Wache vor dem Kreishaus: Dauerversammlung, Infrastruktur und Deutschengrundrecht
Sachverhalt
Das Kreiskrankenhaus der rheinland-pfälzischen Kreisstadt Wolfsbrunn versorgt einen dünn besiedelten Landkreis mit rund 62.000 Einwohnern. Am 14. Februar 2024 beschließt der Kreistag als Träger des Hauses, die Geburtshilfe und den Nachtdienst der Notaufnahme zum 1. Juli 2024 einzustellen; die nächste Klinik mit Kreißsaal liegt 58 Kilometer entfernt. Wenige Tage später schließen sich Beschäftigte des Krankenhauses, Eltern und Mitglieder mehrerer Ortsvereine zum Verein „Wolfsbrunner Bündnis für die Klinik e. V." (W) mit Sitz in Wolfsbrunn zusammen, der am 4. März 2024 in das Vereinsregister eingetragen wird und binnen zwei Monaten 340 Mitglieder gewinnt.
Am 2. Mai 2024 zeigt der Vorstand des W bei der zuständigen Versammlungsbehörde eine Dauermahnwache auf dem Alten Markt an, der unmittelbar vor dem Kreishaus liegt. Unter der Losung „Solange ihr schließt, bleiben wir wach" soll dort ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht ausgeharrt werden, bis der Kreistag seinen Beschluss aufhebt, …
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Lösung (Gutachten)
Die Verfassungsbeschwerden des W und der M haben Erfolg, soweit sie zulässig und begründet sind. Beide richten sich gegen dieselbe gerichtliche Entscheidung und werfen weithin dieselben Fragen auf; sie werden daher gemeinsam geprüft und nur dort getrennt behandelt, wo sich die Lage des Vereins von derjenigen der Hebamme unterscheidet.
A. Zulässigkeit der beiden Verfassungsbeschwerden
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Über Verfassungsbeschwerden entscheidet nach Art. 93 I Nr. 4a GG das Bundesverfassungsgericht; einfachgesetzlich ist diese Zuweisung in § 13 Nr. 8a BVerfGG und in den Vorschriften der §§ 90 ff. BVerfGG ausgeformt. Das angerufene Gericht ist zuständig.
II. Beschwerdefähigkeit
Beschwerdefähig ist, wer nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann.
1. Beschwerdefähigkeit der M
M ist ein Mensch und damit von Geburt an grundrechtsfähig. Ihre Beschwerdefähigkeit steht außer Frage; ob sie sich …
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