Bestechlichkeit eines Amtsträgers in der städtischen GmbH: Sessel gegen Mietvertrag und versuchte Nötigung der Zeugin
Sachverhalt
Beteiligte
- Jens Aust (Beschuldigter; Betriebswirt; geboren 20.10.1964 in Münster; ledig; wohnhaft Hüfferstraße 13, 48149 Münster): seit 2015 Sachbearbeiter für die Vermietung von Gewerberäumen bei der Münster Immobilien GmbH.
- Klaus Bunge (Beschuldigter; Möbelhändler; geboren 12.7.1962 in Münster; verheiratet; wohnhaft Schmeddingstraße 2, 48149 Münster): potentieller Mieter eines Ladenlokals.
- Cordula Crüse (Zeugin; Teilzeitmitarbeiterin von Bunge; wohnhaft Stadtlohnweg 11, 48161 Münster).
- Gustav Gensche (Zeuge; seit acht Jahren Geschäftsführer der Münster Immobilien GmbH; wohnhaft Kreuzstraße 4, 48143 Münster).
- Münster Immobilien GmbH: privatrechtlich organisiert, Geschäftsanteile fast vollständig von der Stadt Münster gehalten; Aufsichtsrat aus Bürgermeister und acht Ratsmitgliedern; Aufgabe: Unterstützung der Stadt Münster bei der Verwaltung städtischer Liegenschaften unter Berücksichtigung städteplanerischer, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele.
- Frau Aust (Ehefrau …
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Lösung (Gutachten)
1. Teil – Gutachten
Obersatz: Hinreichender Tatverdacht im Sinne von §§ 170 I, 203 StPO besteht, wenn nach dem gesamten Akteninhalt eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
A. Strafbarkeit des Beschuldigten Aust
I. Bestechlichkeit (§ 332 I, III StGB)
1. Amtsträgereigenschaft
Definition: Amtsträger im Sinne von § 11 I Nr. 2 c StGB ist, wer dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, unbeschadet der Organisationsform.
Subsumtion zur dauerhaften Bestellung: Aust ist seit 2015 dauerhaft bei der Münster Immobilien GmbH angestellt; eine längere Tätigkeit ohne förmliche Bestellung genügt (Fischer, StGB, 67. Aufl., § 11 Rn. 20).
Subsumtion zur Aufgabe: Die GmbH unterstützt die Stadt Münster bei der Verwaltung ihrer Liegenschaften und fördert dabei städteplanerische und sozialpolitische Ziele (§ 2 Gesellschaftsvertrag); damit nimmt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr …
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