Geschlossene Bühnen: Gesetzgebungsverfahren, Kunstfreiheit und Gleichheitssatz vor dem BVerfG
Sachverhalt
Teil 1
Im Herbst 2020 setzt sich in der Bundesregierung die Auffassung durch, die bislang herangezogene Generalklausel des § 28 I IfSG trage die einschneidenden Beschränkungen nicht mehr, die zur Eindämmung von COVID-19 für nötig gehalten werden. Das für Gesundheit zuständige Bundesministerium entwirft deshalb eine neue Vorschrift, die als § 28a in das Infektionsschutzgesetz eingefügt werden soll und einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen enthält. Das Kabinett billigt den Entwurf am 27.10.2020 ohne jede Änderung.
Damit der Text nicht zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden muss und schneller Gesetz wird, verständigen sich die Regierungsfraktionen D und E mit dem Ministerium: Sie machen sich den ministeriellen Entwurf zu eigen und bringen ihn am 2.11.2020 buchstabengetreu als eigene Vorlage im Bundestag ein. Die erste Beratung im Plenum findet am 5.11.2020 statt. Der federführende Ausschuss für Gesundheit befasst sich am 12.11.2020 mit der Vorlage und ändert sie in mehreren …
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Lösung (Gutachten)
Teil 1
Erfolg wird der Antrag der Landesregierung des Landes L haben, sofern das Gericht ihn für zulässig (A.) und zugleich für begründet (B.) hält.
A. Zulässigkeit des Antrags
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Das Land L wendet sich gegen zwei Vorschriften eines Bundesgesetzes, ohne dass es dabei um einen konkreten Rechtsstreit oder um eine eigene Rechtsverletzung ginge. Statthaft ist damit allein das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. Für dieses ist das Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig; das Nähere regeln die §§ 76 bis 79 BVerfGG. Die Zuständigkeit des Gerichts ist gegeben.
Hinweis: Die Abgrenzung zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 I GG darf nicht bloß behauptet werden. Dort legt ein Fachgericht eine Norm vor, auf deren Gültigkeit es für seine Entscheidung ankommt; hier fehlt jeder Ausgangsrechtsstreit. Wer die Verfahrensart offenlässt, verliert Punkte schon in der ersten Zeile.
II. …
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