Berliner Mietendeckel: Gesetzgebungskompetenz und Eigentumsschutz
Sachverhalt
Beteiligte
- Land Berlin: Erlasser des „Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" (MietenWoG)
- 248 Bundestagsabgeordnete: Antragsteller eines abstrakten Normenkontrollverfahrens
- BVerfG
Geschehen
Fall „Wohnraumknappheit und Mietpreisbremse"
Berlin und andere Großstädte haben in den letzten Jahren stark steigende Mieten erlebt. Der Bundesgesetzgeber führte 2015 die sog. Mietpreisbremse ein: Nach § 556 d I BGB darf bei Wiedervermietung in „angespannten Wohnungsmärkten" die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 Prozent übersteigen. Die Gebiete bestimmen die Landesregierungen nach § 556 d II BGB für höchstens fünf Jahre.
In Berlin reichen die Regelungen nicht aus — der rapide Preisanstieg und die Verdrängung ganzer Einkommensschichten dauern an.
Fall „Eckpunktepapier und Gesetz"
Am 18.6.2019 kündigt der Senat in einem Eckpunkte-Papier öffentlich einen „Mietendeckel" an. Am 30.1.2021 beschließt das Berliner Abgeordnetenhaus das MietenWoG mit …
… nur die ersten 1.000 Zeichen sind hier öffentlich.
Lösung (Gutachten)
Obersatz
Das BVerfG wird dem Antrag stattgeben und das MietenWoG für mit dem GG unvereinbar erklären (§ 78 BVerfGG), wenn der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
Voraussetzungen
- Zuständigkeit / Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung (Quorum von 1/4 der Bundestagsabgeordneten)
- Antragsgegenstand und -grund
- Form
Subsumtion
248 von 709 Abgeordneten erfüllen das Viertel-Quorum. Das MietenWoG ist Landesrecht und tauglicher Antragsgegenstand. Die Antragsteller sind nach Art. 93 I Nr. 2 GG und § 76 I Nr. 1 BVerfGG von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Form (§ 23 BVerfGG) gewahrt — zulässig.
B. Begründetheit
Obersatz
Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das MietenWoG formell oder materiell verfassungswidrig ist.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Obersatz
In Betracht kommt eine fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin (Art. 70 I, 71, 72, 74 …
… die vollständige Musterlösung ist im juralernen.de-App-Modus freigeschaltet.