Demenz-Erblasser: Sparbuch-Abhebung, EBV und Vermächtnis nach Tod
Sachverhalt
Beteiligte
- E: 89-jähriger Erblasser; nach dem Tod der Ehefrau und gesundheitlichen Rückschlägen alleinstehend
- S: Sohn des E; an dem ihm zugedachten Grundstück nicht interessiert
- T: Tochter des E
- B: spätere Betreuerin des E
- N: Nachbar; Mieter der Garage
- V-Bank: kontoführendes Institut, X ist Bankangestellter
- X: Bankangestellter der V-Bank
- R: Rechtsanwalt
Geschehen
Fall „Testament"
E will S und T annähernd gleich bedenken: S soll das Grundstück erhalten, T das Sparbuch bei der V-Bank im Wert von 25.000 EUR. Weitere nennenswerte Vermögensgegenstände hat E nicht. E errichtet ein formgültiges Testament:
„Für den Fall meines Todes möchte ich, dass mein Sohn S mein Grundstück erhält, meine Tochter T aber nicht weniger gut behandelt wird. T soll deshalb mein bei der V-Bank geführtes Sparbuch erhalten. Zum Alleinerben meines Vermögens bestimme ich S. Der Erbe wird mit folgendem Vermächtnis beschwert: T soll vermächtnisweise, ohne Erbin zu werden, mein Sparbuch von S …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Ausgangsfall — Ansprüche E gegen S
Vorbemerkung: B handelt als Betreuerin (§§ 1901 I, 1902 BGB) und kann Ansprüche im Namen des E geltend machen.
A. Ansprüche wegen der Auszahlungen aus dem Sparvermögen
Obersatz
In Betracht kommen Ansprüche auf Wertersatz iHv 12.000 EUR.
I. Vertragliche Ansprüche
Obersatz / Subsumtion
E war beim „Aushändigen" des Sparbuchs geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) — eine etwaige Willensäußerung ist nach § 105 I BGB nichtig. Keine vertraglichen Ansprüche.
II. § 816 II BGB
Obersatz
E könnte gegen S 12.000 EUR aus § 816 II BGB verlangen.
Voraussetzungen
- Leistung an einen Nichtberechtigten
- Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
Subsumtion
Definition
Sparbücher sind qualifizierte Legitimationspapiere iSv § 808 I 1 BGB; das Recht an dem Papier folgt dem Recht aus dem Papier (§ 952 II, I BGB). Eine selbstständige Übereignung ist ausgeschlossen — Übertragung erfolgt durch Abtretung der verbrieften Forderung (§ 398 BGB).
Mangels …
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