Klausur · Schwer

Demenz-Erblasser: Sparbuch-Abhebung, EBV und Vermächtnis nach Tod

Gesetzliche Schuldverhältnisse EBV Erbrecht und Zivilprozessrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • E: 89-jähriger Erblasser; nach dem Tod der Ehefrau und gesundheitlichen Rückschlägen alleinstehend
  • S: Sohn des E; an dem ihm zugedachten Grundstück nicht interessiert
  • T: Tochter des E
  • B: spätere Betreuerin des E
  • N: Nachbar; Mieter der Garage
  • V-Bank: kontoführendes Institut, X ist Bankangestellter
  • X: Bankangestellter der V-Bank
  • R: Rechtsanwalt

Geschehen

Fall „Testament"

E will S und T annähernd gleich bedenken: S soll das Grundstück erhalten, T das Sparbuch bei der V-Bank im Wert von 25.000 EUR. Weitere nennenswerte Vermögensgegenstände hat E nicht. E errichtet ein formgültiges Testament:

„Für den Fall meines Todes möchte ich, dass mein Sohn S mein Grundstück erhält, meine Tochter T aber nicht weniger gut behandelt wird. T soll deshalb mein bei der V-Bank geführtes Sparbuch erhalten. Zum Alleinerben meines Vermögens bestimme ich S. Der Erbe wird mit folgendem Vermächtnis beschwert: T soll vermächtnisweise, ohne Erbin zu werden, mein Sparbuch von S …

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Lösung (Gutachten)

Ausgangsfall — Ansprüche E gegen S

Vorbemerkung: B handelt als Betreuerin (§§ 1901 I, 1902 BGB) und kann Ansprüche im Namen des E geltend machen.

A. Ansprüche wegen der Auszahlungen aus dem Sparvermögen

Obersatz

In Betracht kommen Ansprüche auf Wertersatz iHv 12.000 EUR.

I. Vertragliche Ansprüche

Obersatz / Subsumtion

E war beim „Aushändigen" des Sparbuchs geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) — eine etwaige Willensäußerung ist nach § 105 I BGB nichtig. Keine vertraglichen Ansprüche.

II. § 816 II BGB

Obersatz

E könnte gegen S 12.000 EUR aus § 816 II BGB verlangen.

Voraussetzungen

  • Leistung an einen Nichtberechtigten
  • Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten

Subsumtion

Definition

Sparbücher sind qualifizierte Legitimationspapiere iSv § 808 I 1 BGB; das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 II, I BGB). Eine selbstständige Übereignung ist ausgeschlossen — Übertragung erfolgt durch Abtretung der verbrieften Forderung (§ 398 BGB).

Mangels …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.