Die Stute Malve: Anschlussberufung, Rücktritt trotz Verjährung und Eigentum am Fohlen
Sachverhalt
Dr. Simon Vahrenholt
Rechtsanwalt
Mühlenbrücke 12
23552 Lübeck
Lübeck, den 19.5.2026
Herrn Rechtsreferendar Jonas Brehmer
– im Hause –
Sehr geehrter Herr Brehmer,
vorgestern hat mich ein neuer Mandant aufgesucht, Herr Bosse Petersen. Er hat mir umfassende Vollmacht erteilt und die anliegenden Unterlagen übergeben. Was geschehen ist, ergibt sich aus diesen Unterlagen und aus meinem Vermerk über das Mandantengespräch, den ich ebenfalls beifüge.
Ich bitte Sie, die Sach- und Rechtslage einschließlich der Punkte, die der Mandant in dem Vermerk anspricht, in einem umfassenden Gutachten zu prüfen. Fertigen Sie anschließend den Schriftsatz, mit dem wir die Berufung vor dem Landgericht Lübeck begründen und die nach dem Ergebnis Ihres Gutachtens sachdienlichen Anträge ankündigen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Vahrenholt
Rechtsanwalt
Dem Schreiben vom 19.5.2026 sind die nachstehend wiedergegebenen Unterlagen beigefügt.
I. Vermerk über das Mandantengespräch vom 19.5.2026
Heute …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Aufgabe 1: Gutachten
Abschnitt 1: Mandantenbegehren und Gang der Prüfung
Der Mandant Bosse Petersen möchte die Ansprüche, die ihm das Amtsgericht Lübeck aberkannt hat, weiterverfolgen, soweit das Erfolg verspricht. Er fragt zudem, ob ihm die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts nützt, ob Stute und Fohlen ihm gehören, ob sich die Beklagte zu 1) noch wirksam anschließen konnte und wie er den Rechtsstreit kostengünstig zu Ende bringt.
Zu prüfen sind daher zunächst die Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers (Abschnitt 2), sodann die Erfolgsaussichten der Anschlussberufung der Beklagten zu 1) (Abschnitt 3). Daran schließen sich die Zweckmäßigkeitserwägungen (Abschnitt 4) und die Punkte an, über die der Mandant zu unterrichten ist (Abschnitt 5).
Abschnitt 2: Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers verspricht Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit der Berufung
I. Statthaftigkeit
Statthaft ist die Berufung nach § 511 I …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.