Klausur · Sehr schwer

Kommunalschlepper unter Vorbehalt: Berufungsfrist, Anwartschaftsrecht und Preisgefahr im Annahmeverzug

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufungsfrist Anwartschaftsrecht Unmöglichkeit Verzug Verschulden

Sachverhalt

Helena Wittkopp (W) betreibt in Leer (Ostfriesland) unter der Firma „Landtechnik Wittkopp e.K." einen Handel mit Land- und Kommunalmaschinen nebst angeschlossener Reparaturwerkstatt. Zu ihrem Betriebsgelände gehören ein Verkaufsraum, eine Werkhalle sowie ein rund vier Kilometer entferntes Außenlager im Ortsteil Bingum.

Am Montag, dem 15.3.2021, verkaufte W dem Landwirt Eduard Rickmers (E) einen gebrauchten Kommunalschlepper mit dem amtlichen Kennzeichen LER-EW 380 zum Preis von 7.200 EUR. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass E den Kaufpreis in 24 gleichen Monatsraten zu je 300 EUR, beginnend im April 2021, entrichtet und dass das Eigentum an dem Schlepper erst mit der Zahlung der letzten Rate auf E übergehen soll. Die zu dem Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil II behielt W bis dahin zurück; sie sollte E zugleich mit dem Eigentum ausgehändigt werden. Den Schlepper selbst übergab W dem E noch am Tag des Vertragsschlusses. E kam seiner Zahlungspflicht in vollem Umfang …

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Lösung (Gutachten)

Frage 1: Zulässigkeit des Rechtsmittels des N

A. Statthaftigkeit, Form und Beschwer

Das Landgericht Aurich hat die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 522 I 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an einer der dort genannten Voraussetzungen, ist das Rechtsmittel nach § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

I. Statthaftigkeit

Die Berufung ist nach § 511 I ZPO gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statthaft. Das Amtsgericht Leer hat den Rechtsstreit gegenüber N durch ein mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenes Endurteil vollständig erledigt. Die Berufung ist daher statthaft.

II. Beschwer

N ist durch das amtsgerichtliche Urteil in Höhe von 1.450 EUR beschwert. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit den Betrag von 600 EUR, § 511 II Nr. 1 ZPO.

III. Form der Einlegung und der Begründung

Die Einlegung entspricht der Form des § 519 ZPO; sie ist durch einen bei dem Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt erfolgt, § 78 I 1 ZPO. Die …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.