Klausur · Sehr schwer

Berufung im Münzen-, Hunde- und Fernseher-Fall: Zulässigkeit der Anschlussberufung und Beweislast nach Rücktritt

Zulässigkeit Anschlussberufung Rücktritt Verjährung Eigentumserwerb

Sachverhalt

Beteiligte

  • Klägerin / Berufungsklägerin: Klara Klares (Görlitz, vorher Bautzen)
  • Erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter Klägerin: keiner; Berufungsbevollmächtigter (entlassen): RA Harald Meyer (Dresden); neue Bevollmächtigte: RAin Dr. Carla Weiß (Görlitz); bearbeitende Rechtsreferendarin: Ria Reinsberg
  • Beklagter zu 1 / Berufungsbeklagter / Anschlussberufungskläger: Bernhard Berkau (Bautzen)
  • Prozessbevollmächtigte Beklagte zu 1 (Berufung): RAin Dr. Ronja Ruprecht (Bautzen)
  • Beklagter zu 2: Thomas Berkau (Bautzen, Cousin des Beklagten zu 1)
  • Beteiligter Dritter: Markus Findus (Waldarbeiter)
  • Vorinstanz: AG Dresden, RiAG Thies, Az. 4 C 98/19, Endurteil vom 12.4.2019
  • Berufung: LG Dresden

Geschehen

Fall „Darlehen gegen den Beklagten zu 2"

Am 10.1.2018 vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 2 in Bautzen ein zinsloses Darlehen iHv 600 EUR mit Rückzahlung bis 10.7.2018. Der Beklagte zu 2 erklärte, das Geld zur Tilgung von Schulden des Beklagten zu 1 verwenden zu …

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Lösung (Gutachten)

Aufgabe 1: Gutachten

Obersatz

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1 haben jeweils teilweise Aussicht auf Erfolg.

Abschnitt 1: Berufung der Klägerin

A. Zulässigkeit

Obersatz

Die Berufung ist zulässig.

Definition

Statthaft (§ 511 I ZPO); Beschwerdewert > 600 EUR (2.000 EUR Unterliegen, § 511 II Nr. 1 ZPO); fristgerecht (§ 517 ZPO; Zustellung 16.4.2019, Einlegung 10.5.2019); formgerecht (§ 519 II, IV ZPO). Berufungsbegründungsfrist nach § 520 II 1 ZPO endet erst am 17.6.2019 (16.6.2019 Sonntag) — am Bearbeitungstag (4.6.2019) noch zu wahren.

B. Begründetheit

Obersatz

Die Berufung ist nach § 513 I ZPO begründet, wenn das Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO andere Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

I. Zulässigkeit der Klage

Örtliche und sachliche Zuständigkeit unterliegen nicht der Prüfung des Berufungsgerichts (§ 513 II ZPO). Die rügelose Einlassung der Beklagten nach Belehrung begründet im …

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung.