Klausur · Einfach

Campen für das Klima: Versammlungsfreiheit, Protestcamps und § 15 I VersG

Verfassungsbeschwerde Versammlungsfreiheit Protestcamp Infrastruktureinrichtungen Deutschengrundrecht gemischte Veranstaltung inländische juristische Person

Sachverhalt

Beteiligte

  • P4C (People for Climate e.V.): lokaler Vereinsableger in der baden-württembergischen Stadt F; Veranstalter des Klimacamps.
  • L (Louise): französische Aktivistin; Yoga-Lehrerin und regelmäßige Übernachterin im Camp.
  • Stadt F: zuständige Versammlungsbehörde.
  • BVerwG: letztinstanzliches Gericht im Ausgangsverfahren.

Geschehen

Fall „Anmeldung des Klimacamps"

  • Anlässlich des „globalen Klimastreiks" im September 2019 plant P4C ein dauerhaftes Klimacamp auf dem Rathausplatz in F unter dem Motto „Wir campen bis ihr handelt!".
  • Das Camp soll bis 2035 (16 Jahre) stehen, sofern die Stadt nicht angemessen vorher handelt.
  • Komponenten: durchgehend besetztes Infozelt, mehrere Schlafzelte, mobile Küche, Sanitäranlagen, Workshops, Spieleabende, Yoga-Unterricht, Kleidertauschparty.
  • Eine durchgängige Besetzung mit mindestens zwei Personen wird durch Schichtplan garantiert; L übernachtet alle zwei Wochen im Camp und gibt Yoga-Kurse.

Fall „Behördliche Auflage nach § 15 I VersG"

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit

Subsumtion: BVerfG zuständig nach Art. 93 I Nr. 4a GG; L als natürliche Person und P4C als inländische juristische Person nach Art. 19 III GG iVm § 21 BGB beschwerdefähig; Vorstand vertritt nach § 26 I 2 BGB.

II. Beschwerdegegenstand

Subsumtion: BVerwG-Urteil ist Akt der Judikative iSv Art. 1 III GG und tauglicher Beschwerdegegenstand iSv § 90 I BVerfGG.

III. Beschwerdebefugnis

1. Mögliche Verletzung

Definition Lehre vom personalen Substrat / grundrechtstypische Gefährdungslage iSv Art. 19 III GG.

Subsumtion: P4C kann sich auf Art. 8 I GG iVm Art. 19 III GG berufen.

L als Französin: Streitstand zur Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte iSv Art. 8 I GG auf Unionsbürger nach Art. 18 AEUV: Eine Ansicht erstreckt Art. 8 I GG durch unionsrechtskonforme Auslegung auf Unionsbürger; eine andere lässt nur Art. 2 I GG mit modifiziertem Schutzumfang …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.