Klausur · Einfach

Bienchen summ summ summ: Selbsthilferecht aus § 962 BGB, Diebstahl und Rücktritt vom versuchten Totschlag

Rechtfertigungsgrund aus dem Zivilrecht Diebstahlsdelikte mit Regelbeispiel und Qualifikation Versuch Korrektur des Rücktritthorizonts

Sachverhalt

Beteiligte

  • F (Flip): Hobbyimker; hält mehrere Bienenschwärme in seinem Eigentum auf seinem Grundstück.
  • M (Maja): Ehefrau Fs.
  • W (Willi): Nachbar; betreibt am Wochenende einen Blumenladen in einem Wochenendhaus.

Geschehen

Fall „Verfolgung der Bienen über die Grundstücksmauer"

  • An einem Samstag bemerkt F, dass seine Bienen den Bienenstock verlassen haben und auf Ws Grundstück fliegen.
  • F klettert über die zwei Meter hohe Mauer, die das Grundstück umgibt; ihm ist bewusst, dass W ihn aufgrund alter Streitigkeiten nicht auf dem Grundstück duldet.

Fall „Eindringen in den Blumenladen"

  • Ws Wochenendhaus besteht aus einem Wohnbereich und einem räumlich abgetrennten Anbau (Blumenladen); beide sind durch einen 10 Meter langen Gang und eine unverschlossene Tür verbunden.
  • F sieht, wie die Bienen durch ein offenes Fenster in den wegen Mittagspause geschlossenen Blumenladen fliegen.
  • F steigt durch das Fenster in den Laden ein; die Bienen haben sich dort eingenistet, F gibt die …

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Lösung (Gutachten)

Tatkomplex 1 – Betreten des Grundstücks

A. § 123 I StGB

Obersatz: Eindringen in eine geschützte Räumlichkeit gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.

Subsumtion: Das durch eine zwei Meter hohe Mauer eingefriedete Grundstück ist befriedetes Besitztum; F dringt gegen den Willen Ws ein. Vorsatz (+).

Rechtfertigung nach § 962 S. 1 BGB: F ist Eigentümer des Bienenschwarms (§ 961 BGB; unverzügliche Verfolgung), das Grundstück ist fremd, das Betreten erfolgt bei der Verfolgung; Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Ergebnis: Keine Strafbarkeit.

Tatkomplex 2 – Eindringen in den Blumenladen

A. § 123 I StGB

Subsumtion: Der Blumenladen ist Geschäftsraum; F steigt durch das Fenster ein.

Streitstand zur Erstreckung des § 962 S. 1 BGB auf Räume: Eine Ansicht beschränkt das Selbsthilferecht auf Grundstücke; eine andere bezieht über § 94 BGB auch Gebäude ein.

Streitentscheid: Folge der ersten Ansicht; das Betreten von Räumen ist ein wesentlich stärkerer Eingriff in die Privatsphäre und vom Wortlaut …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.