Klausur · Einfach

Der ausgezogene Schwarm: § 962 BGB als Rechtfertigung, Diebstahl im Sommerhaus und Rücktrittshorizont

Rechtfertigungsgrund aus dem Zivilrecht Diebstahlsdelikte mit Regelbeispiel und Qualifikation Versuch Korrektur des Rücktritthorizonts

Sachverhalt

Karla Wendt (K) betreibt am Ortsrand von Lüchow im Wendland eine kleine Imkerei und hält auf ihrem Grundstück acht Völker in Bienenkästen, die sämtlich in ihrem Eigentum stehen. Ihr Ehemann Elias Wendt (E) hilft ihr gelegentlich beim Schleudern. Auf dem angrenzenden Grundstück steht das Sommerhaus des Ottmar Prill (P), der hauptberuflich in Hannover lebt und arbeitet und das Anwesen ausschließlich an Wochenenden aufsucht. In einem Anbau des Hauses unterhält P eine Uhrmacherwerkstatt mit einem kleinen Verkaufsraum, den er samstags und sonntags von 15 Uhr an öffnet. Der Anbau ist vom Wohnteil des Hauses durch einen zwölf Meter langen, überdachten Verbindungsgang und eine unverschlossene Zwischentür getrennt. Das gesamte Grundstück des P umgibt ein 1,90 Meter hoher, dicht verschalter Bretterzaun mit einem abgeschlossenen Tor. Seit einem Streit über den Verlauf einer Grenzhecke duldet P die K nicht mehr auf seinem Grund; das weiß K.

Am Samstag, dem 24. Mai 2025, gegen 13:20 Uhr will K …

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Lösung (Gutachten)

Hinweis: Die Aufgabe verbindet einen zivilrechtlichen Rechtfertigungsgrund, den kaum jemand auswendig beherrscht, mit klassischem Strafrecht. Wer die §§ 961, 962 BGB nicht kennt, verliert deshalb nichts: Der Bearbeitervermerk lenkt auf die Vorschriften, und erwartet wird allein sauberes Arbeiten am Gesetzestext. Die eigentlichen Schwerpunkte liegen im Diebstahlsrecht und beim Rücktritt vom Versuch. Wer dort die Zeit hat, punktet.

A. Erster Tatkomplex: Das Überklettern des Bretterzauns

Hinweis: Die Einteilung in Tatkomplexe folgt hier den Entschlüssen der K. Das Überklettern des Zauns, das Einsteigen durch das Fenster, der Gang in den Wohnteil und der Angriff in der Dachkammer beruhen jeweils auf einem eigenen, neu gefassten Entschluss. Wer alles in einen einzigen Komplex packt, verliert den Überblick darüber, dass die zivilrechtliche Rechtfertigung nur für einen Teil des Geschehens in Betracht kommt.

I. Strafbarkeit der K gemäß § 123 I Alt. 1 StGB durch das Überklettern des …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.