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title: "Klausur: Der Feuerschütze vom roten Main: Erfolgsqualifizierter Versuch nach §§ 306a, 306c StGB und Urkundenfälschung"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/der-feuerschuetze-vom-roten-main-erfolgsqualifizierter-versuch-nach-306a-306c-stgb-und-urkundenfaelschung"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-03T10:45:56+00:00"
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# Der Feuerschütze vom roten Main: Erfolgsqualifizierter Versuch nach §§ 306a, 306c StGB und Urkundenfälschung

*Themen:* Brandstiftungsdelikte, Erfolgsqualifizierter Versuch, Urkundendelikte

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- K: Hobbybogenschütze; Eigentümer und Betreiber des Kioskgebäudes auf dem Landesgartenschaugelände in Bayreuth.
- H: Hilfskraft Ks; bewohnt das obere Stockwerk des Gebäudes von Donnerstag bis Sonntag.
- F: Feuerwehrmann; im Einsatz vor Ort.

#### Geschehen

Fall „Entschluss zum Anzünden des Kiosks"

- K betreibt seit Jahren einen Kiosk mit Biergarten in seinem zweigeschossigen Gebäude; geöffnet von Donnerstag bis Sonntag.
- H bewohnt das obere Stockwerk in derselben Zeit.
- Pandemie und Verlagerung der Kundschaft drücken die Umsätze; K beschließt, das Gebäude anzuzünden und woanders neu anzufangen.

Fall „Brandstiftungsversuch in der Nacht von Montag auf Dienstag"

- In der Nacht von Montag auf Dienstag überprüft K, ob sich niemand mehr im Gebäude befindet, und verteilt mehrere Kanister Benzin in den Räumen.
- Vor der Hintertür bemerkt K, dass ein Einsatzwagen der Feuerwehr vor seinem Kiosk steht.
- Damit die Feuerwehr seinem Plan nicht zuvorkommt, entzündet er einen Pfeil und …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Tatkomplex 1 – Der Kiosk

#### A. § 306 I StGB

Subsumtion: Das Gebäude steht im Alleineigentum Ks; mangels Fremdheit scheidet § 306 I StGB aus. § 303, § 305 StGB ebenfalls.

#### B. § 306a I StGB (vollendet)

Obersatz: Tatobjekte sind Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen (Nr. 1) oder zeitweise dem Aufenthalt (Nr. 3) dienen; Tathandlungen sind Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung.

Definition Wohnnutzung: tatsächliche Verwendung als zumindest vorübergehender Lebensmittelpunkt; eine zeitweilige Abwesenheit hebt die Wohnungseigenschaft nicht auf (BGH NStZ 1985, 408; 2010, 509).

Subsumtion: H nutzt das obere Stockwerk von Donnerstag bis Sonntag; das genügt nach hM für § 306a I Nr. 1 StGB. Eine Entwidmung durch Brandstiftungshandlung kommt in Betracht, setzt aber die Dispositionsbefugnis des tatsächlichen Bewohners voraus; H hat nicht zugestimmt.

Nr. 3: Tat erfolgt Montagnacht, also außerhalb der typischen Aufenthaltszeit; nicht erfüllt.

Teleologische Reduktion bei …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
