Klausur · Sehr schwer

Cash-Trapping am Geldautomaten, aberratio ictus beim Schienbeintritt und Tankbetrug

Cash-Trapping aberratio ictus Tankstellenbetrug Verwertbarkeit einer Aussage bei § 53 StPO Befassungsverbot bei entgegenstehender Rechtskraft

Sachverhalt

Beteiligte

  • Hans Zucker (Angeklagter; geboren 6.8.1979 in Nürnberg; Angestellter; wohnhaft in München; vorbestraft mit rechtskräftigem Strafbefehl AG München vom 23.7.2018, Az. 853 Cs 247 Js 38236/18, wegen Beleidigung des Michael Krieg vom 6.6.2018, 30 Tagessätze zu je 20 EUR).
  • Michael Krieg (Geschädigter im Cash-Trapping-Fall und im Streit am 6.6.2018; ehemaliger Freund des Angeklagten; bezieht Sozialhilfe).
  • Linda Felber (Zeugin; Lkw-Fahrerin; bis Frühjahr 2018 Lebensgefährtin Zuckers, dann zwischenzeitlich mit Krieg liiert, ab 2.1.2019 mit Zucker verlobt).
  • Dr. Alexander Müller (Internist; behandelte Felber am 2.10.2018; Schweigepflichtentbindung erteilt am 2.10.2018, in der Hauptverhandlung widerrufen).
  • Paula Vogt (POMin der PI München 14, vernehmender Zeuge).
  • Peter Hahn (Tankstellenbetreiber Aral, Schleißheimer Str. 371, München).
  • AG München, Strafrichter (842 Ds 235 Js 682471/18): RAGin Rosa, StA Treiber, Justizobersekretärin Mätz; Wahlverteidiger RA Christian …

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Lösung (Gutachten)

Urteil des Amtsgerichts München – Strafrichter – (Az. 842 Ds 235 Js 682471/18)

A. Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit versuchter Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie des Betrugs.

2. Er wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt.

3. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wird.

Angewendete Vorschriften: §§ 123 I, II, 223 I, II, 229, 230 I, 242 I, II, 263 I, 22, 23 I, 52, 53 StGB.

B. Gründe

I. Persönliche Verhältnisse

Obersatz: Der Angeklagte ist im Bundeszentralregister mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 23.7.2018 (Az. 853 Cs 247 Js 38236/18) wegen Beleidigung eingetragen.

II. Festgestellter Sachverhalt

Obersatz: Das Gericht hat die unter „Geschehen" geschilderten Tatkomplexe vom 1.10.2018 festgestellt. Eine vollständige Wiedergabe der Feststellungen aus dem Sachverhalt ist …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.