Geliehene Stimmen: Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bei der Kanzlerwahl und die Grenzen des Art. 67 GG
Sachverhalt
Ausgangsfall
Die Wahl zum 22. Deutschen Bundestag am 8. Oktober 2028 führt zu einem Parlament mit 630 Mitgliedern, in dem sechs Fraktionen sitzen und keine zwei von ihnen allein eine tragfähige Mehrheit bilden. Die V-Partei ist mit 249 Sitzen stärkste Kraft, die D-Partei kommt auf 74 Sitze. Die Gespräche über eine Regierungsbildung ziehen sich über den ganzen Winter hin, ohne dass ein Ergebnis erkennbar wird. Die von Bundeskanzlerin Dr. Ingeborg Halbach (H) geleitete Bundesregierung, deren Amtszeit mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages geendet hat, führt die Geschäfte auf Ersuchen des Bundespräsidenten Dr. Anselm Wieckert (W) einstweilen weiter.
Am 6. Februar 2029 treten die Vorsitzenden der V-Partei und der D-Partei gemeinsam vor die Presse und stellen eine Vereinbarung vor, die sie „Verlässlichkeitsabrede“ nennen. Danach tritt die D-Partei nicht in die Regierung ein, entsendet keine Ministerinnen und Minister und übernimmt keine gemeinsame Programmverantwortung. Sie sagt nur …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Ausgangsfall
A. Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn ein zulässiger und zugleich begründeter Antrag gestellt wird. Vorab ist zu klären, welche Verfahrensart den beiden Fraktionen überhaupt offensteht.
Zu denken wäre an eine Anklage gegen das Staatsoberhaupt nach Art. 61 GG. Sie zielt jedoch auf die Amtsenthebung und setzt eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes oder eines Bundesgesetzes voraus; darum geht es der V-Fraktion und der D-Fraktion ersichtlich nicht, sie wollen eine Kompetenzfrage geklärt wissen. Vor allem bedarf der Beschluss, Anklage zu erheben, nach Art. 61 I 3 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, hier also 420 Stimmen. Darüber verfügen die beiden Fraktionen mit zusammen 323 Sitzen nicht, und Rückhalt bei den übrigen vier Fraktionen haben sie nicht. Dieser Weg ist versperrt.
Damit bleibt das Organstreitverfahren. Für …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.