Klausur · Mittel

Der nicht gezeigte Hitlergruß: Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger und falsche Verdächtigung

Straftaten im Amt Falsche Verdächtigung Beleidigung

Sachverhalt

Beteiligte

  • Z: Oberregierungsrätin und Volljuristin im BKA; Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren; vor einem Wechsel in das Bundesinnenministerium.
  • A: Kriminalhauptkommissar im BKA; Beschuldigter im Disziplinarverfahren.
  • S: Kriminaloberrat; leitet die Dienstbesprechung.
  • R: Kriminalhauptkommissarin; per Videokonferenz zugeschaltet.
  • G: Kriminalhauptkommissar; Teilnehmer der Besprechung.
  • D: Angestellte im BKA; einzige Belastungszeugin.
  • Y: unmittelbarer Vorgesetzter As.
  • H: Regierungsdirektorin; Nachfolgerin Zs als Ermittlungsführerin.

Geschehen

Fall „Grußgeste in der Dienstbesprechung"

  • Zu Beginn einer Dienstbesprechung mit fünf Teilnehmenden grüßt A die per Videokonferenz zugeschaltete R durch „Hallo" und ein Winken mit ausgestrecktem Arm.
  • S hört ein Klacken und sieht die Geste nur aus dem Augenwinkel; er sagt: „So nicht."
  • A entgegnet, der Gruß sei nicht „86a-verdächtig" gewesen.
  • D äußert anschließend gegenüber S, A habe einen Gruß gezeigt, der dem …

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Lösung (Gutachten)

A. § 339 StGB (Rechtsbeugung)

Obersatz: § 339 StGB setzt einen Richter, Schiedsrichter oder anderen Amtsträger als Täter voraus, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei eine Beugung des Rechts vornimmt.

I. Täter (§ 339 StGB)

Definition: Andere Amtsträger nach § 339 StGB sind taugliche Täter, wenn sie wie ein Richter ein rechtlich vollständig geregeltes Verfahren mit hoher Neutralität und Entscheidungsautonomie leiten oder entscheiden (BGHSt 24, 326; BGH NStZ 2016, 351; OLG Hamburg NStZ-RR 2005, 143). § 11 I Nr. 2 StGB definiert den Amtsträgerbegriff.

Subsumtion: Z ist als Volljuristin und Ermittlungsführerin nach § 24 I Nr. 2 BDG bestellt; sie leitet selbstständig das Disziplinarverfahren und ist tauglicher Täter iSv § 339 StGB (RGSt 69, 213).

II. Täterfunktion bei der Leitung einer Rechtssache iSv § 339 StGB

Subsumtion: Das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren nach §§ 24, 25 BDG ist Rechtssache; auch das bloße Leiten – …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.