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title: "Klausur: Der ausgeschlossene Ratsherr: Kommunalverfassungsstreit um Befangenheit und gemeindliches Einvernehmen"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/der-ausgeschlossene-ratsherr-kommunalverfassungsstreit-um-befangenheit-und-gemeindliches-einvernehmen"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-09-06T14:17:47+00:00"
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# Der ausgeschlossene Ratsherr: Kommunalverfassungsstreit um Befangenheit und gemeindliches Einvernehmen

*Themen:* Kommunalrecht, Kommunalverfassungsstreit, Befangenheit, Feststellungsklage, Gemeindliches Einvernehmen

## Sachverhalt

Die Stadt Lehnhausen (S) ist eine kreisangehörige Stadt des Kreises Sennetal (K) in Nordrhein-Westfalen und zählt rund 24.300 Einwohner. Dem Rat der Stadt gehören 38 gewählte Ratsmitglieder an; die Bürgermeisterin Ute Kranemann (B) ist stimmberechtigtes Mitglied des Rates und führt in den Sitzungen den Vorsitz. Hartmut Vogelsang (R) gehört dem Rat seit 2014 für die dreiköpfige Fraktion „Bürgerforum Lehnhausen" an. Von Beruf ist er Heizungsbaumeister und führt in Lehnhausen einen Handwerksbetrieb mit neun Beschäftigten; drei weitere Betriebe desselben Gewerks sind am Ort ansässig. Seine Ehefrau Marlene Vogelsang (M) arbeitet seit 2019 unbefristet und gegen ein festes Monatsgehalt ohne Umsatz- oder Erfolgsbeteiligung als Lohnbuchhalterin bei dem Land- und Forstwirt Quirin Wüstefeld (Q).

Q bewirtschaftet in Lehnhausen einen Forstbetrieb mit 140 Hektar Waldfläche und die Hofstelle Oberbecke. Am 13. Januar 2025 beantragte er bei K als unterer Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für …

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## Lösung (Gutachtenstil)

### Frage 1

Die Klage des R hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

### A. Zulässigkeit der Klage

#### I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Der Verwaltungsrechtsweg müsste nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, für die keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Eine aufdrängende Sonderzuweisung greift nicht ein.

##### 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören, also einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigen oder verpflichten (modifizierte Subjektstheorie). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des R sind die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Rechtsstellung der Ratsmitglieder und über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, insbesondere § 43 II in Verbindung mit § 31 GO NRW. Sie regeln die Willensbildung eines Trägers …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/der-ausgeschlossene-ratsherr-kommunalverfassungsstreit-um-befangenheit-und-gemeindliches-einvernehmen
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
