Berufung im Pflasterbau-Fall: Beweislast nach Abnahme, Ohne-Rechnung-Abrede und Interventionswirkung
Sachverhalt
Beteiligte
- Kläger / Berufungsbeklagter: Klaus Kaiser (Regensburg), Autohändler
- Prozessbevollmächtigte Kläger: RAin Huber
- Beklagter / Berufungskläger: Bert Baumann (Regensburg), Bauunternehmer
- Vorinstanzlicher Prozessbevollmächtigter Beklagte: RA Oberberger
- Berufungsbevollmächtigte Beklagte: RAin Dr. Frieda Tausendwind (Regensburg)
- Subunternehmer / Streitverkündeter: Norbert Nettig (selbstständiger Pflasterer)
- Zeugin: Jennifer Kaiser (Ehefrau des Klägers; Eheleute leben getrennt)
- Zeuge: Valentin Veith (Sinzing, Arbeitskollege des Klägers)
- Sachverständiger: Stefan Scholz (Dipl.-Ing. (FH), Bausachverständiger, Regensburg)
- Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, 6. ZivKa, RinLG Dr. Schulz (Az. 6 O 1821/21)
- Berufung: OLG Nürnberg
Geschehen
Fall „Pflasterauftrag und Subunternehmer"
Mit mündlichem Vertrag vom 4.7.2019 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Kläger zur Pflasterung der Hofeinfahrt eines neu errichteten Autohauses in Regensburg. Der Beklagte beauftragte …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
I. Schriftsatz an das OLG Nürnberg
Dr. Frieda Tausendwind RAin …
16.6.2021
An das OLG Nürnberg
In Sachen Klaus Kaiser (Berufungsbeklagter) gegen Bert Baumann (Berufungskläger), Az. 6 O 1821/21:
Ich zeige unter Vorlage der Vollmacht an, dass ich nunmehr den Beklagten und Berufungskläger vertrete. Gegen das in beglaubigter Abschrift beigefügte Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 5.5.2021, dem damaligen Prozessbevollmächtigten am 16.5.2021 zugestellt, lege ich Berufung zum OLG Nürnberg ein.
Ich beantrage:
1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 5.5.2021, Az. 6 O 1821/21, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Mit der Übertragung auf den Einzelrichter besteht Einverständnis (§§ 526, 520 IV Nr. 2 ZPO).
Begründung
A. Zulässigkeit
Obersatz
Die Berufung ist zulässig — insbesondere fristgerecht.
Definition
§ 517 ZPO: Berufungsfrist ein Monat ab Zustellung. Im anhängigen Verfahren erfolgt die Zustellung nach § 172 I 1 ZPO …
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