Der 911 GT3, der den Weg zum Nürburgring nicht fand: § 475a II BGB und AGB-Gewährleistungsausschluss
Sachverhalt
Beteiligte
- F (Herr Fogelfau): Verbraucher und Eigentümer des Porsche 911 GT3.
- P GmbH (Performance Cars GmbH): Verkäuferin des Fahrzeugs.
Geschehen
Fall „Kauf des Porsche 911 GT3"
- F kauft bei der P GmbH einen Porsche 911 GT3 mit Tageszulassung und einer Laufleistung von 50 Kilometern.
- Der „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge" der P GmbH sehen vor, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte grundsätzlich gelten, jedoch nicht für Mängel, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen (insbesondere auf Rennstrecken) auftreten, die der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dienen. Ausgenommen vom Ausschluss sind zugesicherte Eigenschaften, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie arglistig verschwiegene Mängel.
Fall „Buchung des Trackdays am Nürburgring"
- F bucht zwei Wochen nach Erhalt einen „Trackday" am Nürburgring; die Veranstaltung dient …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Anspruch F gegen P aus § 475a II iVm §§ 327i Nr. 1, 327l BGB auf Nacherfüllung
Obersatz: Voraussetzungen sind ein Verbrauchsgüterkauf über eine Ware mit nicht funktionsnotwendigen digitalen Produkten (§ 475a II BGB), ein Produktmangel und ein Nacherfüllungsverlangen.
I. Anwendungsbereich des § 475a II BGB
1. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB)
Definition: Verbraucher (§ 13 BGB) kauft von Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware (§ 241a I BGB).
Subsumtion: F handelte als Verbraucher; die P GmbH ist als juristische Person und gewerbliche Verkäuferin Unternehmerin. Der Porsche ist Ware. (+).
2. Ware mit nicht funktionsnotwendigen digitalen Produkten (§§ 475a II, 327a II BGB)
Definition digitales Produkt (§ 327 I, II BGB): digitale Inhalte oder Dienstleistungen.
Subsumtion: Kartenmaterial, Betriebssoftware und Firmware des Navigationssystems sind digitale Inhalte (§ 327 II 1 BGB) und mit dem Auto untrennbar verbunden.
Abgrenzung zur Ware mit digitalen Elementen (§ 475b I iVm § 327a III …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.