Klausur · Einfach

Das etwas andere Flammenspektakel: Schwere Brandstiftung, Brandstiftung mit Todesfolge

Brandstiftungsdelikte Tötungsdelikte

Sachverhalt

Beteiligte

  • A (Alfonso): Täter; seit Jugend von brennenden Gegenständen fasziniert.
  • P (Paula): Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs im Nachbarort; Schulbekannte Ms.
  • L (Lennard): Landstreicher; nutzt mit Einverständnis Ps die Scheune zum Übernachten.
  • S (Stefan): Bruder Ps; bewohnt das vor Ps Wohnhaus stehende Wohnmobil.

Geschehen

Fall „Brandanschlag auf die Scheune"

  • A fährt nachts zu Ps Grundstück, um ein „Flammenspektakel" zu erleben.
  • Auf dem Grundstück stehen ein Wohnhaus und eine baulich nicht mit dem Wohnhaus verbundene, dauerhaft als Lager landwirtschaftlicher Erzeugnisse genutzte Holzscheune (Wert 100.000 EUR), die fest im Boden verankert ist und aus einem überdachten Raum besteht.
  • A betritt die unverschlossene Scheune und leuchtet den Raum mit einer Taschenlampe nur kurz aus, weil er es für möglich hält, dass dort Personen schlafen.
  • L liegt – wie jeden Abend in den letzten Monaten – mit Ps Einverständnis hinter einem Stapel Holzbretter; A übersieht …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Die Scheune

A. §§ 212 I, 211 StGB bezüglich L

Subsumtion: A wusste nichts von Ls Anwesenheit und wollte dessen Tod nicht; Vorsatz fehlt.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit (gleiches gilt für §§ 223, 224 StGB).

B. § 222 StGB bezüglich L

Obersatz: Voraussetzungen sind objektive Sorgfaltspflichtwidrigkeit, Kausalität, Vorhersehbarkeit/Vermeidbarkeit und subjektive Fahrlässigkeit.

Subsumtion: Die Brandlegung war sorgfaltspflichtwidrig und kausal für Ls Tod; A hatte die Scheune nur kurz und unzureichend abgesucht. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit liegt vor.

Ergebnis: Strafbarkeit (+); § 229 StGB wird verdrängt.

C. §§ 212 I, 211, 22 StGB; §§ 223 I, 224 I, 22 StGB bezüglich P

Subsumtion: A wollte den Tod oder die Körperverletzung Ps nicht.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit.

D. § 306 I StGB (einfache Brandstiftung)

Obersatz: Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung eines tauglichen, fremden Tatobjekts.

Definition Gebäude: durch Wände und Dach begrenzt, fest mit dem …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.