Böllerverbot in Eile: Verfassungsbeschwerde gegen § 6a SprengG zwischen Eilgesetzgebung und Vertrauensschutz
Sachverhalt
Beteiligte
- Z-GmbH: bedeutende Herstellerin pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2; vertreibt bundesweit über große Baumarktketten; Beschwerdeführerin.
- A-Fraktion und B-Fraktion: Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag.
- Bundesrat: Einspruchsgesetzgebung iSv Art. 77 III GG.
- Bundespräsident: Ausfertigung iSv Art. 82 I 1 GG.
Geschehen
Fall „Einbringung des Gesetzentwurfs"
- Am 5.12.2023 kündigen A- und B-Fraktion die Einbringung eines Entwurfs zur Änderung des SprengG in den Bundestag und dessen Aufsetzung auf die Tagesordnung des Plenums für den 8.12.2023 an.
- Der Entwurf wird am Abend des 5.12.2023 an die Mitglieder des Bundestages verteilt.
- Artikel 1 des Entwurfs sieht vor, nach § 6 SprengG folgenden § 6a einzufügen: „Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen ganzjährig nur solchen Verbrauchern überlassen werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 I 1. SprengV besitzen, und …
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Lösung (Gutachten)
A. Zulässigkeit
Obersatz: Verfassungsbeschwerde iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
I. Zuständigkeit
Subsumtion: Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.
II. Beschwerdefähigkeit
Obersatz: Beschwerdefähig iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist „jedermann", dh jeder Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
Subsumtion: Für die Z-GmbH als inländische juristische Person des Privatrechts gelten die Grundrechte gem. Art. 19 III GG, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind. Die Berufsfreiheit iSv Art. 12 I GG und die Eigentumsfreiheit iSv Art. 14 I GG knüpfen nicht ausschließlich an Eigenschaften an, die natürlichen Personen wesenseigen sind (BVerfGE 148, 40 Rn. 26). Prozesshandlungen erfolgen über den Geschäftsführer iSv § 35 I 1 GmbHG.
III. Beschwerdegegenstand
Subsumtion: § 6a SprengG ist als Akt der öffentlichen Gewalt iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG tauglicher Beschwerdegegenstand.
IV. …
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