Klausur · Schwer

Sparbuch am Bodensee: Legitimationspapier, EBV und Forderungsvermächtnis

Gesetzliche Schuldverhältnisse EBV Erbrecht und Zivilprozessrecht

Sachverhalt

Waltraud Sonnleitner (W) ist 84 Jahre alt und lebt seit dem Tod ihres Mannes, eines Bootsbauers, allein in ihrer Eigentumswohnung in der Hafenstraße 9 in Überlingen am Bodensee. Kinder hat W nicht. Nahe stehen ihr die beiden Kinder ihrer früh verstorbenen Schwester: ihr Neffe Konrad Roth (K), der in der Nachbargemeinde eine kleine Schreinerei betreibt, und ihre Nichte Judith Roth (J), die in Hamburg lebt. Beide sollen nach ihrem Tod wertmäßig gleich viel erhalten. Neben der Eigentumswohnung gehören W ein bei der Uferbank (U) geführtes Sparbuch mit einem Guthaben von 30.000 EUR, ein älteres Wohnmobil und ein kleines Bootshaus mit Steg in Nußdorf. Das Sparbuch enthält die Bestimmung, dass die Uferbank an jeden Inhaber der Urkunde leisten kann.

Am 12. März 2019 setzt W in Überlingen ein von ihr vollständig eigenhändig geschriebenes, mit Ort, Datum und Namen unterschriebenes Testament folgenden Inhalts auf:

„Konrad und Judith stehen mir gleich nah, und beide sollen aus meinem Nachlass …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Ausgangsfall: Ansprüche der W gegen K

Vorbemerkung

C ist am 15. Januar 2025 nach § 1814 I BGB zur Betreuerin der W bestellt worden. Innerhalb der ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche (§ 1815 I BGB) hat sie die Angelegenheiten der W so zu besorgen, wie es deren Wünschen entspricht (§ 1821 I BGB), und vertritt W dabei gerichtlich wie außergerichtlich (§ 1823 BGB). Sie darf deshalb Forderungen der W gegen Dritte einfordern. Inhaberin der Forderungen bleibt jedoch allein W; C handelt lediglich als deren gesetzliche Vertreterin. Zu untersuchen ist daher die materielle Rechtslage zwischen W und K.

Hinweis: Ein häufiger Einstiegsfehler besteht darin, Ansprüche „der Betreuerin" zu prüfen. Die Betreuung begründet kein eigenes Recht, sondern nur Vertretungsmacht. Jeder Obersatz muss deshalb lauten, dass W einen Anspruch gegen K haben könnte.

A. Ansprüche wegen der ausgezahlten 14.400 EUR

K hat sich bei der U in neun Vorgängen zusammen 14.400 EUR aus dem Sparguthaben der W auszahlen lassen. In …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.