Klausur · Schwer

Bundeskanzlerwahl: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten und Misstrauensvotum

Staatsorganisationsrecht Wahl des Bundeskanzlers

Sachverhalt

Beteiligte

  • Bundespräsident P
  • A: Bundeskanzlerkandidatin der C-Partei (in der Bevölkerung bekannt, von der S-Partei nicht favorisiert)
  • R: zweiter Bundeskanzlerkandidat der C-Partei
  • C-Partei (246 Sitze, größte Fraktion) und S-Partei (153 Sitze)
  • Geschäftsführende Bundeskanzlerin (A in der Abwandlung)

Geschehen

Fall „KoKo-Vereinbarung"

Nach der Bundestagswahl vom 24.9.2017 gestaltet sich die Regierungsbildung schwierig. Erst zum Jahreswechsel 2017/2018 zeichnet sich eine Zusammenarbeit zwischen C- und S-Partei (zusammen 399 von 709 Sitzen) ab. Am 15.1.2018 präsentieren sie ihre „Kooperationskoalition – KoKo": Die C-Partei stellt eine Minderheitsregierung; die S-Partei sichert nur Unterstützung bei der Kanzlerwahl und beim Projekt „Bekämpfung des Pflegenotstands" zu. Im Übrigen sucht die C-Partei sich für jedes Gesetzgebungsvorhaben Mehrheiten.

Fall „Erster Wahlgang — A"

P schlägt am 20.1.2018 die A vor. Der Bundestag hält ohne Aussprache eine geheime Wahl ab — A erhält 280 …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Ausgangsfall — Organstreitverfahren

Obersatz

Mangels Zweidrittelmehrheit für ein Verfahren nach Art. 61 GG kommt nur ein Organstreit nach Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG in Betracht.

I. Zulässigkeit

Voraussetzungen

  • Parteifähigkeit (§ 63 BVerfGG)
  • Antragsgegenstand und Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  • Form und Frist

Subsumtion

Parteifähigkeit

Definition

Fraktionen sind „andere Beteiligte" iSv Art. 93 I Nr. 1 GG (mit Rechten aus §§ 10 ff., 20 III, 25 II, 26 GO-BT); der Bundespräsident ist ausdrücklich als Beteiligter genannt (§ 63 BVerfGG).

Antragsgegenstand und Antragsbefugnis

Definition

Die Nichternennung ist ein rechtserhebliches Unterlassen — die Pflicht zur Ernennung folgt möglicherweise aus Art. 63 II 2, IV 2, 3 GG (BVerfGE 1, 208 [228 f.]). Die Fraktionen können in Prozessstandschaft Rechte des Bundestags geltend machen (v. Mangoldt/Klein/Starck/Voßkuhle Art. 93 Rn. 110).

Form und Frist sind nach Sachverhaltsangabe gewahrt.

Ergebnis

Der …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.