Klausur · Sehr schwer

Bierbike auf öffentlichen Straßen: Sondernutzung statt Gemeingebrauch nach Art. 18 BayStrWG

Anwaltsklausur Öffentliches Recht Straßen- und Wegerecht Verwaltungsprozessrecht

Sachverhalt

Beteiligte

  • Dietram Wulff (Mandant): selbständiger Gastronom in Rosenheim, Betreiber eines „Bierbikes".
  • Stadt Rosenheim (Kreisfreie Stadt, Oberbayern, ca. 61.500 Einwohner): zuständige Straßenbaubehörde nach Art. 42 I, Art. 58 II BayStrWG.
  • Rechtsanwältin Dr. Kieslinger (Bearbeiterin): Kanzlei in Rosenheim.

Geschehen

Fall „Das Bierbike"

  • Vierrädriges Fahrzeug, ca. 5 m lang, 2,30 m breit, 2,50 m hoch (mit Planendach), ca. 800 kg, bis zu 15 Sitzplätze.
  • 14 Gäste sitzen auf Hockern, je sieben an den Längsseiten eines mittigen Tisches; Antrieb durch Pedale mit Freiläufen, getreten von den Längsseitennutzern.
  • Der Fahrer (Mandant oder ein Mitarbeiter) lenkt und bremst vom Frontsitz aus mit Blick in Fahrtrichtung; selbst antreiben kann er das Bike nicht.
  • Höchstgeschwindigkeit ca. 10 km/h.
  • Fest verbaut: Zapfanlage für Bier und Softdrinks zur Selbstbedienung sowie Musikanlage mit CD-Player und drei Lautsprechern.
  • Plastikbecher und Becherhalterungen statt Gläser.
  • AGB des …

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Lösung (Gutachten)

Anschreiben an den Mandanten, datiert 20.7.2012

A. Zusammenfassende Empfehlung

Obersatz: Eine Anfechtungsklage wäre zwar zulässig, hätte in der Sache jedoch voraussichtlich keinen Erfolg. Von einer Klageerhebung wird abgesehen.

B. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

I. Statthaftigkeit

Obersatz: Statthaft wäre die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO.

Definition: Die Untersagungsverfügung nach Art. 18 a I 1 BayStrWG ist Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 S. 1 BayVwVfG; auch die Zwangsgeldandrohung ist nach Art. 38 I 1 VwZVG Verwaltungsakt und damit anfechtbar.

II. Klagebefugnis

Voraussetzungen: § 42 II VwGO.

Subsumtion: Der Mandant ist Adressat eines belastenden Verwaltungsakts und kann eine Verletzung in Art. 2 I GG (sowie Art. 12 I GG) geltend machen.

III. Klagefrist

Obersatz: Die Klagefrist nach § 74 I 2 VwGO endet am 16.7.2012.

Voraussetzungen: Wirksame Bekanntgabe und Berechnung; ein Vorverfahren ist wegen § 68 I 2 VwGO iVm Art. 15 II AGVwGO nicht …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.