Klausur · Einfach

Der bestirnte Himmel über mir: Rücktritt vom mehraktigen Versuch und eigenverantwortliches Dazwischentreten

Objektive Zurechnung mehraktiges Tatgeschehen Gesamtbetrachtungslehre vs. Einzelaktstheorie Rücktritt vom beendeten Versuch nach § 24 I 2 StGB Fahrlässigkeitstatbestand

Sachverhalt

Beteiligte

  • J: Bonner Jurastudentin; mit Vorliebe für Astronomie.
  • S: Student.
  • F: Freundin Ss.
  • A: Autofahrer.

Geschehen

Fall „Sternenbeobachtung in Königswinter"

  • J fährt mit dem Fahrrad nach Königswinter und sucht eine ruhige Ecke; sie hört über Kopfhörer Informationen zu Sternbildern.
  • S und F radeln ebenfalls nach Königswinter; S nimmt eine Flasche Wein im Rucksack mit. Beide setzen sich in der Nähe Js, ohne sie in der Dunkelheit zu bemerken.

Fall „Trennung und Tötungsentschluss"

  • F erhält anonym mehrere WhatsApp-Bilder, die S mit einer anderen jungen Dame auf dem Fakultätsball zeigen.
  • F macht sofort Schluss und will gehen; S, der „nicht akzeptieren würde, dass ein Weib ihn verlässt", beschließt, F zu töten.

Fall „Mehraktiger Angriff auf F"

  • S nimmt die Flasche Wein, um F zu erschlagen; die Flasche rutscht ihm aus der Hand und zerbricht.
  • S geht sofort dazu über, die ihm kräftemäßig unterlegene F zu erwürgen; ihm fällt es schwer, ihr ins Gesicht zu schauen.
  • S …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Geschehen in Königswinter

A. Strafbarkeit Ss gemäß §§ 212 I, 22, 23 I StGB

Obersatz: Versuchter Totschlag setzt Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und kein Rücktritt voraus.

I. Vorprüfung

Subsumtion: F lebt; Versuch des Verbrechens ist strafbar (§§ 212 I, 12 I, 23 I StGB).

II. Tatbestand

Subsumtion: S handelt mit dolus directus 1. Grades; mit dem Würgen und den Stichen mit dem Korkenzieher hat S unmittelbar zur Tat angesetzt.

III. Rechtswidrigkeit, Schuld

Subsumtion: (+).

IV. Rücktritt (§ 24 I StGB)

1. Kein Fehlschlag

Definition: Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr für möglich hält.

Streitstand bei mehraktigem Geschehen: Die Einzelaktstheorie (Jakobs StrafR AT 26/16) bewertet jeden Teilakt isoliert; die Gesamtbetrachtungslehre/Lehre vom Rücktrittshorizont (BGHSt 34, 53; BGHSt 39, 221) betrachtet die Akte als einheitlichen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.