Der Feuerschütze vom roten Main: Erfolgsqualifizierter Versuch nach §§ 306a, 306c StGB und Urkundenfälschung
Sachverhalt
Beteiligte
- K: Hobbybogenschütze; Eigentümer und Betreiber des Kioskgebäudes auf dem Landesgartenschaugelände in Bayreuth.
- H: Hilfskraft Ks; bewohnt das obere Stockwerk des Gebäudes von Donnerstag bis Sonntag.
- F: Feuerwehrmann; im Einsatz vor Ort.
Geschehen
Fall „Entschluss zum Anzünden des Kiosks"
- K betreibt seit Jahren einen Kiosk mit Biergarten in seinem zweigeschossigen Gebäude; geöffnet von Donnerstag bis Sonntag.
- H bewohnt das obere Stockwerk in derselben Zeit.
- Pandemie und Verlagerung der Kundschaft drücken die Umsätze; K beschließt, das Gebäude anzuzünden und woanders neu anzufangen.
Fall „Brandstiftungsversuch in der Nacht von Montag auf Dienstag"
- In der Nacht von Montag auf Dienstag überprüft K, ob sich niemand mehr im Gebäude befindet, und verteilt mehrere Kanister Benzin in den Räumen.
- Vor der Hintertür bemerkt K, dass ein Einsatzwagen der Feuerwehr vor seinem Kiosk steht.
- Damit die Feuerwehr seinem Plan nicht zuvorkommt, entzündet er einen Pfeil und …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1 – Der Kiosk
A. § 306 I StGB
Subsumtion: Das Gebäude steht im Alleineigentum Ks; mangels Fremdheit scheidet § 306 I StGB aus. § 303, § 305 StGB ebenfalls.
B. § 306a I StGB (vollendet)
Obersatz: Tatobjekte sind Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen (Nr. 1) oder zeitweise dem Aufenthalt (Nr. 3) dienen; Tathandlungen sind Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung.
Definition Wohnnutzung: tatsächliche Verwendung als zumindest vorübergehender Lebensmittelpunkt; eine zeitweilige Abwesenheit hebt die Wohnungseigenschaft nicht auf (BGH NStZ 1985, 408; 2010, 509).
Subsumtion: H nutzt das obere Stockwerk von Donnerstag bis Sonntag; das genügt nach hM für § 306a I Nr. 1 StGB. Eine Entwidmung durch Brandstiftungshandlung kommt in Betracht, setzt aber die Dispositionsbefugnis des tatsächlichen Bewohners voraus; H hat nicht zugestimmt.
Nr. 3: Tat erfolgt Montagnacht, also außerhalb der typischen Aufenthaltszeit; nicht erfüllt.
Teleologische Reduktion bei …
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