Klausur · Mittel

Böllerverbot in Eile: Verfassungsbeschwerde gegen § 6a SprengG zwischen Eilgesetzgebung und Vertrauensschutz

Staatsorganisationsrecht; Grundrechte; Rechtssatzverfassungsbeschwerde; Ausgestaltung und Dauer des Gesetzgebungsverfahrens; Verfassungsmäßigkeit eines Böllerverbots

Sachverhalt

Beteiligte

  • Z-GmbH: bedeutende Herstellerin pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2; vertreibt bundesweit über große Baumarktketten; Beschwerdeführerin.
  • A-Fraktion und B-Fraktion: Mehrheitsfraktionen im Deutschen Bundestag.
  • Bundesrat: Einspruchsgesetzgebung iSv Art. 77 III GG.
  • Bundespräsident: Ausfertigung iSv Art. 82 I 1 GG.

Geschehen

Fall „Einbringung des Gesetzentwurfs"

  • Am 5.12.2023 kündigen A- und B-Fraktion die Einbringung eines Entwurfs zur Änderung des SprengG in den Bundestag und dessen Aufsetzung auf die Tagesordnung des Plenums für den 8.12.2023 an.
  • Der Entwurf wird am Abend des 5.12.2023 an die Mitglieder des Bundestages verteilt.
  • Artikel 1 des Entwurfs sieht vor, nach § 6 SprengG folgenden § 6a einzufügen: „Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen ganzjährig nur solchen Verbrauchern überlassen werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 I 1. SprengV besitzen, und …

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Lösung (Gutachten)

A. Zulässigkeit

Obersatz: Verfassungsbeschwerde iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.

I. Zuständigkeit

Subsumtion: Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig.

II. Beschwerdefähigkeit

Obersatz: Beschwerdefähig iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist „jedermann", dh jeder Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

Subsumtion: Für die Z-GmbH als inländische juristische Person des Privatrechts gelten die Grundrechte gem. Art. 19 III GG, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind. Die Berufsfreiheit iSv Art. 12 I GG und die Eigentumsfreiheit iSv Art. 14 I GG knüpfen nicht ausschließlich an Eigenschaften an, die natürlichen Personen wesenseigen sind (BVerfGE 148, 40 Rn. 26). Prozesshandlungen erfolgen über den Geschäftsführer iSv § 35 I 1 GmbHG.

III. Beschwerdegegenstand

Subsumtion: § 6a SprengG ist als Akt der öffentlichen Gewalt iSv Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG tauglicher Beschwerdegegenstand.

IV. …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.