher zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die diesen Einstandswillen tragen.

V legte F am 14. März 2023 im Namen der S ein als …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.