Klausur · Einfach

Empfang in der Lagerhalle: Heimtücke, Mittäterexzess und versuchte Erfolgsqualifikation

Mord bei mehraktigem Geschehen Mittäterexzess "Zurechnung" einer Erfolgsqualifikation versuchte Erfolgsqualifikation

Sachverhalt

Ruslan Petkow (P) gilt in der Ludwigshafener Halbwelt als unberechenbar und gewalttätig; wer mit ihm Geschäfte macht, zahlt pünktlich. Rico Behrend (R), der ihm seit Jahren die Vorherrschaft im Hemshof streitig macht, will ihm endlich auf Augenhöhe gegenübertreten und sich seinen Respekt verschaffen. Er lässt P deshalb ausrichten, er werde am Freitag, dem 14. März, um 21:30 Uhr eine offene Forderung von 18.000 EUR in bar begleichen, und schlägt dafür eine stillgelegte Lagerhalle am alten Kaiserwörthhafen vor.

Tatsächlich hat R anderes im Sinn. Er gewinnt seinen Bekannten Kadir Melik (M) dafür, P bei dessen Eintreffen gemeinsam in Empfang zu nehmen. Die beiden verabreden, P kräftig zuzurichten, ihm aber nichts zuzufügen, was ihn in Lebensgefahr bringen könnte. Weil P deutlich größer und schwerer ist als sie, nehmen sie für die Auseinandersetzung zwei etwa siebzig Zentimeter lange Eisenstangen mit, die sie auch einzusetzen gedenken.

Als P zur verabredeten Zeit nichts ahnend die Halle …

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Lösung (Gutachten)

Hinweis: Die Aufgabe verknüpft zwei Tatkomplexe, die im Kern dieselbe dogmatische Frage stellen: Wann darf einem Beteiligten ein Erfolg angelastet werden, den er selbst nicht gewollt hat? Im ersten Komplex tritt die Frage hinzu, wie sich ein Vorsatzwechsel während eines mehraktigen Angriffs auf das Mordmerkmal der Heimtücke auswirkt; im zweiten wandert die Zurechnungsfrage in das Versuchsstadium und mündet in die Streitfrage, ob der Versuch einer Erfolgsqualifikation strafbar ist. Wer die Weichen sauber stellt und begründet, kann auch mit einem abweichenden Ergebnis eine sehr gute Arbeit schreiben.

Erster Tatkomplex: Der Empfang in der Lagerhalle

Strafbarkeit des M

A. Mord an P durch die fünfzehn Messerstiche, §§ 212 I, 211 I, II Gruppe 2 Variante 1 und 2 StGB

Indem M fünfzehn Mal mit dem Klappmesser auf P einstach, könnte er sich wegen Mordes nach §§ 212 I, 211 I, II Gruppe 2 Variante 1 und 2 StGB strafbar gemacht haben.

Hinweis: Der Aufbau folgt hier der Schwere der Delikte …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.