Klausur · Mittel

Buch-Liebe: Diebstahl mit Verbergen, § 252 StGB Versuch und Sachbeschädigung

Sachbeschädigung Räuberischer Diebstahl Hausfriedensbruch Meinungsfreiheit Untreue

Sachverhalt

Beteiligte

  • B: Bibliothekarin an der Informationstheke der Universitätsbibliothek U; Mitinhaberin des Hausrechts.
  • A: kleine Schwester Bs; Mitglied der Gruppierung G.
  • U: Universitätsbibliothek; öffentlich-rechtliche Trägerin mit privatrechtlichem Benutzungsverhältnis.

Geschehen

Fall „Benutzungsbedingungen Us"

  • Die Bibliothek ist nach § 28 LHG zentrales Informationszentrum der Universität; das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich.
  • Sie steht Universitätsangehörigen sowie nach Anmeldung jedermann offen; Anmeldungen können verweigert werden.
  • Die Beschäftigten üben Aufsicht und Hausrecht aus.
  • Aus dem Sonderlesesaal werden keine Bücher verliehen.
  • Öffnungszeiten täglich 8:00–22:00 Uhr.

Fall „Aktion der G und Tatplan"

  • B drängt A zu einer Aktion, für die B selbst ein Alibi haben will: A soll die Originalausgabe von Anselm von Feuerbachs Habilitationsschrift aus dem Sonderlesesaal entwenden und in Bs Wohnung bringen.
  • A soll außerdem Aufkleber der Gruppierung G auf den …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

A. Strafbarkeit der A

I. §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1, Nr. 5 StGB

Obersatz: § 242 I StGB iVm § 243 I 2 Nr. 1, Nr. 5 StGB.

Subsumtion zum Grundtatbestand iSv § 242 I StGB: Die Habilitationsschrift steht im Eigentum Us iSv § 903 BGB; Wegnahme iSv § 242 I StGB durch Einstecken; Vorsatz iSv § 15 StGB und Zueignungsabsicht iSv § 242 I StGB (+).

Definition Verbergen iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB: Sich der potenziellen Wahrnehmung Ahnungsloser entziehen und in den Zeitraum des unberechtigten Aufenthalts hineinreichen.

Streitstand zur Verbergeshandlung iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB bei Mit-Hausrechtsinhaber: Eine Ansicht verneint § 243 I 2 Nr. 1 StGB, weil die Mit-Hausrechtsinhaberin B das Verbergen gestattet hat; die hM (RGSt 53, 279; BGHSt 15, 146) bejaht § 243 I 2 Nr. 1 StGB, da auch eine missbräuchliche Ausübung des Hausrechts durch eine an der Tat Beteiligte das Regelbeispiel iSv § 243 I 2 Nr. 1 StGB nicht entfallen lässt.

Streitentscheid: Folge der hM; das Verhalten As weist den gleichen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.