Klausur · Mittel

Spritzmittel nur gegen Nachweis: Eilgesetzgebung, Berufsfreiheit und die fehlende Übergangsregelung

Staatsorganisationsrecht; Grundrechte; Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Ausgestaltung und Dauer des Gesetzgebungsverfahrens; Verfassungsmäßigkeit eines Böllerverbots

Sachverhalt

Am 4.2.2026 kündigen die beiden Fraktionen, die die Bundesregierung tragen, die D-Fraktion und die E-Fraktion, öffentlich an, sie würden noch in derselben Woche einen Entwurf vorlegen, mit dem das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) geändert werden solle; das Plenum solle darüber schon am 9.2.2026 erstmals beraten. Der Wortlaut erreicht die Abgeordneten in der Nacht zum 5.2.2026 per E-Mail.

Artikel 1 Nummer 1 des Entwurfs fügt an § 23 PflSchG folgenden Absatz 6 an:

„(6) Pflanzenschutzmittel dürfen an nichtberufliche Anwender nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt und diesen bei der Abgabe vorlegt. Nichtberufliche Anwender dürfen Pflanzenschutzmittel nur anwenden, wenn sie über einen solchen Nachweis verfügen. Für seine Erteilung gilt § 9 Absatz 2 entsprechend."

Artikel 1 Nummer 2 erweitert die Bußgeldvorschrift des § 68 PflSchG, sodass Zuwiderhandlungen gegen § 23 Absatz 6 PflSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden …

… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.

Lösung (Gutachten)

Die Verfassungsbeschwerde der S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Über Verfassungsbeschwerden befindet nach Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8a BVerfGG das Bundesverfassungsgericht. Seine Zuständigkeit steht außer Frage.

II. Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit

Beschwerdefähig ist nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG „jedermann". Gemeint ist damit jeder, der Träger desjenigen Rechts sein kann, dessen Verletzung er rügt. S ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit kein Mensch. Nach Art. 19 III GG gelten die Grundrechte jedoch auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das setzt zweierlei voraus: Das Grundrecht darf nicht an eine Eigenschaft anknüpfen, die allein einem Menschen zukommen kann, und hinter der Vereinigung muss ein personales Substrat stehen, dessen freie Entfaltung sich gerade in der verbandsmäßigen …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.