Klausur · Mittel

Biergarten an der Lonne: Nachträgliche Lärmschutzauflage und Sperrzeit bei herangerückter Wohnbebauung

Gaststättenrecht Lärmschutzauflage Sperrzeit TA Lärm Ermessensfehler

Sachverhalt

Korbinian Hastreiter (H) betreibt seit dem 2. Mai 2009 in der kreisfreien Stadt Wehrbach (S) am linken Ufer der Lonne die Gaststätte „Alte Salzfähre“. Das Anwesen liegt am Ende des Treidelpfads unmittelbar an der Uferböschung. Zum Betrieb gehören ein Gastraum im Erdgeschoss des früheren Fährhauses mit 58 Plätzen und eine von alten Kastanien beschattete Freifläche zwischen Haus und Wasser, auf der H von April bis Oktober bewirtet.

Auf seinen Antrag erteilte S dem H am 14. April 2009 die Erlaubnis nach § 2 I GastG. Die Erlaubnisurkunde bezeichnet als Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft mit Gartenwirtschaft“ und als Betriebsräume den Gastraum im Erdgeschoss sowie „die im beigefügten Lageplan blau umrandete Freifläche mit höchstens 140 Sitzplätzen“. Nebenbestimmungen enthält die Erlaubnis nicht; sie ist seit langem bestandskräftig.

Die Uferstraße war damals gewerblich geprägt. Zwischen der Gaststätte und der Straßenbrücke lagen eine Schiffswerft mit Slipanlage, ein Sägewerk und …

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Lösung (Gutachten)

Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

A. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eine aufdrängende Sonderzuweisung besteht nicht. Der Verwaltungsrechtsweg könnte daher nach § 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Das setzt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art voraus, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, beurteilt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet.

H wendet sich gegen Anordnungen, die S auf § 5 I Nr. 3 GastG und auf § 9 III GastVO gestützt hat. Beide Vorschriften berechtigen ausschließlich die Gaststättenbehörde und damit einen Träger hoheitlicher …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.