---
title: "Klausur: Bundeskanzlerwahl: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten und Misstrauensvotum"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/bundeskanzlerwahl-pruefungsrecht-des-bundespraesidenten-und-misstrauensvotum"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2026-03-05T12:16:15+00:00"
---

# Bundeskanzlerwahl: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten und Misstrauensvotum

*Themen:* Staatsorganisationsrecht, Wahl des Bundeskanzlers

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- Bundespräsident P
- A: Bundeskanzlerkandidatin der C-Partei (in der Bevölkerung bekannt, von der S-Partei nicht favorisiert)
- R: zweiter Bundeskanzlerkandidat der C-Partei
- C-Partei (246 Sitze, größte Fraktion) und S-Partei (153 Sitze)
- Geschäftsführende Bundeskanzlerin (A in der Abwandlung)

#### Geschehen

Fall „KoKo-Vereinbarung"

Nach der Bundestagswahl vom 24.9.2017 gestaltet sich die Regierungsbildung schwierig. Erst zum Jahreswechsel 2017/2018 zeichnet sich eine Zusammenarbeit zwischen C- und S-Partei (zusammen 399 von 709 Sitzen) ab. Am 15.1.2018 präsentieren sie ihre „Kooperationskoalition – KoKo": Die C-Partei stellt eine Minderheitsregierung; die S-Partei sichert nur Unterstützung bei der Kanzlerwahl und beim Projekt „Bekämpfung des Pflegenotstands" zu. Im Übrigen sucht die C-Partei sich für jedes Gesetzgebungsvorhaben Mehrheiten.

Fall „Erster Wahlgang — A"

P schlägt am 20.1.2018 die A vor. Der Bundestag hält ohne Aussprache eine geheime Wahl ab — A erhält 280 …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

#### A. Ausgangsfall — Organstreitverfahren

#### Obersatz

Mangels Zweidrittelmehrheit für ein Verfahren nach Art. 61 GG kommt nur ein Organstreit nach Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht.

#### I. Zulässigkeit

#### Voraussetzungen

- Parteifähigkeit (§ 63 BVerfGG)
- Antragsgegenstand und Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
- Form und Frist

#### Subsumtion

Parteifähigkeit

#### Definition

Fraktionen sind „andere Beteiligte" iSv Art. 93 I Nr. 1 GG (mit Rechten aus §§ 10 ff., 20 III, 25 II, 26 GO-BT); der Bundespräsident ist ausdrücklich als Beteiligter genannt (§ 63 BVerfGG).

Antragsgegenstand und Antragsbefugnis

#### Definition

Die Nichternennung ist ein rechtserhebliches Unterlassen — die Pflicht zur Ernennung folgt möglicherweise aus Art. 63 II 2, IV 2, 3 GG (BVerfGE 1, 208 [228 f.]). Die Fraktionen können in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags geltend machen (v. Mangoldt/Klein/Starck/Voßkuhle Art. 93 Rn. 110).

Form und Frist sind nach Sachverhaltsangabe gewahrt.

#### Ergebnis

Der …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/klausuren/bundeskanzlerwahl-pruefungsrecht-des-bundespraesidenten-und-misstrauensvotum
Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
