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title: "Klausur: Bienchen summ summ summ: Selbsthilferecht aus § 962 BGB, Diebstahl und Rücktritt vom versuchten Totschlag"
canonical: "https://juralernen.de/klausuren/bienchen-summ-summ-summ-selbsthilferecht-aus-962-bgb-diebstahl-und-ruecktritt-vom-versuchten-totschlag"
kind: "Übungsklausur (Sachverhalt + Lösung im Gutachtenstil)"
language: "de"
access: "Teaser — Volltext im App-Modus"
updated: "2025-03-03T11:22:42+00:00"
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# Bienchen summ summ summ: Selbsthilferecht aus § 962 BGB, Diebstahl und Rücktritt vom versuchten Totschlag

*Themen:* Rechtfertigungsgrund aus dem Zivilrecht, Diebstahlsdelikte mit Regelbeispiel und Qualifikation, Versuch, Korrektur des Rücktritthorizonts

## Sachverhalt

#### Beteiligte

- F (Flip): Hobbyimker; hält mehrere Bienenschwärme in seinem Eigentum auf seinem Grundstück.
- M (Maja): Ehefrau Fs.
- W (Willi): Nachbar; betreibt am Wochenende einen Blumenladen in einem Wochenendhaus.

#### Geschehen

Fall „Verfolgung der Bienen über die Grundstücksmauer"

- An einem Samstag bemerkt F, dass seine Bienen den Bienenstock verlassen haben und auf Ws Grundstück fliegen.
- F klettert über die zwei Meter hohe Mauer, die das Grundstück umgibt; ihm ist bewusst, dass W ihn aufgrund alter Streitigkeiten nicht auf dem Grundstück duldet.

Fall „Eindringen in den Blumenladen"

- Ws Wochenendhaus besteht aus einem Wohnbereich und einem räumlich abgetrennten Anbau (Blumenladen); beide sind durch einen 10 Meter langen Gang und eine unverschlossene Tür verbunden.
- F sieht, wie die Bienen durch ein offenes Fenster in den wegen Mittagspause geschlossenen Blumenladen fliegen.
- F steigt durch das Fenster in den Laden ein; die Bienen haben sich dort eingenistet, F gibt die …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

## Lösung (Gutachtenstil)

Tatkomplex 1 – Betreten des Grundstücks

#### A. § 123 I StGB

Obersatz: Eindringen in eine geschützte Räumlichkeit gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.

Subsumtion: Das durch eine zwei Meter hohe Mauer eingefriedete Grundstück ist befriedetes Besitztum; F dringt gegen den Willen Ws ein. Vorsatz (+).

Rechtfertigung nach § 962 S. 1 BGB: F ist Eigentümer des Bienenschwarms (§ 961 BGB; unverzügliche Verfolgung), das Grundstück ist fremd, das Betreten erfolgt bei der Verfolgung; Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit.

Tatkomplex 2 – Eindringen in den Blumenladen

#### A. § 123 I StGB

Subsumtion: Der Blumenladen ist Geschäftsraum; F steigt durch das Fenster ein.

Streitstand zur Erstreckung des § 962 S. 1 BGB auf Räume: Eine Ansicht beschränkt das Selbsthilferecht auf Grundstücke; eine andere bezieht über § 94 BGB auch Gebäude ein.

Streitentscheid: Folge der ersten Ansicht; das Betreten von Räumen ist ein wesentlich stärkerer Eingriff in die Privatsphäre und vom Wortlaut …

*(Auszug — Volltext im App-Modus auf juralernen.de.)*

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Quelle: juralernen.de — Übungsklausuren für das Jurastudium.
