Klausur · Mittel

Nachts im Naturkundemuseum: Verborgenhalten, räuberischer Diebstahl und die Grenzen der Sachbeschädigung

Sachbeschädigung Räuberischer Diebstahl Hausfriedensbruch Meinungsfreiheit Untreue

Sachverhalt

Das Naturkundemuseum der Stadt Elbfurt (M) wird als Eigenbetrieb der Stadt geführt. Seine Hausordnung lautet auszugsweise:

1. Das Naturkundemuseum ist eine Einrichtung der Stadt Elbfurt. Es sammelt, bewahrt, erforscht und vermittelt Zeugnisse der Erdgeschichte. Die Rechtsbeziehungen zu den Besucherinnen und Besuchern sind privatrechtlich ausgestaltet.

2. Die Schausammlung im Erdgeschoss und im Obergeschoss steht jedermann gegen ein Eintrittsentgelt offen. Wer die Studiensammlung im Untergeschoss einsehen will, meldet sich zuvor schriftlich an; die Zulassung kann versagt werden, wenn ...

3. Das Aufsichts- und Kassenpersonal übt die Aufsicht und das Hausrecht aus.

4. Stücke der Studiensammlung werden nicht ausgegeben; sie sind an Ort und Stelle einzusehen.

5. Geöffnet ist dienstags bis sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Eine Zulassung nach Nr. 2 erhält, wer ein sachliches Interesse angibt; abgelehnt worden ist in den vergangenen Jahren niemand.

Ronja Malchow (R), 34 Jahre alt, …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit der N

I. Diebstahl in einem besonders schweren Fall, §§ 242 I, 243 I 1, 2 Nr. 1, 5 StGB

N könnte sich dadurch, dass sie das Elbfurter Fragment aus dem Schubfach nahm und in ihre Jackentasche steckte, wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242 I, 243 I 1, 2 Nr. 1, 5 StGB strafbar gemacht haben.

1. Grundtatbestand des § 242 I StGB
a) Objektiver Tatbestand

Das Fragment ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB und ohne Weiteres fortzuschaffen, mithin eine bewegliche Sache. Eigentümerin ist die Stadt Elbfurt; für N steht die Sache damit im Eigentum eines anderen und ist fremd.

Weggenommen ist eine Sache, wenn der Täter fremden Gewahrsam ohne den Willen des bisherigen Inhabers aufhebt und neuen Gewahrsam begründet. Gewahrsam meint die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Verfügungsgewalt, deren Grenzen die Anschauung des täglichen Lebens zieht. Über die Stücke des Depots übte die Leitung des M für die Stadt eine solche …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.