Klausur · Schwer

Blasen im Flachdach: Funktionaler Mangelbegriff, Kostenvorschuss und fiktive Mängelbeseitigungskosten

Werkvertragsrecht Mängelrechte am Bau Kostenvorschuss fiktive Mängelbeseitigungskosten

Sachverhalt

Die Sprudelhof Getränkelogistik GmbH (B) beliefert von ihrem Lager am Gewerbering in Wildeshausen aus Gaststätten, Kioske und Vereinsheime im nordwestlichen Niedersachsen. Herzstück des Betriebs ist eine 1998 errichtete Lagerhalle von rund 2.400 Quadratmetern Grundfläche. In ihr lagern auf vierzehn Regalreihen nicht nur Getränkekisten, sondern auch Umverpackungen aus Wellpappe und Rollen mit Papieretiketten, die B für ihre Eigenmarken verwendet. Das Flachdach der Halle bestand aus einer Dämmschicht und zwei darüberliegenden Lagen Bitumenbahnen. Seit dem Winter 2017/2018 zeigten sich an der Unterseite der Dachdecke Feuchteflecken, die sich Jahr für Jahr vergrößerten.

Im Herbst 2018 beauftragte B den freiberuflichen Architekten Gerwin Rehwaldt (R) mit der Planung der Sanierung und mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisses. R besichtigte das Dach zweimal, ließ jedoch weder Bohrkerne entnehmen noch den Feuchtegehalt der vorhandenen Dämmschicht messen. Sein Leistungsverzeichnis sah …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Ansprüche der B gegen D im Ausgangsfall

A. Anspruch der B gegen D auf Zahlung eines Vorschusses von 171.900 EUR aus §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB

B könnte gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 171.900 EUR als Vorschuss auf die zur Beseitigung der Dachmängel erforderlichen Aufwendungen aus §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB haben. Der Anspruch setzt einen wirksamen Werkvertrag, einen Mangel des Werkes, das Fehlen eines Ausschlussgrundes, den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit sowie voraus, dass D die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.

I. Wirksamer Werkvertrag zwischen B und D

Zwischen B und D müsste ein Werkvertrag bestehen. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer nach § 631 I BGB zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann nach § 631 II BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.