Klausur · Mittel

Die Strohgestalt auf dem Erntedankfest: Zweckveranlassung, Platzverweisung und unmittelbarer Zwang

Polizei- und Sicherheitsrecht Fortsetzungsfeststellungsklage Störereigenschaft und Verwaltungszwang

Sachverhalt

Timo Rehbein (R) ist Landschaftsgärtner und gehört der Bürgerinitiative „Blühendes Grabfeld“ an, die sich seit Jahren gegen den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wendet. Am Samstag, dem 7. Oktober 2023, richtete der Kreisbauernverband auf dem Marktanger von Bad Neustadt an der Saale das Kreiserntedankfest aus. Erwartet wurden rund 4.000 Gäste, darunter viele Familien mit kleinen Kindern; auf dem Platz standen eine Bühne, ein Bierausschank und etwa vierzig Verkaufsstände.

Gegen 14.00 Uhr stellte R am östlichen Rand des Platzes einen von ihm gemieteten Leiterwagen ab. Darauf hatte er eine drei Meter hohe Gestalt aus Stroh und Draht aufgebaut, die einen Bauern mit Atemschutzmaske zeigte; aus dem Spritzgestänge in seinen Händen lief rote Farbe über eine Schar hölzerner Bienen. Zwei Tage zuvor hatte R in einem sozialen Netzwerk angekündigt, seine Gestalt werde „den Herren mit den großen Schleppern das Festbier sauer werden lassen“, und dazu Ort und Uhrzeit genannt.

Bis zum …

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Lösung (Gutachten)

Die Klage des R hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, sodass sich die Eröffnung des Rechtswegs nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO richtet. Erforderlich ist danach eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht anderweitig zugewiesen ist.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, beurteilt sich nach der Natur derjenigen Normen, aus denen sich die Rechtsfolge des Streits ergibt. Nach der herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet. Über das Begehren des R entscheiden die sicherheitsrechtliche Generalklausel des Art. 7 II LStVG sowie die Befugnisse der Polizei nach Art. 16 und Art. 70 ff. BayPAG. Sämtliche dieser Vorschriften richten sich an …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.