Der bestirnte Himmel über mir: Rücktritt vom mehraktigen Versuch und eigenverantwortliches Dazwischentreten
Sachverhalt
Beteiligte
- J: Bonner Jurastudentin; mit Vorliebe für Astronomie.
- S: Student.
- F: Freundin Ss.
- A: Autofahrer.
Geschehen
Fall „Sternenbeobachtung in Königswinter"
- J fährt mit dem Fahrrad nach Königswinter und sucht eine ruhige Ecke; sie hört über Kopfhörer Informationen zu Sternbildern.
- S und F radeln ebenfalls nach Königswinter; S nimmt eine Flasche Wein im Rucksack mit. Beide setzen sich in der Nähe Js, ohne sie in der Dunkelheit zu bemerken.
Fall „Trennung und Tötungsentschluss"
- F erhält anonym mehrere WhatsApp-Bilder, die S mit einer anderen jungen Dame auf dem Fakultätsball zeigen.
- F macht sofort Schluss und will gehen; S, der „nicht akzeptieren würde, dass ein Weib ihn verlässt", beschließt, F zu töten.
Fall „Mehraktiger Angriff auf F"
- S nimmt die Flasche Wein, um F zu erschlagen; die Flasche rutscht ihm aus der Hand und zerbricht.
- S geht sofort dazu über, die ihm kräftemäßig unterlegene F zu erwürgen; ihm fällt es schwer, ihr ins Gesicht zu schauen.
- S …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1 – Geschehen in Königswinter
A. Strafbarkeit Ss gemäß §§ 212 I, 22, 23 I StGB
Obersatz: Versuchter Totschlag setzt Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und kein Rücktritt voraus.
I. Vorprüfung
Subsumtion: F lebt; Versuch des Verbrechens ist strafbar (§§ 212 I, 12 I, 23 I StGB).
II. Tatbestand
Subsumtion: S handelt mit dolus directus 1. Grades; mit dem Würgen und den Stichen mit dem Korkenzieher hat S unmittelbar zur Tat angesetzt.
III. Rechtswidrigkeit, Schuld
Subsumtion: (+).
IV. Rücktritt (§ 24 I StGB)
1. Kein Fehlschlag
Definition: Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr für möglich hält.
Streitstand bei mehraktigem Geschehen: Die Einzelaktstheorie (Jakobs StrafR AT 26/16) bewertet jeden Teilakt isoliert; die Gesamtbetrachtungslehre/Lehre vom Rücktrittshorizont (BGHSt 34, 53; BGHSt 39, 221) betrachtet die Akte als einheitlichen …
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