Klausur · Mittel

Zwei Dachziegel in der Papiertüte: Rechtsbeugung und Ehrschutzdelikte im Disziplinarverfahren

Straftaten im Amt Falsche Verdächtigung Beleidigung

Sachverhalt

Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) betreut als Bundesoberbehörde die bauliche Unterhaltung zahlreicher Liegenschaften des Bundes. Amtsrat Falk Brendemühl (B) arbeitet dort seit vierzehn Jahren im Referat Bauunterhaltung; zu seinen Aufgaben gehört die förmliche Abnahme abgeschlossener Instandsetzungsleistungen.

Am Dienstag, dem 3. September 2024, nimmt B in einem Bundesgebäude in Erfurt die sanierte Dachfläche ab. Zugegen sind außerdem die Bautechnikerin Ilka Kortmann (K), die Verwaltungsangestellte Doreen Pflugradt (P), die die Niederschrift führt, der Hausverwalter Milan Terhoeven (M) sowie der Bauleiter Sören Thielemann (T) der ausführenden Dachdeckerei. K hatte B am Morgen gebeten, von dem Termin zwei Ziegel des verlegten Materials mitzubringen, weil in der Abnahmeakte die Belegmuster fehlten.

Um 15:40 Uhr, unmittelbar nach dem Rundgang über die Dachfläche, hält T dem B eine verschlossene braune Papiertüte hin und sagt dazu einen Satz, von dem P, die zwölf Meter …

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Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit des W wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB

W könnte sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB strafbar gemacht haben, indem er am 8. November 2024 einen Zwischenbericht vorlegte, in dem er unter Weglassung der Aussage der K ein Dienstvergehen des B feststellte.

I. Objektiver Tatbestand

1. Tauglicher Täter

Als Täter nennt § 339 StGB den Richter, den Schiedsrichter und den „anderen Amtsträger“. W ist weder Richter noch Schiedsrichter; er kommt daher allein als anderer Amtsträger in Betracht.

a) Amtsträgereigenschaft

Amtsträger ist nach § 11 I Nr. 2 lit. a StGB, wer nach deutschem Recht Beamter ist. W steht als Regierungsrat in einem Beamtenverhältnis zum Bund. Er ist damit Amtsträger.

b) Richterähnliche Aufgabe

Fraglich ist jedoch, ob jeder Amtsträger tauglicher Täter sein kann oder ob der Personenkreis enger zu ziehen ist.

Der Wortlaut der Vorschrift scheint jeden Amtsträger zu erfassen. Gleichwohl ist der Begriff nach ganz überwiegender Auffassung einschränkend …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.