Bienchen summ summ summ: Selbsthilferecht aus § 962 BGB, Diebstahl und Rücktritt vom versuchten Totschlag
Sachverhalt
Beteiligte
- F (Flip): Hobbyimker; hält mehrere Bienenschwärme in seinem Eigentum auf seinem Grundstück.
- M (Maja): Ehefrau Fs.
- W (Willi): Nachbar; betreibt am Wochenende einen Blumenladen in einem Wochenendhaus.
Geschehen
Fall „Verfolgung der Bienen über die Grundstücksmauer"
- An einem Samstag bemerkt F, dass seine Bienen den Bienenstock verlassen haben und auf Ws Grundstück fliegen.
- F klettert über die zwei Meter hohe Mauer, die das Grundstück umgibt; ihm ist bewusst, dass W ihn aufgrund alter Streitigkeiten nicht auf dem Grundstück duldet.
Fall „Eindringen in den Blumenladen"
- Ws Wochenendhaus besteht aus einem Wohnbereich und einem räumlich abgetrennten Anbau (Blumenladen); beide sind durch einen 10 Meter langen Gang und eine unverschlossene Tür verbunden.
- F sieht, wie die Bienen durch ein offenes Fenster in den wegen Mittagspause geschlossenen Blumenladen fliegen.
- F steigt durch das Fenster in den Laden ein; die Bienen haben sich dort eingenistet, F gibt die …
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Lösung (Gutachten)
Tatkomplex 1 – Betreten des Grundstücks
A. § 123 I StGB
Obersatz: Eindringen in eine geschützte Räumlichkeit gegen den Willen des Hausrechtsinhabers.
Subsumtion: Das durch eine zwei Meter hohe Mauer eingefriedete Grundstück ist befriedetes Besitztum; F dringt gegen den Willen Ws ein. Vorsatz (+).
Rechtfertigung nach § 962 S. 1 BGB: F ist Eigentümer des Bienenschwarms (§ 961 BGB; unverzügliche Verfolgung), das Grundstück ist fremd, das Betreten erfolgt bei der Verfolgung; Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Ergebnis: Keine Strafbarkeit.
Tatkomplex 2 – Eindringen in den Blumenladen
A. § 123 I StGB
Subsumtion: Der Blumenladen ist Geschäftsraum; F steigt durch das Fenster ein.
Streitstand zur Erstreckung des § 962 S. 1 BGB auf Räume: Eine Ansicht beschränkt das Selbsthilferecht auf Grundstücke; eine andere bezieht über § 94 BGB auch Gebäude ein.
Streitentscheid: Folge der ersten Ansicht; das Betreten von Räumen ist ein wesentlich stärkerer Eingriff in die Privatsphäre und vom Wortlaut …
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